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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/171

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Richtlinien des Kreises Segeberg zur finanziellen Förderung des Baues und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten gemäß Richtlinienentwurf entsprechend der Synopse der Anlage 4 zu der Beschlussvorlage DrS/2023/171. Der Förderung von Defibrillatoren sowie der Nachbewilligung von Fördermitteln wird nicht zugestimmt. Diesbezügliche Formulierungen sind aus dem Entwurf zu streichen. Die neuen Richtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft und ersetzen die seit dem 01.01.2018 geltenden Richtlinien.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Mit Schreiben vom 01.11.2023 beantragt der Kreissportverband Segeberg e.V  eine Anpassung der Richtlinien des Kreises Segeberg zur Finanziellen Förderung des Baues und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten.

 

 

Sachverhalt:

 

1. Übertragung der Aufgabe der Sportförderung:

 

Der Kreis Segeberg hat dem Kreissportverband Segeberg e.V. (KSV), An der Trave 1a in 23795 Bad Segeberg  per Vertrag vom 01.07.2022 die Durchführung der Sportförderung im Kreises Segeberg übertragen. Die Aufgabe der Sportförderung hat der KSV bereits aufgrund vorheriger Aufgabenübertragungsverträge seit dem Jahr 2011 übernommen.

 

2. Rechtliche Grundlagen für die investive Sporförderung im Kreis Segeberg:

 

Grundlage für die Bearbeitung der Anträge auf eine investive Sportförderung sind derzeit die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Finanziellen Förderung des Baues und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten vom 01.01.2018 (s. Anlage 1).

 

3. Finanzielle Förderung des Kreises :

 

Aufgrund des vorstehend genannten Aufgabenübertragungsvertrages gemäß Beschluss des Kreistages stellt/stellte der Kreis Segeberg dem KSV für die Förderung von Investitionsmaßnahmen für die Jahre 2022,2023 und 2024 jeweils 1.055.000,00 Euro als Festbetragsfinanzierung für die investive Sportförderung zur Verfügung.

Der KSV hat gemäß Vertrag die Möglichkeit, Mittel in das nächste Jahr zu übertragen, wenn sich z.B. Baumaßnahmen über einen längeren Zeitraum hinziehen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Die Mittel sind seitens des KSV bis zum 15.11. eines Jahres abzurufen.

 

4. Antrag auf Änderung der derzeit gültigen Richtlinien:

 

Mit Schreiben vom 01.11.2023 beantragt der KSV eine Anpassung der vorstehend genannten Richtlinien zum 01.01.2024 ( s. Anlage 2: KSV-Antrag-Änderung Förderrichtlinien SE-Sportstätten- und geräte -01.11.2023). Dem Antrag beigefügt ist eine Synopse (s. Anlage 3: Richtlinien Sportförderung SE-Synopse des KSV vom 01.11.2023 zur Vorlage Gremien KT).

In der Synopse stellt der KSV den bisherigen Richtlinien die beantragten Änderungen gegenüber ( Änderungen in roter Schrift)

 Eine Erhöhung der seitens des Kreises zur Verfügung gestellten Fördermittel für das Jahr 2024 (Summe 1.055.000,00 EUR), wird nicht beantragt. Die beantragten Änderungen der Richtlinien sollen lediglich zu einer veränderten Mittelverteilung und anderen redaktionellen Anpassungen führen.

 

 

5. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Coronazeit hatte Auswirkungen auf die investive Sportförderung.

Während und nach der Coronazeit konnten viele bereits geplante Baumaßnahmen nicht im urspünglichen Zeitfenster durchgeführt werden, haben sich daher verschoben oder wurden ganz gestrichen.

 

Der KSV konnte in den Jahre 2022 und 2023 die bereitgestellten Mittel in Höhe von 1.055.000,00 EURO nicht in voller Höhe verwenden und hat daher in den Jahre 2022 und 2023 lediglich 500.000,00 EURO abgefordert. Über die Verwendung der Mittel im Jahr 2022 und 2023 hat der KSV die anliegende Maßnahmenliste erstellt (s.Anlage 5) und gibt diese dem Ausschuss für Bildung und Kultur zur Kenntnis.

 

Auch nach Ende der Coronazeit konnten viele Maßnahmen wegen des enormen Anstiegs von Bau- und Materialkosten nicht umgesetzt werden.

 

Um die Sportförderung bzw. die Antragstellung wieder attraktiver zu machen, beantragt der KSV daher, bestimmte förderfähigen Gesamtsummen für die einzelnen Fördermaßnahmen in den Richtlinien in der Höhe anzupassen bzw.  diese zu erhöhen.

Voraussichtlich würde die Anerkennung höherer förderfähiger Kosten dazu führen, dass es wieder zu einer höheren Anzahl von Förderanträgen kommt. Aufgrund dieser Anerkennung höherer förderfähiger Kosten resultiert dann eine höhere Fördersumme für das einzelne Projekt oder die Baumaßnahme. 

So kann den rückläufigen Antragstellungen entgegengewirkt werden und dem Förderzweck entsprechend die bereitstehenden Mittel für die dringend benötigten Maßnahmen im Bereich des Baues und der Verbesserung der Sportstätten auch verwendet werden.

Die vorstehend genannten Anpassungen und die ferner beantragten weiteren redaktionelle Anpassungen sind aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. Zu den gewünschten Änderungen nimmt der KSV in seinem Antrag zu den  einzelnen Punkten in den Richtlinien Stellung.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch in 2 Punkten den Änderungsvoschlägen seitens des KSV nicht zugestimmt werden:

 

5.1. Förderung von Defibrillatoren:

Punkt 2.3 der Richtlinien: hier geht es um die Beschaffung von Defibrillatoren. Der Betreiber einer Sportanlage fällt mit der Errichtung und Unterhaltung seiner baulichen Anlage, die öffentlich als Verantaltungsort genutzt wird, unter die Versammlungsstättenverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gemäß diesen Vorschriften müssen Versammlungsstätten sicher ausgestattet sein. Zur Bauaustattung DIN 276 einer solchen Stätte gehört genauso wie vergleichbar ein Feuerlöscher auch die Bereitstellung von Defibrillatoren, dort, wo diese notwendig sind. Die Kosten für die Beschaffung von Defibrillatoren gehören demnach zu der Grundausstattung eines öffentlich genutzten Gebäues und gehören daher auch zu den Baukosten oder die Sanierungskosten, wenn es um eine Sportstätte geht.

 

Aufgrund eines Antrages auf Förderung gemäß den Richtlinien für den Neubau oder einer Sanierung einer Sportstätten können die Betreiber einer Sportstätte diese Kosten bereits aufgrund der jetzigen Regelungen über die Baukosten mit einreichen und hierüber eine Förderung erhalten.

 

Im laufenden Betrieb der Sportstätte gehört es dann zu den verpflichtenden Aufgaben des Betreibers, seinen zu der baulichen Anlage gehörenden Defibrillator zu warten und diesen ggfs. auszutauschen. Bei dem Defibrillator handelt es sich ferner nicht um ein Sportgerät.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte es hier daher neben der bereits über den Bau abgedeckten Förderung nicht zu der weiteren Förderung der Defibrillatoren kommen. Auch andere grundsätzliche Bauaustattungen (vergleichbar Feuerlöscher, Erste Hilfe-Kästen etc.) der Versammlungsstätten sollten aus Sicht der Verwaltung nicht weiter gefördert werden, wenn diese bereits über die Baukosten gefördert werden.

Hier geht es um eine grundsätzliche Bauaustattung in Verantwortlichkeit des Betreibers. Ein Defibrillator ist in Sportstätten nicht explizit für Sportler bereitzustellen. Die Verwendung/Nutzung soll ggfs. jeder Person zuteil werden, die sich in dem Gebäudekomplex aufhält.

 

 5.2 Nachbewilligung von Fördermitteln:

 

Nachbewiligung gemäß Punkt 5.7 der Richlinien. Alle Richtlinien des Kreises Segeberg basieren auf den Vorgaben der Allgemeinen Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Maßnahmen vom 24.10.2016. Danach ist die jede Förderung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Dies dient auch der Plaungssicherheit des Zuwendungsgebers. Der Höchstbetrag ist im Zuge der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu benennen. Die vorstehend genannten Allgemeinen Richtlinien schließen eine Nachförderung aus. Im Zuwendungsrecht gehen Mehrkosten i.d.R. zu Lasten des Zuwendungsempfängers.

Die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Finanziellen Förderung des Baues und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten vom 01.01.2018 sehen derzeit  bereits unter Pkt. 5.7 eine Nachförderung vor. Gemäß Antrag des KSV soll die bisherige Formulierung angepasst werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte auf Regelungen zu Nachbewilligungen ganz verzichtet werden:

a). die Allgemeinen Richtlinien des Kreises schließen eine Nachförderung aus. Andere Richtlinien des Kreises sehen daher auch keine Nachbewilligungen vor.

b). Wenn es aufgrund des diese Vorlage betreffenden Antrages des KSV  zu einem Beschluss über die Erhöhung der als förderfähig anerkannten Kosten kommt, wird seitens des Kreises keine Notwendigkeit für eine Nachförderung gesehen. Die Antragsteller*innen müssen die Kosten entsprechend kalkulieren.

 

6. Vorschläge zu redaktionelle Änderungen der Richtlinien seitens des Kreises Segeberg

 

Der Kreis Segeberg sieht für die seit dem Jahr 2018 nicht mehr angepassten Richtlinien redaktionelle Anpassungen als notwendig an.

Hierbei handelt es sich z.B. um Regelungen zum Datenschutz, zum Bewilligungsverfahren und zu Übergangsregelungen.

In der Anlage 4 (Richtlinien Sportförderung  Synopse des KSV und Kreis vom 01.11.2023) sind die seitens der Verwaltung vorgesehenen Anpassungen in grüner Schrift neben den beantragten Anpassungen des KSV (rote Schrift) dargestellt.

 

Eine Lesefassung der Richtlinien wird  je nach Beschlusslage zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

x

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

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