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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderter Menschen mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft zu setzen.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Regelungen der im Betreff genannten Richtlinie lassen sich nicht mit den aktuell geltenden Rechtsvorschriften in Einklang bringen. Eine rechtmäßige Umsetzung der Regelungen ist nicht mehr möglich. In Zukunft soll deshalb von einer derartigen Leistungsgewährung aus Mitteln der Sozialhilfe abgesehen werden.

 

 

Sachverhalt:

Bereits im Jahr 1981 wurde die im Betreff genannte Richtlinie erlassen. Bis heute wurde die Richtlinie vier Mal angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2019 (vgl. DrS/2019/312). Ziel der Richtlinie war es ursprünglich, körperlich behinderten Personen aus dem Kreis Segeberg, die wegen der Art und Schwere der Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestattete Taxen oder private Fahrzeuge benutzen können, die angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem eine sogenannte Beförderungsbeihilfe als Leistung der Sozialhilfe gewährt wird.

 

Durch die Rechtsänderungen des Bundesteilhabegesetzes, hatten nun ab 01.01.2020 Personen mit einem Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen der Richtlinie. Dieser Personenkreis wurde folglich im Dezember 2019 kurzfristig aus der Richtlinie genommen und die Leistung fälschlicherweise als eine reine Sozialhilfeleistung definiert. Eine tiefergehende rechtliche Prüfung erfolgte zum damaligen Zeitpunkt nicht.

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sozialhilfe richten sich nach dem SGB XII. Demnach kommen gemäß § 8 SGB XII folgende Anspruchsgrundlagen der Sozialhilfe für die Leistung der Richtlinie in Betracht:

 

-         Hilfe zum Lebensunterhalt

-         Grundsicherung

-         Hilfen zur Gesundheit

-         Hilfe zur Pflege

-         Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

-         Hilfe in anderen Lebenslagen

 

Um rechtmäßig die Beförderungsbeihilfe als Leistung der Sozialhilfe gewähren zu können, müsste der Tatbestand einer der vorausgenannten Leistungen erfüllt sein. Dies ist nicht der Fall. Die Beförderungsbeihilfe ist keine nach dem SGB XII subsumierbare Leistung. Der Kreis Segeberg führt Teile der Sozialhilfe zwar als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aus und kann deshalb auch im Rahmen von Ermessensspielräumen und Auslegungen von unbestimmten Rechtsbegriffen Entscheidungen treffen, ist in der Anwendung der Vorschriften aber dennoch an das geltende SGB XII gebunden und kann das geltende Bundesrecht nicht um eigene Leistungen „erweitern“. Jede Erweiterung würde demnach im Ergebnis eine freiwillige Leistung des Kreises darstellen.

 

Dazu kommt, dass auch die Berechnung des potentiellen Anspruches den geltenden Vorschriften des SGB XII widerspricht. So ist in § 6 der Beförderungsrichtlinie geregelt, dass die dreifache Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII i.V.m. § 87 SGB XII gelten würde. Zur Berechnung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs sind aber abschließend die Vorschriften des SGB XII anzuwenden. Eine Erhöhung der Einkommensgrenze verstößt gegen bundesgesetzlichen Vorschriften.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie in weiten Teilen des potentiell anspruchsberechtigten Personenkreises nicht bekannt ist und deshalb wenig in Anspruch genommen wird. Die laufenden Fallzahlen bewegen sich in einem niedrigen zweistelligen Bereich (unter 20 Personen), sodass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Teilplan 3112 – Hilfe zur Pflege von zuletzt 20.000 € regelmäßig nicht ausgeschöpft werden:

 

Jahr

Haushaltsansatz

Ergebnis

2020

ohne

977,44 EUR

2021

30.000 EUR

2.731,82 EUR

2022

30.000 EUR

11.000,00 EUR

2023 [bis 31.08.]

20.000 EUR

5.495,94 EUR

 

Zum Vergleich: Leistungen zur Beförderung insb. durch einen Beförderungsdienst für Erwachsene waren im Teilplan der Eingliederungshilfe für 2022 mit einem Haushaltsansatz von 40.000 EUR geplant; im Ergebnis wurden 36.408 EUR ausgegeben. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch.

 

Ursächlich für die geringe Inanspruchnahme dürfe auch sein, dass nur noch einen Anbieter gibt, der die Beförderungsleistung auf Grundlage der Richtlinie erbringt. Der Zuschuss i.H.v. 0,82 € je Kilometer, wurde seit 2010 nicht an die preislichen Entwicklungen angepasst. Dies macht eine derartige Beförderung für die Anbieter solcher Leistungen zusätzlich unattraktiv. Es gibt aktuell nur einen Leistungserbringer, der eine Vereinbarung mit dem Kreis Segeberg abgeschlossen hat. Dadurch können Fahrten nicht im gesamten Kreisgebiet angeboten werden.

 

Sofern auch künftig eine ähnliche Leistung vom Kreis Segeberg bezuschusst werden sollen, müsste dies im Rahmen einer freiwilligen Leistung geschehen. Es müsste dann eine neue Richtlinie erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang müsste auch ein geeigneter Zuschuss neu festgelegt werden. Je nach Höhe des neuen Zuschusses und zu definierendem anspruchsberechtigtem Personenkreis wird dies vermutlich zu steigenden Fallzahlen und Kosten führen, die aktuell nicht näher beziffert werden können. Aus Verwaltungssicht kann die Richtlinie ersatzlos entfallen; im Einzelfall sind Leistungsansprüche nach dem SGB IX zu prüfen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

x

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

x

Teilplan: 3112 490
Bei Beschluss würde der Haushaltsansatz über die Änderungsliste 2024 angepasst werden.

 

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 533100000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

x

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

x

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

x

Ja:

 

 

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Anlagen

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