Drucksache - DrS/2023/217
Grunddaten
- Betreff:
-
Anmeldung zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 ff. des FD 51.20; hier: Stellenmehrbedarf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Minderjährige
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beteiligt:
- FB Zentrale Steuerung; Finanzen und Finanzcontrolling; Personalrat; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser 1:
- Herr Heinze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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16.11.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
FB/FD: | FB V / FD 51.20 |
Anzahl: | 0,5 VZS |
Bezeichnung | Verfahrenslotse*in (SGB VIII) |
Bes.-Gr./E-Gr. | E-Gr. S14 |
Refinanzierung: | Über Konnexitätsmittel vom Land (500.000 €) |
Teilplan: | 3634 |
Produkt: | 36343 |
Kosten p.a.: | 40.050 € |
Stellenplan-Nr.: | 0.36340.0075.1 |
Besonderheiten (Befristung, Sperrvermerk etc.): | / |
Erläuterungen:
Zum 01.01.2024 wird in § 10b Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) der sog. Verfahrenslotse als vorgeschriebene Institution im Jugendamt gesetzlich normiert. Insofern steht bei der Einrichtung dieser neuen Stelle dem Kreisjugendamt Segeberg kein Entscheidungsspielraum zu. Auf der neu einzurichtenden Stelle sind gesetzlich neu formulierte Aufgaben wahrzunehmen, ein Verlagerung/Bündeldung von Aufgaben aus bestehenden Stellen ist nicht möglich.
Die Aufgaben des*der Verfahrenslots*in gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Einen umfasst es die Beratung von Dritten außerhalb des Kreisjugendamtes, insbesondere den Eltern von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern. Zum Anderen die Beratung nach Innen (z.B. Jugendamtsleitung, Fachkräfte, Jugendhilfeausschuss) bezüglich der Zusammenführung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen. Die Inanspruchnahme dieses neuen Angebotes durch Dritte kann prospektiv nicht valide prognostiziert werden. Lediglich der interne Bedarf an Beratung und Unterstützung kann abgeschätzt werden. Aufgrund der massiven Herausforderung aus der für das Jahr 2028 geplanten Zusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen im SGB VIII, auch im Zusammenwirken mit freien Trägern der Jugendhilfe, erscheint die Bemessung mit 0,5 VZÄ zum Beginn als mindestens erforderlich.
Durch die Bereitstellung von 0,5 VZÄ wird der gesetzliche Anspruch aus § 10b SGB VIII grundsätzlich erfüllt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
| Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja: |
