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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/042

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt  / der Kreistag beschließt, die von der Verwaltung im Entwurf vorgelegte Richtlinie des Kreises Segeberg zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule sowie zur Förderung von Schulsozialarbeit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Kooperation von Jugendhilfe und Schule rückwirkend zum 01.01.2011 außer Kraft gesetzt. Die Landrätin wird ermächtigt, den Wortlaut der Richtlinie vor ihrer Ausfertigung an rechtliche Erfordernisse sowie an das Ergebnis einer einvernehmlichen Abstimmung mit den Städten, Ämtern und Gemeinden anzupassen. Die Gremien sind sodann zu informieren.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreis Segeberg fördert zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule auf Basis einer eigenen Richtlinie und nach Maßgabe im Haushalt bereit gestellter Mittel sozialpädagogische Angebote und Hilfen an oder in Schulen. Für diesen Zweck werden zurzeit jährlich aus Kreismitteln bis zu 200 TEUR erfolgreich aufgewendet; vervielfacht noch durch kommunale Mitfinanzierungen der Schulträger sowie durch Bereitstellung von Lehrkräften durch die Schulen selbst.

 

Darüber hinaus gewährt der Kreis seit dem Jahr 2008 den Schulträgern pauschale Zuwendungen für die beitragsfreie oder beitragsermäßigte Bereitstellung von warmen Mahlzeiten für bedürftige Schülerinnen oder Schüler von Ganztagsschulen. Hierfür wendet der Kreis zurzeit jährlich rund 50 TEUR auf. Auch diesen Zweck finanzieren die Schulträger durch eigene Mittel häufig mit.

 

Die o.g. Kreisrichtlinie ist bis zum 31.07.2011 befristet und bedarf neben ihrer inhaltlichen und zeitlichen Fortschreibung einer grundlegenden Überarbeitung, da mit dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket (kurz: BuT) des Bundesgesetzgebers kurzfristig eine völlig neue Fördersituation für Schulsozialarbeit in Kraft getreten ist. 

 

Der Bund hat rückwirkend zum 01.01.2011 durch Änderung des SGB II eine Reihe von finanziellen und leistungsrechtlichen Neuregelungen geschaffen, die u.a. die Förderung von Mahlzeiten und von Schulsozialarbeit aus Bundesmitteln ermöglichen. Der Landesgesetzgeber ist gegenwärtig damit befasst, seiner Pflicht zur Vorlage eines Ausführungsgesetzes zum SGB II sowie zum ebenfalls vom BuT erfassten Bundeskindergeldgesetz nachzukommen. Der entsprechende Gesetzentwurf des Landes (siehe Anlage LT Drs 17/1488) wurde am 27.05.2011 unverändert im Landtag beschlossen und sieht u.a. die Weiterleitung von Mitteln für Schulsozialarbeit durch die Kreise an die Schulträger vor.

 

Es kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass der mit dieser Zweckbindung auf den Kreis Segeberg entfallende Betrag bei rund 940 TEUR jährlich liegen wird; und zwar jeweils für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Aufgebracht wird diese zusätzliche Einnahme des Kreises durch einen um 2.8 Prozentpunkte erhöhten Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für SGB II-Empfänger. Ab dem Jahr 2014 ist eine veränderte Gegenfinanzierung im Wege der Gemeindefinanzreform nach vorheriger Revision der kommunalen Ausgaben für das BuT vorgesehen.

 

Darüber hinaus und zunächst unabhängig vom BuT hat das Land bereits im Januar des Jahres durch Änderung des Schulgesetzes und mit Beschluss zum Doppelhaushalt 2011/12 erstmals eine Förderung von Schulsozialarbeit aus Mitteln des Bildungsministeriums ab dem Schuljahr 2011/12 vorgesehen; und zwar vorrangig für Grundschulen, zu vergeben durch die Schulämter (vgl. Anlage Pressemitteilung MBK). Für Grundschulen im Kreis Segeberg sind in diesem Jahr voraussichtlich noch bis zu 80 TEUR und im nächsten Jahr bis zu 140 TEUR zu erwarten.

 

Vor dem Hintergrund dieser ganz kurzfristig und auf verschiedenen Rechtsgebieten eintretenden Entwicklungen stehen der Kreis Segeberg und seine örtlichen Schulträger nun vor der Herausforderung, alle kommunalen Förderungen und Mitfinanzierungen sowie die örtliche Angebotsstruktur insbesondere im Bereich der Schulsozialarbeit neu zu ordnen sowie die Zahl der Angebote gleichzeitig bedarfsgerecht auszubauen. Dabei ist nach Möglichkeit auch auf eine angemessene finanzielle Entlastung der Schulträger und des Kreises zu achten.

 

Aus diesen Gründen legt die Verwaltung mit dieser Vorlage dem Hauptausschuss und dem Kreistag den Entwurf einer neuen

 

Richtlinie des Kreises Segeberg 

zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule

sowie zur Förderung von Schulsozialarbeit

 

mit der Bitte um Beratung und Entscheidung vor.

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde in seiner Sitzung am 25.05.2011 umfangreich und der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport in seiner Sitzung am 07.06.2011 aus Zeitgründen nur kurz von der Verwaltung über den Sachverhalt und die Handlungserfordernisse informiert, ohne dass diese Vorlage dort bereits eingebracht werden konnte.

 

Da der Richtlinienentwurf noch einem Abgleich mit künftigen Ausregelungen des Landesrechts bedarf sowie im Interesse von Transparenz und Fördergerechtigkeit auch einer Abstimmung mit den Kommunen und Schulträgern im Kreis Segeberg zugeführt werden soll, enthält der Beschlussvorschlag eine Ermächtigung für die Landrätin, den Richtlinienentwurf nach Maßgabe rechtlicher Erfordernisse und nach Anhörung der kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden erforderlichenfalls mit einem veränderten Wortlaut in Kraft zu setzen. Entsprechende Gespräche mit den Kommunen sind für die 25. KW terminiert.

 

Dieses Verfahren dient dem Ziel, im Kreis Segeberg möglichst schnell und rückwirkend zum Jahresbeginn 2011 eine verlässliche und unbürokratische Handlungsgrundlage für einen raschen, ergebnisorientierten sowie fachlich und finanziell vom Kreis koordinierten Einsatz und Abfluss der für Schulsozialarbeit insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel an die Schulen bzw. Schulträger sicherzustellen. Das Verfahren dient der Vermeidung komplexer und mehrfacher Antragswege und Verwendungsnachweise für die Kommunen.

 

Die Verwaltung greift dabei insbesondere zurück auf die in Jugendamt und Schulamt vorliegenden Erfahrungen aus der langjährigen Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule. Diese wurden in den zurückliegenden Jahren auch mehrfach in den zuständigen Fachausschüssen vorgetragen sowie beraten und werden im Folgenden noch einmal argumentativ zusammengefasst:

 

Warum brauchen wir Schulsozialarbeit?

 

"PISA“ und andere internationale Vergleichsstudien haben gezeigt, in Deutschland ist Bildungserfolg abhängig von der sozialen Herkunft. Gefordert werden die Verbesserung der Unterrichtsqualität und Leistungssteigerungen. Zudem wird, besonders nach den dramatischen Ereignissen der letzten Jahre ("Erfurt" und andere), der Ruf nach Förderung der Sozialkompetenz und einer Verbesserung der Beziehungen zur Schülerschaft laut. Ereignisse wie Amokläufe sind die Spitze eines Eisberges von (Individual-) Problemen, die den Schulalltag belasten und die die Lehrerschaft allein nicht zu lösen vermag: Schulverweigerung, mangelnde elterliche Unterstützung, Konzentrationsschwierigkeiten, Hyperaktivität, Lernprobleme und zahlreiche Formen gewalttätigen Verhaltens bei Schülerinnen und Schülern sind Lehr- und Lernbelastungen, die einen zielgerichteten Unterricht erschweren oder auch unmöglich machen. Lehrkräfte werden hier mit Aufgaben konfrontiert, die nicht ihrem beruflichen Rollenbild entsprechen und für die sie häufig keine adäquaten Methoden zur Problemlösung haben.

 

Was kann Schulsozialarbeit leisten?

 

Schulsozialarbeit richtet sich einerseits an Schulkinder und Jugendliche mit sozialen, individuellen oder auch migrationsbedingten Benachteiligungen. Schwerpunkte sind Einzelfallhilfe und Beratung. Die daneben über Gruppenarbeit angegangenen Anliegen reichen von strukturierten auf Korrektur oder Prävention ausgerichteten Formen (z.B. Stressmanagement, soziales Kompetenztraining, Ärgerbewältigung, Streit-Schlichter-Programme etc.) bis zu relativ freien Angeboten der Erlebnis- und Freizeitpädagogik.

 

Andererseits leistet Schulsozialarbeit  neben personenbezogenen Hilfen auch Unterstützung  für den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag und stützt sowohl die Lehrerinnen und Lehrer, als auch das System Schule. Ein konsensfähiges und tragfähiges Konzept für Schulsozialarbeit lässt sich nur dort entwickeln, wo die grundsätzlichen Ansprüche und Arbeitsweisen von Schule und Sozialer Arbeit gegenseitig anerkannt und respektiert werden.

 

Wer profitiert von einer guten Schulsozialarbeit?

 

In erster Linie profitieren von einer guten Schulsozialarbeit die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund individueller oder sozialer Benachteiligungen in ihrem Lernvermögen beeinträchtigt sind. Gleichzeitig verbessern sich aber auch die Lernbedingungen der unbelasteten Schülerinnen und Schüler, weil Lern- und andere Störungen minimiert werden. Beides verbessert die Aussichten für die Lehrkräfte ihren Unterricht erfolgreich zu gestalten. Damit kann Schule (unabhängig von der Schulart) ihrem Bildungsauftrag besser nachkommen. Schulsozialarbeit kann einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, unterrichtsbelastende Faktoren zu analysieren und durch geeignete Methoden der Sozialarbeit zu bearbeiten.

 

Welche Rahmenbedingungen braucht Schulsozialarbeit?

 

Schulsozialarbeit muss dauerhaft von einer hierfür qualifizierten Fachkraft wahrgenommen werden. Es sollen angemessene, auf das jeweilige Aufgabenspektrum bezogene räumliche und organisatorische Ressourcen für die zu leistende Arbeit zur Verfügung stehen. Diese sind verbindlich zu regeln. In enger Abstimmung mit allen Beteiligten sollte eine für die Schule und den Sozialraum adäquate und adressatengerechte (Kooperations-) Vereinbarung zwischen Schule, Schulträger, evtl. Angebotsträger der Schulsozialarbeit und den übrigen Akteuren (z.B. ASD, Jugendarbeit; Jobcenter) entwickelt und ggf. fortgeschrieben werden.

 

Neben differenzierten Angaben zur schulspezifischen Zielsetzung, dem Aufgabenspektrum und den Ressourcen sind die Formen der Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrkräften sowie die Beteiligungsformen in den schulischen Gremien im Rahmen der bereits bestehenden rechtlichen Regelungen (s. §§ 62, 64 u. 65 SchulG) offensiv zu nutzen.

 

Die Dienst- und Fachaufsicht für die Schulsozialarbeiter sollte nicht bei der Schulleitung angesiedelt sein, vielmehr bietet es sich an, diese beim Schulträger oder bei einem Träger der freien Jugendhilfe zu verankern. Hiervon unberührt bleibt das im Schulgesetz normierte Weisungsrecht der Schulleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung.

 

Wer hat sich dieser Aufgabe in welchem Umfang anzunehmen?

 

Schule und Jugendhilfe haben das gemeinsame Bildungsziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen und ihnen Kompetenzen zu vermitteln, damit sie ihre Potentiale entfalten, vorhandene Ressourcen nutzen, das gesellschaftliche Leben mitgestalten und die Herausforderungen ihres gegenwärtigen und zukünftigen Alltags bewältigen können.

 

Schulsozialarbeit ersetzt nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule, sondern sie ergänzt und unterstützt diesen. Dazu werden sozialpädagogische Fachkräfte an Schule als Partner auf gleicher Augenhöhe tätig und kooperieren eng, verbindlich und vertrauensvoll mit Schulleitung und Lehrkräften. Eine Einbindung und Mitsprache in schulischen Gremien erfolgt auf der Grundlage der schulgesetzlichen Regelungen.

 

Gemeinsames Ziel von Schule und Schulsozialarbeit muss es sein:

 

  • Junge Menschen in ihrer geistigen, seelischen und körperlichen (§ 4 Abs. 2 S. 1 SchulG), insbesondere auch sozialen Entwicklung zu fördern,
  • Bildungsbenachteiligung abzubauen und zu einer erfolgreichen Bildungs- und Ausbildungskarriere beizutragen bzw. Teilhabe an Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sicherzustellen.
  • junge Menschen bei krisenhaften Entwicklungen und ernsthaften Konflikten zu beraten,
  • zur Teilnahme am Arbeitsleben und zur Aufnahme einer hierfür erforderlichen Berufsausbildung zu befähigen (§ 4 Abs. 3 S. 3 SchulG),
  • mit Erziehungsberechtigten und Lehrkräften Fragen der Erziehung und der Bewältigung von pädagogischen Herausforderungen zu beraten und
  • ein schülerfreundliches Lernumfeld zu schaffen.

 

Damit Schulsozialarbeit an möglichst allen Schulen ausgebaut werden kann, wurden bisher landesweit folgende Forderungen erhoben:

 

  1. Schulsozialarbeit braucht im Schulgesetz des Landes eine definierte Grundlage (Legaldefinition), was zumindest im Ansatz durch die neue Formulierung des § 6, Abs. 6 SchulG inzwischen erfolgt ist. Analog zu § 81 KJHG sollten auch die Schulen durch das Schulgesetz zur Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe verpflichtet werden. In entsprechenden Erlassen müssen Rahmenbedingungen für die Kooperation und für die Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte an Schulen geregelt werden.
  2. Eine geregelte finanzielle Absicherung von Schulsozialarbeit.
  3. Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung sind idealerweise miteinander zu verbinden und durch gemeinsame Planungsgruppen zu erstellen.
  4. Schulsozialarbeit braucht ein System der Fortbildung, des Erfahrungsaustauschs, der Qualifizierung und Qualitätssicherung, damit eine entsprechende Eignung und Auswahl der Träger von Schulsozialarbeit gewährleistet werden kann.

 

Wer soll dies finanzieren?

 

Kritischer Erfolgsfaktor für die Finanzierung von Schulsozialarbeit war bisher in Schleswig-Holstein, ob es gelingen wird, zwischen der schulischen Seite (dem Land), den Schulträgern (den Kommunen und Schulverbänden) sowie den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (den Kreisen und kreisfreien Städten) eine auf Dauer und verbindlich geregelte Absprache darüber herbeizuführen, welche Finanzierungsanteile die Beteiligten für Schulsozialarbeit aufzubringen haben.

 

Da dies bisher nicht gelungen ist, haben sich landesweit anhand örtlicher und fachlicher Diskussionen überwiegend ungeregelte, regional unterschiedlich ausgebaute und finanziell meist notleidende Angebote von Schulsozialarbeit entwickelt. Dies gilt allerdings nicht für den Kreis Segeberg, der unter Anwendung seiner Förderungsrichtlinie und in Zusammenarbeit mit den Schulträgern bereits ohne Drittmittel ein beachtliches Angebotsspektrum zumindest an den Regional- und Gemeinschaftsschulen im Kreis (ohne Norderstedt) aufgebaut hat. Eine bedarfsgerechte Ausweitung der Kreisförderung auf andere Schularten war jedoch aus Kostengründen auch im Kreis Segeberg bisher nicht möglich.

 

Angesichts der nunmehr erstmals, jenseits kommunaler (Mit-) Finanzierungen, im Rahmen des BuT und des Landeshaushalts bereitgestellten zusätzlichen Mittel für Schulsozialarbeit könnten die Finanzierungsnöte abgebaut werden und ein flächendeckender, zumindest aber bedarfsgerechter Ausbau von Schulsozialarbeit möglich erscheinen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Kreis und die Kommunen nicht vollständig aus der Unterstützung von Schulsozialarbeit zurückziehen. Dies entspricht im Wesentlichen auch einer Forderung des Landesrechnungshofs, der einen landesweiten Bedarf von 400 Schulsozialarbeitern annimmt und (noch vor Auflegung des BuT) deren Mischfinanzierung über Land, Kommunen und Kreise vorgeschlagen hat.

 

Verantwortungsgemeinschaft für Schulsozialarbeit!

 

Nach alledem wird folgende Konstruktion für eine Verantwortungsgemeinschaft und Aufgabenteilung für die Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg vorgeschlagen:

 

  • Der jeweilige kommunale Schulträger (einschließlich Norderstedt) konzipiert die Maßnahmen zusammen mit der Schule und dem Kreis; er stellt Vernetzungen, schriftliche Konzeption und Antragstellung sicher; er steht als Rechtsträger des Angebots zur Verfügung oder sucht sich einen geeigneten freien Träger dafür; er übernimmt die Finanzierung aller Sachkosten (Räume, Material, Verwaltung, etc.) oder eines nach Abzug aller Förderungen verbleibenden Defizits; und er kümmert sich ggfs. um die beitragsfreie oder ermäßigte Bereitstellung von Mahlzeiten für bedürftige Kinder, soweit dies über die individuellen leistungsrechtlichen Ansprüche im Rahmen des BuT hinaus noch notwendig sein sollte. Daraus ergeben sich einerseits erhebliche Einsparungen bei jenen kreisangehörigen Kommunen, die bisher große Teile der Schulsozialarbeit eigenständig finanziert haben (insgesamt mindestens 225 TEUR p.a.); erstmalige Mitfinanzierungen allerdings bei solchen Kommunen, die bisher keine entsprechenden Angebote vorgehalten haben (insgesamt voraussichtlich 85 TEUR p.a.).

 

  • Die angemessenen Gesamt- bzw. Personalkosten der Schulsozialarbeit werden im Rahmen einer Vergaberichtlinie des Kreises aus BuT-Mitteln (allgemein bildende und  berufsbildende Schulen sowie Förderzentren) und aus MBKLandesmitteln (nur Grundschulen) gefördert; eine vollständige Übernahme der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn das Gesamtvolumen aller Anträge die dem Kreis zur Verfügung gestellten Budgets nicht überschreitet. Um eine geordnete Mittelverteilung sicherzustellen, soll deren Vergabe zunächst nach Schülerzahlen, Schularten und Sozialstrukturdaten, später ggfs. auch nach Qualitätskriterien, gesteuert werden.

 

  • Der Kreis stellt als öffentlicher Träger der Jugendhilfe aus eigenen Mitteln die kreiskreisseitig erforderlichen Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen für die Projekte, den notwendigen Erfahrungsaustausch sowie spezifische Fortbildungsangebote für die Schulsozialarbeiter/innen und Lehrkräfte zur Verfügung. Dies geschieht einerseits durch zusätzlich einzusetzendes Personal (1,5 VZ-Stellen zentral oder alternativ mit Blick auf den sozialräumlichen Umbau der Jugendhilfe 0,3 bis 0,5 VZ-Stelle dezentral pro Planungsraum – ohne Norderstedt = rund 75 TEUR); und andererseits durch eine möglichst kostenneutrale Absprache mit dem VJKA über die Bereitstellung spezifischer Fachangebote. Darüber hinaus hält der Kreis weiterhin einen Sozialfonds von jährlich bis zu 25 TEUR vor, mit dem bedürftigen Kindern, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen des BuT haben (z.B. Asylbewerber), geholfen werden soll. Unter Finanzierung dieser verbleibenden Leistungen bei gleichzeitigem Rückzug aus der direkten Kreisförderung von Projekten und Mahlzeiten wird sich eine Entlastung von jährlich 150 TEUR für den Kreishaushalt ergeben. Die genaue finanzielle und personelle Ausgestaltung der vorgenannten Kreisaufgaben wird Gegenstand einer gesonderten Beschlussvorlage für die Gremien nach der Sommerpause 2011 sein.
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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

  • Außerplanmäßige Erträge und Aufwendungen von jährlich bis zu rund 940.000 EUR
  • Mehrerträge des Kreises bei den Berufsschulen von jährlich insgesamt 20.000 EUR
  • Minderaufwendungen des Kreises für Mahlzeitenförderung (Sozialfonds) von jährlich 25.000 EUR
  • Minderaufwendungen des Kreises für Projektförderungen von jährlich 200.000 EUR
  • Mehraufwendungen des Kreises für Personal und / oder Dienstleistungen Dritter 75.000 EUR

=    im Saldo Verbesserung des Kreishaushaltes um 170.000 EUR jährlich

 

X

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: wird noch geprüft

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

X

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

940.000.-

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

X

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

i.H.v. 940.000 EUR

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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