Drucksache - DrS/2023/077
Grunddaten
- Betreff:
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1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Segeberg zur sozialen Ermäßigung und Geschwisterermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Michael Krützfeldt
- Verfasser 1:
- Hr. Krützfeldt
- Ziele:
- 1. Ziel 1 - moderner öffentlicher Dienstleister; 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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29.06.2023
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25.07.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.07.2023
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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13.07.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Segeberg zur sozialen Ermäßigung und Geschwisterermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen wird zum 01.08.2023 in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) beschlossen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kitas) im Kreis Segeberg gibt es die soziale Ermäßigung und die Geschwisterermäßigung. Diese wird von jedem Kita-Träger direkt mit dem Kreis Segeberg abgerechnet. Das Abrechnungssystem ist derzeit auf monatliche Spitzabrechnungen ausgelegt. Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem letzten Bericht auf eine Verfahrensumstellung gedrängt. Die Satzungsänderung ist auf eine Umstellung des Abrechnungsverfahrens zum 1.8.2023 ausgelegt und sieht monatliche Abschlagszahlungen und zweimalige Spitzabrechnungen pro Jahr vor. Durch die Verfahrensänderung reduziert sich im Wesentlichen der Verwaltungsaufwand bei Kitas und der Verwaltung deutlich, werden systembedingte Verzögerungen bei der Auszahlung der Förderung vermieden und dadurch die jederzeitige Liquidität der Kitas gesichert.
Redaktionell geändert wird § 1 Abs. 2 der Satzung dahingehend, dass der 50 %ige Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze durch Landesregelung – wie geschehen – verringert werden kann.
Sachverhalt:
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem letzten Bericht zur Sachbearbeitung Sozialstaffel beanstandet: „Die Verpflichtung der Träger zu monatlichen oder quartalsweisen Abrechnungen erscheint aus Sicht des RPA … für alle Beteiligten vergleichsweise aufwändig.“
Bei der bislang monatlichen Abrechnung bedurfte es vor Auszahlung der Sozialstaffel für jede Kita und für jeden einzelnen Monat eines Antrages. Hinzu kamen sehr viele Nachberechnungsanträge aufgrund von Fehlern, eines erst später bekanntwerdenden Sachverhaltes (zB Kind verzogen) oder aufgrund eines Bescheides des Sozialamtes, der zu einer Ermäßigung in Vormonaten führte. Jeder Vorgang bedeutete einen Bescheid, einer Anordnung und der Zahlungsabwicklung.
Künftig würden monatliche Abschläge auf Basis des letzten Abrechnungszeitraumes gewährt. Diese können bei grundlegenden Änderungen jederzeit angepasst werden. Für die Zeiträume Januar bis Juli sowie August bis Dezember leiten die Kitas mit Frist von zwei Monate die Spitzabrechnung an den Kreis, der diese im Anschluss prüft. Unterschüsse bzw. Überschüsse werden im Anschluss ausgeglichen und ggf. neue Abschläge festgelegt.
Die Verfahrensumstellung bringt für die Kitas und die Verwaltung (Bearbeitung, Bescheidung, Anordnungs- und Kassenwesen) eine deutliche Entlastung. Die Umstellung auf ein Abschlagssystem mit zweimaliger Spitzabrechnung im Jahr verringert die Anzahl der Anträge und Bescheide auf weniger als ein Sechstel. Nachberechnungen entfallen in aller Regel, weil Änderungen bereits vor Abgabe der Spitzabrechnung korrigiert werden können. Das Verfahren ist übersichtlicher. Fehler wären leichter zu identifizieren.
In Hinblick auf die Liquidität nimmt die Zahlung von Abschlägen den Kitas den (monatlichen) Druck, den Antrag schnellstmöglich zu stellen und der Verwaltung, den Vorgang bis hin zur Auszahlung unverzüglich abzuarbeiten.
Bei einem Budget von über 5 Mio Euro ergeben sich durch die Verfahrensänderung Freiräume, um die stichprobenmäßigen Plausibilitätsprüfungen auszuweiten.
Die einzelnen internen Prozesse dieser Verfahrensänderung wurden intern mit den Bereichen Personal, Haushalt, Kassenwesen und IuK abgestimmt.
Das Land hat temporär den in § 90 SGB VIII geregelten Einkommensverbleib mit 50 % über der Einkommensgrenze auf 75 % erweitert. Dem Umstand, dass das Land eine günstigere Regelung bestimmen kann, wird durch Ergänzung des letzten Halbsatzes in § 1 Abs. 2 der Satzung Rechnung getragen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
x | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
x | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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96 kB
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