Drucksache - DrS/2011/051
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Frauenförderplanes und Vorlage des Gleichstellungsberichtes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Büro des FB I
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; Personalrat; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Lietsch, Jutta
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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27.09.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der im Dezember 1993 vom Kreistag verabschiedete Frauenförderplan des Kreises Segeberg wurde in seiner ab 01.01.1997 geltenden Fassung den zwingenden Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes angepasst. Im Jahr 2004 erfolgte eine nochmalige Überarbeitung des Frauenförderplanes.
Nunmehr wurde erneut ein „Check“ des Frauenförderplanes vorgenommen. Darüber hinaus wurde ein über den Personalbericht hinausgehender Bericht über die in den vergangenen Jahren erfolgten Maßnahmen des Frauenförderplanes, insbesondere über die Entwicklung der Frauenquote, erstellt.
Resultierend aus der jetzigen Überprüfung des Frauenförderplanes ergeben sich folgende Änderungsvorschläge:
| Frauenförderplan 2004 | Frauenförderplan 2011 |
Präambel | Auch 2004 besteht noch deutlicher Bedarf bei der Gleichstellung von Frauen und Männern, denn trotz der formal-juristischen Gleichberechtigung ist die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern auch gegenwärtig noch nicht gegeben. Der Kreis Segeberg hat sich mit seinem im Dezember 1993 vom Kreistag verabschiedeten Frauenförderplan das Ziel gesetzt, die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Kreisverwaltung Segeberg zu verwirklichen. 1994 trat das „Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde eine Überarbeitung des Frauenförderplanes notwendig, da das Gesetz zwingende Vorgaben enthielt, die zum Teil weiter griffen als der bestehende Frauenförderplan. Die hier vorliegende dritte Fassung des Frauenförderplanes stellt vor allem eine redaktionelle Anpassung dar.
Bei der Überarbeitung des Frauenförderplans wurde deutlich, dass mit diesem Plan zwar ein positiver Handlungsrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter besteht, dieser aber nicht ausreichend genutzt wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Frauenförderplan keine ausreichende Garantie für bestehende Gleichstellung ist. Vielmehr gibt der Frauenförderplan einen Rahmen vor, dessen Maßnahmen von den Verantwortlichen umgesetzt werden müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Segeberg sind gefordert, den Frauenförderplan umzusetzen und sich für die Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen, damit Chancengleichheit gelebt werden kann.
Zum vorliegenden Frauenförderplan gehört der jährlich erstellte Personalbericht der Kreisverwaltung, der die derzeitige Beschäftigungsstruktur analysiert und im Intranet einsehbar ist. Der Teil I sieht Maßnahmen zur Frauenförderung - angefangen von der Stellenausschreibung bis hin zur Fort- und Weiterbildung - vor. Durch die Regelungen im Teil II sollen die Möglichkeiten verbessert werden, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Um die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Frauenförderplanes zu erhöhen, enthält der Text teilweise auch eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes.
Der Frauenförderplan bindet die Kreisverwaltung, alle kreisangehörigen Einrichtungen sowie Gesellschaften des Kreises. | Um den in Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung in der Praxis umzusetzen, hat sich der Kreis Segeberg bereits frühzeitig mit seinem im Dezember 1993 vom Kreistag verabschiedeten Frauenförderplan das Ziel gesetzt, die Frauen in der Kreisverwaltung verstärkt zu fördern.
Mit Wirkung vom 15. November 1994 wurde der vorgenannte Artikel des Grundgesetzes um folgenden Satz ergänzt:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Diesen Verfassungsauftrag hat das Bundesland Schleswig-Holstein durch das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) vom 13. Dezember 1994 umgesetzt.
Der Frauenförderplan des Kreises Segeberg wurde in seiner ab 01. Januar 1997 geltenden Neufassung den zwingenden Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes angepasst. Im Jahr 2004 erfolgte eine erneute Überarbeitung des Frauenförderplanes. Hinsichtlich der nach § 24 Abs. 1 GstG bestehenden Berichtspflicht wurde im Teil IV des Frauenförderplanes auf den jährlich zu erstellenden Personalbericht verwiesen.
Ein Frauenförderplan ist allerdings keine ausreichende Garantie für bestehende Gleichstellung. Vielmehr gibt der Frauenförderplan einen Rahmen vor, dessen Maßnahmen von den Verantwortlichen umgesetzt werden müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Segeberg sind gefordert, den Frauenförderplan umzusetzen und sich für die Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen, damit Chancengleichheit gelebt werden kann.
Der Frauenförderplan bindet die Kreisverwaltung, alle kreisangehörigen Einrichtungen sowie Gesellschaften des Kreises.
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Abschnitt I, | Stellenausschreibungen werden auch Bediensteten zugeschickt, die sich in der Elternzeit oder Beurlaubung befinden. | Wird gestrichen, da alle Mitarbeiter/Innen, die sich in Elternzeit oder Beurlaubung befinden, auf die Möglichkeit der Zugangsberechtigung zum Intranet der Kreisverwaltung hingewiesen werden. Mit diesem technischen Angebot werden sie in die Lage versetzt, sich jederzeit über aktuelle Geschehnisse - so auch über Stellenausschreibungen - beim Kreis Segeberg zu informieren. |
Abschnitt II, | Um den Wiedereinstieg für beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erleichtern, muss die Nähe zum Beruf gefördert werden. Dies sollte durch Berücksichtigung bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstigen befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten geschehen. | Wird gestrichen, da die Förderung der Nähe zum Beruf durch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen aus finanziellen Gründen nicht realistisch ist. |
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,6 kB
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(wie Dokument)
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330,3 kB
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