Drucksache - DrS/2022/064-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sportförderung im Kreis Segeberg: Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Susanne Schleicher
- Verfasser 1:
- Schleicher,Susanne
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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26.09.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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10.10.2023
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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12.10.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Den Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen entsprechend dem Entwurf der Anlage 3 zu dieser Drucksache sowie den Anlagen 4-8 ( Bestandteil der Richtlinien) wird zugestimmt.
Die Richtlinien treten zum 01.07.2023 in Kraft.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben zum Kinder-und Jugendschutz (s. § 5) gemäß den bisherigen Richtlinien vom 01.07.2022 wird rückwirkend für die Dauer der Gültigkeit der Richtlinien außer Kraft gesetzt.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Aufgrund der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB) und dem Inkrafttreten des Kinder-und Jugendschutzgesetzes (KJSG) sind die bisherigen Fördervoraussetzungen in Bezug auf den Kinder-und Jugendschutz in den Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen vom 01.07.2022 anzupassen. Darüber hinaus ist auch der Personenkreis der Antragsberechtigten für die Förderung anzupassen (Mitgliedschaft im Kreissportverband). Die Verwaltung hat einen Entwurf für neue Richtlinien erstellt und hat einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereitet.
Sachverhalt:
Aufgrund des Kreistagsbeschusses vom 30.06.2022 (DrS/2022/064) sind die Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen zum 01.07.2022 in Kraft getreten.
Mit der Neufassung der Richtlinien hat der Kreis Segeberg im vergangenen Jahr erstmals Vorgaben in Bezug auf den Kinder-und Jugendschutz als Fördervoraussetzung in die Sportförderrichtlinien aufgenommen. Gemäß vorstehend genanntem Beschluss erhielten die Sportvereine eine Frist bis zum 30.06.2023, die neuen Vorgaben innerhalb ihrer Vereine entsprechend umzusetzen, um auch für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 eine Förderung zu erhalten.
Mit dem Vertrag zur Übertragung der Aufgabe der Sportförderung vom 01.07.2022 zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreissportverband e.V.(KSV) wurde dem KSV die Aufgabe übertragen, die Sportvereine in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kreises Segeberg bei der Umsetzung der neuen Vorgaben zu unterstützen und die Sportvereine darüber hinaus auch fortlaufend für das Thema Kinder-und Jugendschutz zu sensibilisieren, u.a. auch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.
1. Aktuelle Fördervoraussetzungen für die Vereine zum Kinder- und Jugendschutz gemäß den Sportförderrichtlinien des Kreises Segeberg vom 01.07.2022:
a) Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII
b) Abschluss einer Trägervereinbarung gemäß § 8 a SGB VIII
c) Abschluss einer Trägervereinbarung gemäß § 72 a SGB VIII
d) Verpflichtung der Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen zur Teilnahme an Fortbildungen
e) Verpflichtung der Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach Bundeszentralregistergesetz
Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII und dem Inkrafttreten des KJSG wurden im Jugendamt verschiedene Bereiche zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in den Blick genommen.
Der Schutz vor möglichen Kindeswohlgefährdungen betrifft alle Menschen, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.
Ziel der Neufassung ist deshalb den Menschen, die im Sport Sorge um die Ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen haben, einen verständlichen Handlungsweg zu eröffnen und dadurch ein „Hinsehen“ zu bestärken.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die bisherigen Fördervoraussetzungen anzupassen. Hierbei geht es insbesondere darum, die Vorgaben und die damit verbundenen Vereinbarungen für die betreffenden Menschen praktikabel zu gestalten und hierbei ggf. empfundene Hürden abzubauen. Kinderschutz geht alle an und dafür ist es wichtig eine verständliche und sichere Handlungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
2. Was ändert sich bei den bisherigen Fördervoraussetzungen zum Kinder- und Jugendschutz über neue Richtlinien ab dem 01.07.2023:
a) Die Verpflichtung einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (s.Pkt.2.a) entfällt.
b) Die Verpflichtung zum Abschluss der Trägervereinbarung gemäß § 8a SGB VIII entfällt.
c) Die Verpflichtung zum Abschluss der Trägervereinbarung gemäß § 72 a SGB VIII entfällt.
3. Welche Fördervoraussetzungen werden zukünftig in Bezug auf den Kinder-und Jugendschutz stattdessen in die neuen Richtlinien aufgenommen:
a) Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem zuständigen Jugendamt und dem Verein, anlehnend an das SGB, „im Sinne des § 8a SGB VIII“.
b) Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Verein und dem zuständigen Jugendamt zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß Bundeszentralregistergesetz.
c) Verpflichtung der Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen zur Teilnahme an Fortbildungen (bleibt wie bisher).
Der Fachdienst 51.10 hat in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kinderschutz, Prävention und Qualitätsentwicklung des Jugendamtes den anliegenden Entwurf angepasster Richtlinien sowie einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereitet. Die Änderungen betreffen ausschließlich Ziff. 5 b) und c) der alten und der neuen Richtlinien (Gegenüberstellung s. Anlage 2: Synopse zu Ziff. 5 KiJuSchutz).
4. Förderung der Übungsleiter*innen:
Es ist zu der Anfrage gekommen, ob auch Betriebssportvereine Fördermittel gemäß den Richtlinien beantragen können. Der Fachdienst und der Kreissportverband schlagen vor, die antragsberechtigen Zuwendungsempfänger*innen daher in den Richtlinien klarer zu definieren. Aus Sicht des Fachdienstes und des KSV sollten alle Sportvereine antragsberechtigt sein, die dem Kreissportverband angeschlossen sind. Diese Regelung gibt es auch in anderen Kreisen. Die Förderung des Kreises sollte darüber hinaus nicht für andere Vereine, wie z.B. Betriebssportvereine oder zum Beispiel für die DLRG gelten. In Abstimmung mit dem KSV schlägt der Fachdienst daher vor, Punkt 3 (Zuwendungsempfänger und Antragsteller) der Richtlinien, hier Satz 1 zu ergänzen.
Bisherige Formulierung: Zuwendungsempfänger*innen sind alle im Kreis Segeberg ansässigen, gemeinnützigen Sportvereine.
Neu: Zuwendungsempfänger*innen sind alle im Kreis Segeberg ansässigen, gemeinnützigen Sportvereine, die Mitglied im Kreissportverband sind (Gegenüberstellung s. Anlage 2, Synopse Ziff.3).
Die Verwaltung empfiehlt daher den Beschluss neuer Richtlinien zum 01.07.2023. Diese sind der Vorlage als Entwurf beigefügt (s. Anlage 3 Entwurf Endfassung Richtlinie ab 01.07.2023). Die bisherigen Richtlinien vom 01.07.2022 hatten Anlagen(Vordrucke). Diese Anlagen ( s. Anlagen 4-8 zu dieser Beschlussvorlage) sollten unverändert auch als Bestandteil in die neuen Richtlinien ab dem 01.07.2023 übernommen werden.
Entsprechend würden die bisherigen Richtlinien vom 01.07.2022 mit dem 30.06.2023 außer Kraft treten. Die Vereine wurden bis heute nicht aufgefordert, die derzeit noch geltenden Fördervoraussetzungen zum Kinder- und Jugendschutz gemäß den Richtlinien ab dem 01.07.2022 umzusetzen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die damit verbundenen Verpflichtungen gemäß dem Beschlussvorschlag zu dieser Vorlage rückwirkend auszusetzen. Somit gelten für die Vereine die Fördervoraussetzungen zum Kinder- und Jugendschutz erstmals mit in Krafttreten der neuen Richtlinien ab dem 01.07.2023.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
x | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
x | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
x | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
x | Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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3,6 MB
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3
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357,2 kB
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97,9 kB
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5
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99,4 kB
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130,5 kB
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7
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(wie Dokument)
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112 kB
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8
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(wie Dokument)
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111,7 kB
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