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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/124-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderter Menschen mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft zu setzen.

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Bereits in der vergangenen Sozialausschusssitzung am 14.09.2023 wurde der Sachverhalt vorgestellt und erläutert. Die vorliegende Ergänzungsvorlage enthält zusätzliche Ausführungen zu den Fallkonstellationen, die bisher den Fahrdienst aus der Richtlinie wahrnehmen und wie diese künftig berücksichtigt werden könnten.

 

Sachverhalt:

Wie in der DrS/2023/124 erläutert gibt es erhebliche rechtliche Hindernisse die Beförderungsrichtlinie in unveränderter Form weiterzuführen. In der Aussprache wurde Frage aufgeworfen, wie die betroffenen Personen künftig Fahrleistungen in Anspruch nehmen könnten.

Grundsätzlich lassen sich die Fälle in drei Fallkonstellationen unterscheiden:

  1. Personen in Pflegeeinrichtungen mit Inanspruchnahme von Leistungen aus der Richtlinie Beförderungsbeihilfen behinderter Menschen
  2. Personen in der eigenen Häuslichkeit mit Pflegegrad mit Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
  3. Personen in der eigenen Häuslichkeit mit Pflegegrad ohne Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

 

Fallkonstellation 1
In der Sozialausschusssitzung hatte sich der Einrichtungsleiter einer Pflegeeinrichtung vorgestellt. Dieser äußerte die Sorge, ohne die Beförderungsbeihilfen aus der Richtlinie künftig keine Ausflüge mit Bewohner*innen (die keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestatte Taxen oder private Fahrzeuge benutzen können) unternehmen zu können. Im Übrigen habe im Vertrauen auf die Richtlinie ein Fahrzeug angeschafft; bei Abschaffung der Richtlinie sieht er wirtschaftliche Risiken auf seine Einrichtung zukommen.

Lösung bei Wegfall der Richtlinie: Grundsätzlich werden bei Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten berechnet und anerkannt. Die Investitionskosten sind Bestandteil der von den Bewohner*innen zu zahlenden Kosten für die Pflegeeinrichtung. Für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit von Fahrzeugen werden enge Maßstäbe angelegt. Intern wurde nun entschieden, dass in besonders gelagerten Einzelfällen (Spezialeinrichtungen mit einem besonderen Klientel), in denen nachweislich Ausflugsfahrten regelmäßig zum Tagesablauf gehören, erhöhte Kosten für ein betriebsnotwendiges Fahrzeug anerkannt und damit für alle Bewohner*innen über die Investitionskosten refinanziert werden. Der Träger der Einrichtung hat hier bereits einen entsprechenden Antrag gestellt.

Fallkonstellation 2
Aktuell nehmen 2 Personen dieser Fallkonstellation die Beförderungsbeihilfen aus der Richtlinie in Anspruch und erhalten zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen dieser Personen nicht ausreichend ist, die für Pflege benötigten Mittel aufzubringen. In diesen Fällen reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus und es wird Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung gewährt.

Lösung bei Wegfall der Richtlinie: In besonders gelagerten Einzelfällen (entsprechend der Voraussetzungen der bisherigen Richtlinie) ist es möglich, Hilfe nach § 64 b Abs. 2 SGB XII  zu gewähren. Danach umfassen pflegerische Betreuungsmaßnahmen auch Unterstützungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag. Übernehmbar wären in diesen besonders gelagerten Einzelfällen dann auch angemessene Fahrtkosten. Die Beurteilung der Angemessenheit der Fahrkosten erfolgt sodann im Rahmen der Sachbearbeitung und bedarf keiner Richtlinie. 

Fallkonstellation 3
Aktuell nehmen 2 Personen dieser Fallkonstellation die Beförderungsbeihilfen aus der Richtlinie in Anspruch. Eine Person fährt durchschnittlich einmal im Monat eine Strecke von 10 km (die wg. An- und Abfahrt mit ca. 60 km abgerechnet wird). Dafür wird dann jeweils eine Beförderungsbeihilfe von 52€ gewährt. Sozialleistungen erhält diese Person nicht, da diese ein Einkommen von etwa 1.900€ hat. Bei Wegfall der Richtlinie könnte die Person einen Antrag auf Teilhabe nach dem SGB IX (Eingliederungshilfe) stellen. Jedoch ist dazu anzumerken, dass das damit verbundene Teilhabeplanverfahren zu den beabsichtigten Leistungen in einem ungünstigen Verhältnis steht. Diese Person müsste künftig die Beförderung ggf. aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten.

Eine weitere Person erhält aktuell ebenfalls keine Leistungen nach dem SGB XII; hat jedoch ein so geringes Einkommen, so dass eine Gewährung nach § 64 b SGB XII in Betracht käme.

Lösung bei Wegfall der Richtlinie: Je nach Einkommen, ist eine künftige Gewährung als Sozialhilfeleistung denkbar. Bei einem hohen Einkommen kommt eine Weitergewährung nicht im Betracht. Jedoch erscheint eine Selbsttragung der Kosten aktuell durchaus zumutbar.

 

Fazit:

Durch den Beschluss, die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderter Menschen mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft zu setzen, werden keine unbilligen Härten geschaffen. Für nahezu alle Fälle wird es aufgrund der Einkommens- oder Lebenssituation eine Alternative zur Aufrechterhaltung von finanzierten Fahrten geben. Ob in Einzelfällen tatsächlich Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beantragt wird oder ob angesichts des Aufwandes davon Abstand genommen wird, sind letztlich individuelle, persönliche Entscheidungen der Betroffenen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 3112 490

Reduzierung der Kosten in Höhe von 20.000€ über die Änderungsliste.

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 533100000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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