Drucksache - DrS/2022/217
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung eines Verbands der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein, hier: Beitritt der WKS GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Beteiligt:
- FB Umwelt, Planen, Bauen; Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Verfasser 1:
- WKS GmbH
- Ziele:
- 4. Ziel 4 - wirtschaftliche Entwicklung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur
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Vorberatung
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05.07.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.07.2023
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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13.07.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
- stimmt dem Beitritt der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH (WKS) zum nicht-eingetragenen Verein „Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein“ (VdW.SH) mit der beigefügten Satzung sowie
- der Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Verband der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften e.V. zu.
- entsendet die Geschäftsführung der WKS als Vertreter/in in die Mitgliederversammlung des VdW.SH.
- beauftragt Herrn Landrat Schröder als Gesellschaftervertreter mit der Zustimmung zu einem enstprechenden Beschluss in einer Gesellschafterversammlung der WKS GmbH zu Nr. 1 bis 3.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Aufsichtsrat der WKS hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 eine einstimmige Beschlussempfehlung zum Beitritt der WKS zum nicht-eingetragenen Verein VdW.SH sowie der der Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Verband der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften e.V. ausgesprochen.
Der mittelbaren Beteiligung durch die WKS am VdW.SH ist gem. § 23 Nr. 17.a) KrO durch den Kreistag zuzustimmen.
Sachverhalt:
Die anstehende Gründung des VdW.SH sowie ein potenzieller Beitritt der WKS wurde dem Aufsichtsrat zuvor im Oktober 2022 vorgestellt. Der Beschluss wurde zunächst aufgrund der Prüfung möglicher Doppelstrukturen zurückgestellt und im Aufsichtsrat am 01.02.2023 erneut beraten. Im Ergebnis wurde die Beschlussempfehlung um den Austritt aus dem Bundesverband erweitert. Der Inhalt der Vorlage wurde in allen betroffenen Kreisen gleichlautend beraten und zugestimmt.
Hintergründe:
Die wirtschaftspolitischen Herausforderungen u.a. aufgrund des gesellschaftlichen, demographischen, klimatischen und digitalen Wandels werden immer komplexer und vielschichtiger. Daher wird es für Wirtschaftsförderungen in SH immer wichtiger, sich proaktiv gemeinsam mit den Zukunftsthemen (u.a. Gewerbeflächen, Ansiedlungsstrategie, Innovation, Förderung) auseinanderzusetzen und sich aktiv für eine starke Interessenvertretung im Land Schleswig-Holstein aufzustellen.
Daher haben sich die Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein entschlossen, einen nicht-eingetragenen Verein als übergreifendes und gemeinsames Sprachrohr als Verband im Land zum 17.02.2023 zu gründen. Dieser Verband soll professionell arbeitsfähig, ausreichend finanziert und langfristig ausgerichtet sein. Das Aufgabengebiet ist von den Aufgaben der landeseigenen Wirtschaftsförderung (WTSH), den Kammern und kommunalen WiFö abzugrenzen.
Folgende Zielgruppen einer verstärkten Interessen- und Netzwerkarbeit werden gesehen:
- Landesregierung und Ministerien Schleswig-Holsteins sowie Landes- und Bundespolitik
- Institutionen und Verbände: Kammern, Unternehmensverbände, Förderinstitute, Hoch- und Berufsschulen, Gewerkschaften, etc.
- Öffentlichkeit: Unternehmen, Beschäftigte, Bürger*innen, etc.
Der Verband soll zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dessen Mitglieder vorrangig folgender Aufgaben erfüllen:
a) Interessenvertretung u.a. bei folgenden Themen:
- Flächenentwicklung für Gewerbe und Industrie
- Verkehrs- und Infrastruktur (Straßen, Flughäfen, Häfen, Bahn, etc.)
- Ansiedlung von Unternehmen
- Standortmarketing
- Innovation (Technologietransfer, Gründungen, etc.)
- Beschäftigung (Fachkräfteinitiativen, etc.)
- Branchen und Cluster
- Öffentliche Förderung (Programme, Förderfinanzierungen, etc.)
- …
b) Erfahrungsaustausch und Weiterbildung der Mitglieder (WiFö-Gesellschaften):
- Organisation (Steuern, Beihilfe, TVÖD, Gremien, etc.)
- Geschäftsfelder, Aufgaben, Beteiligungen
- Finanzierungsstruktur
- Kommunikation
- Personalentwicklung, Weiterbildung
- Serviceangebote
- …
c) Kommunikation und Sichtbarkeit:
- Ansiedlungsbilanz
- Wirtschaftsflächenbericht
- Erstellung Wirtschafts- und Konjunkturberichte
- Stellungnahmen zu wirtschaftspolitischen Themen
- Durchführung von gemeinsamen PR- Aktionen in Sinne der eigenen Zielsetzung und Aufgabenstellung
- …
Grundprinzip des Vereins ist die politische Unabhängigkeit. Zur Sicherung dieser Unabhängigkeit finanziert sich der Verein ausschließlich aus Mitteln seiner Mitglieder. Der Verband ist selbstlos tätig und führt keinen wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Gewinnerzielung.
Mitglieder des Verbandes können nur Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungseinrichtungen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, kommunale Eigenbetriebe und vergleichbare selbstständige Einrichtungen mit dem Sitz in Schleswig-Holstein werden, an denen die Kreise, große kreisangehörige Städte oder kreisfreien Städte beteiligt sind. Die Gemeinde bzw. der Kreis benennt die jeweiligen Personen als Vertreterin bzw. Vertreter.
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern (der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister*in). Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 1.000,- €. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt pauschal 1.000,- €. Eine finanzielle Nachschusspflicht für Mitglieder ist ausgeschlossen.
Durch diese Verbandsstruktur als nicht-eingetragenen Verein ist eine langfristige institutionelle Verbindlichkeit und Sichtbarkeit und die Grundfinanzierung über Mitgliedsbeiträge sichergestellt, weitere Budgetentscheidungen anlassbezogen möglich und eine schlanke Administration vorteilhaft.
Gem. § 23 Nr. 17.a) KrO entscheidet die Kommunalvertretung über die unmittelbare oder mittelbare Gründung u.a. auch von privaten Vereinigungen (§ 105 GO) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung. Eine private Vereinigung im Sinne von § 105 GO ist auch der nicht-eingetragene Verein, sodass auch der Beitritt der WKS zum VdW.SH dem Entscheidungsvorbehalt des Kreistags unterliegt. Der Kreis Segeberg darf zu einem Verein mittelbar nur dann beitreten, wenn die Voraussetzungen des § 102 GO erfüllt sind. Hierzu muss ein wichtiges Interesse des Kreises an der Beteiligung vorliegen. Ein wichtiges Interesse liegt vor, wenn der Kreis in der Beteiligung an dem Verein einen Vorteil erblickt und/oder ihr gegenwärtiges Handeln optimiert werden kann:
- Der Verein soll zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsförderungs- und entwicklungsgesellschaften beitragen. Insoweit hat der Kreis auch ein wichtiges Interesse am Beitritt der Wirtschaftsförderung zu dem Verein bzw. Verband. Für diese übergreifende Verbandsaufgabe steht eine adäquate Organisationsform des öffentlichen Rechts (Regie-, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen) nicht zur Verfügung und daher ist die Organisationsform eines nicht-eingetragenen Vereins hier besonders geeignet. Der Zweck kann nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden als in der Rechtsform eines nicht-eingetragenen Vereins. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- und Beitragsregelungen des Kreises.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Vorstand kann sich bei der Führung seiner Geschäfte der Hilfe Dritter (z. B. Geschäftsstelle auf 450 € Basis) bedienen. Personalrechtliche, mitbestimmungsrechtliche und gleichstellungsrechtliche Änderungen oder Auswirkungen für den Kreis sind durch den Beitritt nicht zu erwarten. Sofern an die Vorstandsmitglieder Bezüge nach § 285 Nummer 9 HGB (z. B. Aufwandsentschädigungen) gezahlt werden, ist die Regelung des § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GO zu beachten.
Daneben müssen die Voraussetzungen des § 101 GO vorliegen. Der Verein muss einen öffentlichen Zweck erfüllen. Der Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein verfolgt den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder insbesondere gegenüber der EU, Bund, Land und sonstigen Organisationen, Einrichtungen und Kammern zu vertreten. Für den Verein ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt. Die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks steht im Vordergrund des Vereins. Die wirtschaftliche Betätigung muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Kreises und des Unternehmens stehen. Durch den Vereinsbeitritt der Wirtschaftsförderung zu dem Verein verändern sich die Risiken nicht zum Nachteil des Kreises.
Die Haftung eines Vereins ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine Haftung für die WKS durch den Beitritt ergibt sich nicht. Die Leistungsfähigkeit des Kreises ist nicht beeinträchtigt, da von der WKS lediglich eine Beitragszahlung erwartet wird.
Den Vereinsmitgliedern werden in § 4 und § 6 der Vereinssatzung umfassende Entscheidungskompetenzen in der Mitgliederversammlung eingeräumt, um einen angemessenen Einfluss auszuüben. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 101 und 102 GO erfüllt. Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 GO ist für den Beitritt zu einem nicht-eingetragenen Verein nicht erforderlich. Der/die gesetzliche Vertreter*in einer Gemeinde bzw. eines Kreises ist stellvertretend für die weiteren kommunalen Anteilseigner der Wirtschaftsförderungsgesellschaften – ein Gastrecht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einzuräumen. Diese Beteiligungsverwaltung darf sich jederzeit über Angelegenheiten des Vereins informieren, Unterlagen einsehen und an Mitgliederversammlungen teilnehmen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Am Freitag, den 17. Februar 2023, wurde der Verband der Wirtschaftsförderungen Schleswig-Holstein (VdW.SH) in Kiel offiziell gegründet. Der Verband wird aktuell getragen von 12 Wirtschaftsförderungen aus dem ganzen Land:
- EGNO – Entwicklungsgesellschaft Norderstedt mbH
- Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH EGOH
- KielRegion GmbH
- KiWi, Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungs GmbH
- Wirtschaftsförderung Lübeck GmbH
- WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH
- Wirtschaftsagentur Neumünster GmbH
- Wirtschaftsförderungsagentur Kreis Plön GmbH
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde mbH & Co. KG
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Kreis Herzogtum Lauenburg mbH
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordfriesland mbH
- Wirtschafts- und Aufbaugesellschaft Stormarn mbH
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 1.000,- € Aufnahmegebühr; 1.000,- € jährlicher Beitrag über den Wirtschaftsplan der WKS; gleichzeitig Entlastung um 900,- € durch Austritt aus Bundesverband |
| Mittelbereitstellung | |
x | Teilplan: 5712 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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476,5 kB
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