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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschliesst:

 

  1. Die Ausführungen der Verwaltung zu den finanziellen Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen sowie Auswirkungen organisatorischer und personeller Art und den Beziehungen zur ISE / GMSE werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Den Errichtungssatzungen für die Berufsbildungszentren in Bad Segeberg und Norderstedt wird in den von der Verwaltung vorgelegten Entwürfen zugestimmt. Sie treten mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das notwendige Genehmigungsverfahren zu den Errichtungssatzungen rechtzeitig einzuleiten, so dass der Termin des Inkrafttretens eingehalten werden kann. Gleichzeitig sind die die Satzungen begleitenden Vertragswerke zum Abschluss zu bringen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 01.07.2010 hatte sich der Kreistag des Kreises Segeberg im Grundsatz dafür ausgesprochen, die Beruflichen Schulen in Bad Segeberg und Norderstedt zum 01. Januar 2012 in zwei Regionale Berufsbildungszentren umzuwandeln. Die Verwaltung war beauftragt, die erforderlichen Schritte einzuleiten und insbesondere

 

  • die finanziellen Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen,
  • die organisatorischen und personellen Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen und
  • die Beziehungen zu ISE/GMSE

 

zu untersuchen und darzulegen.

 

Zunächst noch einmal ein paar grundsätzliche Anmerkungen zum Verfahren:

 

Als Vorbereitung für den reibungslosen Ablauf des Verwaltungsaktes der Errichtung von Berufsbildungszentren (BBZ) müssen vorhanden sein:

 

  • eine von den Gremien des Trägers beschlossene Satzung (Errichtungs- und Organisationssatzung) je BBZ
  • eine Klarstellung der Form der Bereitstellung von Personal des Trägers für das BBZ (Dienstleistungs- oder Personalüberleitungsvertrag)
  • eine Zusage über die Höhe und Form der Zuweisung des Trägers
  • eine Eröffnungsbilanz als Anfang des Wirtschaftsplans und Basis für die Arbeits des Verwaltungsrates
  • ein Rechnungswesen, das mit dem des Trägers kompatibel ist
  • eine Zusage über die Zuweisungen des Landes für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte
  • Handhabung des Anlagevermögens
  • Regelung zur Nutzung der Gebäude
  • ein Antrag an das für Bildung zuständige Ministerium auf Errichtung eines Berufsbildungszentrums mit Vorlage der Satzung

 

Die von der Verwaltung zu leistenden Vorarbeiten im vorstehenden Sinne sind weitestgehend abgeschlossen und in abgestimmten Entwürfen dieser Drucksache beigefügt.

Diese Entwürfe sind in einer Arbeitsgruppe erarbeitet worden, in der vertreten waren:

  • die Beruflichen Schulen Bad Segeberg und Norderstedt
  • FD Schulangelegenheiten
  • FD Rechtsangelegenheiten
  • FD Finanzen
  • FD Personal
  • FD Organisation
  • ISE / GMSE
  • Personalrat

 

 

Im Einzelnen sind vorgelegt:

 

Organisatorische und personelle Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen

 

Die Errichtung der beiden Berufsbildungszentren zieht sowohl organisatorische aus auch personelle und finanzielle Auswirkungen in den Schulen und in der Verwaltung nach sich. An beiden BBZ wäre die Stelle einer Verwaltungsleitung einzurichten, die nach den Erkenntnissen des Bildungsministeriums gemessen an den Wertigkeiten der wahrzunehmenden Aufgaben nach A 11 zu besolden wäre. Es liegt hierzu die Zusage des Landes vor, sich mit jeweils 50% an den hierfür entstehenden Personalkosten auf Dauer zu beteiligen.

Darüber hinaus wird weiterer Personalbedarf pro Bildungszentrum für die Erledigung buchungstechnischer Aufgaben gesehen.

 

Sinnvoll wäre es, die Positionen der Verwaltungsleitung bereits deutlich vom dem 01.01.2012 zu besetzen. So ist auch der Kreis Rendsburg-Eckernförde verfahren mit dem Ergebnis, dass schon der Vorbereitungsprozess durch die Verwaltungsleitung hilfreich begleitet werden konnte. In diesem Fall wären allerdings die entstehenden Personalkosten vom Kreis allein zu tragen, weil eine Landesbeteiligung an diesen Personalkosten erst ab Konstituierung der BBZ erfolgen darf.

 

Für den Fachdienst 40.00 Schulangelegenheiten hätte die Einrichtung der BBZ zur Folge, dass etwa 57% einer Vollzeitstelle hier im Fachdienst freigesetzt würden und dass von dem jetzigen Zeitanteil der Fachdienstleitung (30%) lediglich etwa 5% für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Berufsbildungszentren verblieben.

 

Zu den weiteren Auswirkungen im organisatorischen, personellen und finanziellen Bereich wird hier auf die Anlage Sachstandbericht / Umwandlung der Beruflichen Schulen des Kreises Segeberg in Bad Segeberg und Norderstedt vom 20.04.2011  verwiesen. Diese Stellungnahme befürwortet die Umwandlung der Beruflichen Schulen in Berufsbildungszentren als Anstalten öffentlichen Rechts nicht.                           

 

Errichtungssatzung

 

Bei der Formulierung der Errichtungssatzungen wurde sich in den Grundzügen orientiert an der Mustersatzung des Bildungsministeriums des Landes Schleswig-Holstein.

 

 

Die §§ 8 ff der Satzung befassen sich mit den Organen des BBZ: dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung.

 

§ 9 der Satzung bestimmt u. a. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Hierzu ist aus der Arbeitsgruppe der Vorschlag in den Satzungsentwurf aufgenommen, dem Verwaltungsrat insgesamt 9 stimmberechtigte Mitglieder angehören zu lassen. Die Landrätin bzw. der Landrat sind kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat. Weitere 8 stimmberechtigte Mitglieder werden vom Kreistag bestimmt, davon 3 Lehrkräfte auf Vorschlag der pädagogischen Konferenz des BBZ.

 

Mit beratender Stimme sollte je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerseite, der Arbeitgeberseite, der Schulaufsichtsbehörde sowie der Verwaltung des Kreises und der Schülerschaft des BBZ dem Verwaltungsrat angehören.

 

§ 10 der Satzung befasst sich mit den Aufgaben des Verwaltungsrates, wobei in Abs. 1 in den Ziffern 1 – 12 das Aufgabenpaket des Verwaltungsrates explizit dargestellt ist. Hinsichtlich der darin genannten Wertgrenzen wurde sich an den schon im Lande bestehenden Errichtungssatzungen orientiert.

 

Übertragungsvertrag

 

Er enthält grundsätzliche Regelungen zur Nutzungsübertragung der Liegenschaften, zur Bereitstellung des beweglichen Vermögens, zur Personalgestellung, zur Inanspruchnahme der Kreisverwaltung durch das BBZ, zur Haushalts- und Mittelbewirtschaftung sowie zu den bestehenden Vertrags- und Versicherungsverhältnissen. Neben der grundsätzlichen Übertragungsregelung sind weitere Vereinbarungen notwendig, die ebenfalls schon weitestgehend formuliert sind.

 

Personalgestellungsvertrag

 

An den beiden Beruflichen Schulen in Bad Segeberg und Norderstedt sind derzeit jeweils 3 Schulsekretärinnen, jeweils 1 Hauswirtschaftsleiterin und je Schule mit o,5 Stelle ein Elektriker als Personal des Kreises Segeberg beschäftigt. Diese Beschäftigten werden per Personalgestellungsvertrag dem jeweiligen BBZ im Wege der Zuweisung gemäß § 4 Abs. 2 TVöD-V zur Verfügung gestellt.

 

Hier sei angemerkt, dass beide Schulen den Wunsch hegen, auch die der jeweiligen Schule zugeordneten Hausmeister wieder in den Organisationsbereich der Schule zu bekommen. Es handelt sich dabei um insgesamt 7 Hausmeisterstellen, und zwar 2 Hausmeister bei der BS Norderstedt und 5 Hausmeister bei der BS Bad Segeberg einschließlich Kreissporthalle.

Diese Hausmeisterstellen sind jetzt bei GMSE angegliedert und dort Teil eines Gesamthausmeisterpools. Die Argumentation der Schulen geht dahin, dass Schulhausmeister u. a. auch mit pädagogischen Aufgaben (Aufgaben mit erzieherischem Charakter) im Bereich der Abwicklung des Schulalltags betraut sind und daher dem unmittelbaren Weisungs- und Direktionsrechts der Schulleitungen unterstellt sein sollten. Mit dem GMSE war in dieser Frage kein Einvernehmen zu erzielen, so dass durch die Gremien zu entscheiden ist.

 

Liegenschaftsvertrag

 

zwischen der Immobilienverwaltung des Kreises – ISE – und dem jeweiligen BBZ. Der Vertrag regelt die Übergabe der jeweiligen Liegenschaften zur Nutzung im Detail. Er enthält Regelungen zur Nutzungsdauer, zum Nutzungsentgelt, zu baulichen Veränderungen und Überlassung an Dritte.

 

 

 

Dienstleistungsvertrag

 

zwischen dem Gebäudemanagement des Kreises – GMSE – und dem jeweiligen BBZ. Das GMSE stellt damit dem BBZ seine Dienstleistung für die genutzten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung. Das GMSE bewirtschaftet im Auftrage des Kreises und der ISE sämtliche dem Kreis gehörenden Liegenschaften. Die Bewirtschaftung umfasst u. a. die personelle und sächliche Mittelvorhaltung bezüglich der baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung, der Pflege, der Reinigung sowie der Vermittlung von Energie und Wasser. Einzelheiten dazu sind in einem Dienstleistungsvertrag zwischen Kreis, ISE und GMSE geregelt. Diese Regelungen finden hier analoge Anwendung.

 

Bisher konnte zwischen ISE / GMSE und den zukünftigen BBZ’s keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Abnahmezwangs der Dienstleistungen des GMSE erzielt werden. Die Verwaltung hat dazu folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„Das BBZ ist verpflichtet die Dienstleistungen abzunehmen (Abnahmezwang). Das BBZ kann nur im Einvernehmen mit dem GMSE von der Abnahme der Dienstleistungen absehen; das Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten.“

 

Dazu der Formulierungsvorschlag der beiden Berufsschulen:

 

„Das GMSE ist der zentrale Anbieter von Gebäudedienstleistungen für die nach § 1 Abs. 3 a bis b aufgeführten Liegenschaften. Das BBZ kann auch Dritte mit Gebäudedienstleistungen beauftragen, wenn es für das BBZ von wirtschaftlichem oder organisatorischem Vorteil ist.“

 

Über den Abnahmezwang entsprechend dem Verwaltungsvorschlag ist verbindlich zu entscheiden.

 

Eine weitere konträre Auffassung besteht zwischen den Schulen und dem GMSE hinsichtlich der organisatorischen Anbindung der Hausmeister. Dazu folgender Verwaltungsvorschlag:

 

Der Hausmeistereinsatz in den Liegenschaften nach § 1 Abs. 3 a) bis c) wird aus dem Hausmeisterpool des GMSE bedient. Über diesen entscheidet das GMSE in enger Abstimmung mit dem BBZ. Für den Hausmeistereinsatz gilt der Dienstplan, der für die Hausmeister grundlegende und verbindliche Regelungen – insbesondere zu Dienstzeiten und Aufgabenbeschreibungen – sowie die Dienstanweisung für die Schulhausmeister und die Dienstanweisung für den Winterdienst enthält (Anlage 3). Im Übrigen stimmen die Parteien darin überein, dass die Brauchbarkeit und Wirksamkeit des so geregelten Hausmeistereinsatzes des BBZ-Betriebs von dem GMSE in Abstimmung mit dem BBZ jährlich evaluiert und danach ggf. angepasst und im Sinne beider Parteien verbessert wird.“

 

Die Schulen haben dazu folgenden Gegenvorschlag unterbreitet:

 

Die zum Zeitpunkt der Übertragung eingesetzten Hausmeister in den Liegenschaften nach § 1 Abs. 3 werden per Personalgestellungsvertrag dem BBZ zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeiten der Hausmeister unterstützen zum einen die Erfüllung des pädagogischen und erzieherischen Auftrags des BBZ, zum anderen alle notwendigen Maßnahmen, um den Zustand der Liegenschaft zu erhalten. Die Tätigkeit umfasst alle notwendigen Leistungen zur Unterstützung des GMSE oder Dritter, damit das GMSE bzw. Dritte die Ausführungen der vereinbarten Dienstleistungen erfüllen können (Anlage). Die erfolgt in Absprache mit der Geschäftsführung.“

 

Auch in dieser Frage bedarf es der grundsätzlichen Klärung.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 X

Ja:

 

 X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

siehe Anlage 13 zur Drucksache

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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