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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/081

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Folgende ständige Ausschüsse und sonstige Gremien werden vom Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung am 12.06.2023 besetzt:

 

Hauptausschuss

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

Sozialausschuss

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauausschuss

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

12

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B90/Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Freie Wähler

 

 

 

 

 

 

 

Jugendhilfeausschuss

 

1

Vorsitz

2

1. stellv. Vorsitz

3

2. stellv. Vorsitz

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

 

Stellvertreter*in (bis zu 6 pro Fraktion):

 

1

2

3

4

5

6

CDU

 

 

 

 

 

 

SPD

 

 

 

 

 

 

B 90/

Die Grünen

 

 

 

 

 

 

AfD

 

 

 

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

 

Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände

 

 

 Mitglied

Stellvertreter*in

10.

 

 

 

11.

 

 

 

12.

 

 

 

 

VertreterInnen des Kreissportverbandes

 

 Mitglied

Stellvertreter*in

13.

 

 

 

VertreterIn des Kreisjugendrings

 

 Mitglied

Stellvertreter*in

14.

 

 

15.

 

 

 

 

Sozialausschuss als Widerspruchsausschuss

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

 

 

 

 

Zusätzlich:

soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet

2  Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände

 

Mitglied

Stellvertreter*in

4

 

 

5

 

 

 

 

Arbeitskreis Zins- und Schuldenmanagement

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

Kreisklimarat

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

ALLRIS-Expertengruppe

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

Kuratorium des Norderstedter Frauenhauses

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

Kuratorium Beratungswesen Region Nord

Kuratorium Beratungswesen Region Norderstedt

Kuratorium Beratungswesen Region Ost

Kuratorium Beratungswesen Region West

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

Regionale Pflegekonferenz

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Bad Segeberg

 

 

Landrat (kraft Amtes)

Stellvertretung im Amt

1

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

Lehrkraft BBZ

10

Lehrkraft BBZ

 

 

 


 

Stellvertreter*in

 

1

2

3

CDU

 

 

 

SPD

 

 

 

B 90/ Die Grünen

 

 

 

AfD

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Norderstedt

 

 

 

Landrat (kraft Amtes)

Stellvertretung im Amt

1

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

Lehrkraft BBZ

10

Lehrkraft BBZ

 

 

 

 

Stellvertreter*in

 

1

2

3

CDU

 

 

 

SPD

 

 

 

B 90/ Die Grünen

 

 

 

AfD

 

 

 

FDP

 

 

 

 

 

Verwaltungsrat Sparkasse Südholstein

 

 

Landrat (kraft Amtes; als stellv. Verbandsvorsteher)

1

 

2

 

3

 

4

 

 

 

 

 

Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein

 

 

Landrat (kraft Amtes)

1

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

11

 

 

 

 

Aufsichtsrat der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH

 

 

Landrat (kraft Amtes)

1

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

 

 

 

 

Aufsichtsrat Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH

 

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

 

Kreispräsident (kraft Amtes) CDU

 

 

Landrat (kraft Amtes)

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstand des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V.

 

1

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung des Vereins „Naherholung im Umland Hamburg e.V.“

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

 

Landrat (kraft Amtes)

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

Vollsitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hamburg-Randkreise:

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

 

Landrat (kraft Amtes)

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

LAG Aktiv-Regionen

Mitgliederversammlung Holsteiner Auenland – LAG AktivRegion e.V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstand LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Alsterland e. V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstand LAG AktivRegion Alsterland e. V.

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Jobcenter Trägerversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitglied

Stellvertreter*in

 

Landrat

Vertretung im Amt

1

 

Vertretung im Amt

2

 

Vertretung im Amt

 

  

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Es sind Ausschüsse und Gremien zu besetzen sowie die Ausschussvorsitzenden zu wählen. Die Besetzungen durch die Fraktionen befinden sich noch in der Abstimmung. Zur konstituierenden Sitzung wird eine vollständige Bezugsvorlage (DrS/2023-081-01) erstellt.

 

Sachverhalt:

Folgende Ausschüsse und Gremien sind zu besetzen:

 

 

Ständige Ausschüsse: Hauptausschuss; Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport; Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit; Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur; Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz; Sozialausschuss und Bauausschuss

 

§ 5 Abs. 1, 2 Satz 3 und 5 der Hauptsatzung

In die Ausschüsse (mit Ausnahme des Hauptausschusses) können Bürger*innen gewählt werden, die dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen.

Jede Fraktion kann bis zu 6 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen.

 

 

Jugendhilfeausschuss

§ 4 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Segeberg Jugendhilfeausschuss

Dem Jugendhilfeausschuss gehören an:

  1.      Fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder, davon

a)       neun in der Jugendhilfe erfahrene und in den Kreistag wählbare Bürgerinnen und Bürger, von denen mindestens acht dem Kreistag angehören müssen, und die vom Kreistag gewählt werden;

b)       drei Mitglieder der im Bereich des Jugendamtes anerkannten Wohlfahrtsverbände, die von diesen vorgeschlagen und vom Kreistag gewählt werden;

c)       drei Mitglieder der im Bereich des Jugendamtes anerkannten Jugendverbände, die von diesen vorgeschlagen und vom Kreistag gewählt werden.

d)    Der Kreistag wählt stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die Mitglieder gemäß Buchstaben a) bis c), welche dem Kreistag angehören können.

d)    Der Kreistag kann stellvertretende beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses   gemäß Buchstaben a) bis c) wählen, welche dem Kreistag angehören können.

e)    Fraktionen des Kreistags, auf die bei der Sitzverteilung gemäß § 41, Abs. 1 KrO im Jugendhilfeausschuss kein Sitz nach § 4, Abs. 1, Buchtstabe a) dieser Satzung entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden.
 

  1.      Beratende Mitglieder:

a)        Ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt und auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes durch den Kreistag bestellt wird;

b)        ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen;

c)        die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes.

  1.      Die Landrätin oder der Landrat kann zum Mitglied gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift gewählt werden.
  2.      Bei der Bildung des Jugendhilfeausschuss ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Es gilt § 48 Abs. 4 JuFöG.
  3.      Der oder die Vorsitzende sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses werden vom Kreistag gewählt. Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses ein und leitet diese.
     

Sozialausschuss als Widerspruchsausschuss

§ 5 Abs. 4, Ziffer II. Satz 1 der Hauptsatzung

Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen des Kreistages werden folgende, nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse bestellt - Widerspruchsausschuss - 3 Mitglieder des Sozialausschusses, zu denen a) soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet, 2 von Verbänden, die Hilfesuchende betreuen, vorzuschlagende Mitglieder und b) soweit der Unterausschuss als Ausschuss für Kriegsopferfürsorge entscheidet, 2 von den Kriegsopferverbänden vorzuschlagende Mitglieder hinzutreten.

Zusätzlich:

soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet: 2 Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände

 

 Arbeitskreis Zins- und Schuldenmanagement

Nach Abstimmung zwischen Politik und Verwaltung: eine Person je Fraktion sowie je ein Stellvertreter.

 

Kreisklimarat

§ 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreisklimarates

Je ein Mitglied aus den im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie je ein Stellvertreter

 

ALLRIS-Expertengruppe

Nach Absprache: Je ein Mitglied aus den im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie je ein Stellvertreter

 

Kuratorium des Norderstedter Frauenhauses

§ 1 Satz 2 der Ordnung für das Kuratorium

Dem Kuratorium gehören folgende Vertreter an:

  • Gleichstellungsbeauftragte/r der Stadt Norderstedt
  • Sozialdezernent/in der Stadt Norderstedt
  • 1 Vertreter/in aus dem Diakonieausschuss
  • jeweils ein/e politische/r Vertreter/in der Kreistagsfraktionen
  • Geschäftsführung des Diakonischen Werkes
  • 3 Mitarbeiterinnen des Frauenhauses Norderstedt

 

 

 

Kuratorium Beratungswesen Region Nord

Kuratorium Beratungswesen Region Norderstedt

Kuratorium Beratungswesen Region Ost

Kuratorium Beratungswesen Region West

Geschäftsordnung für die Kuratorien im Beratungswesen im Kreis Segeberg

§ 2 Mitglieder

(1)   Das Kuratorium ist wie folgt zusammengesetzt:

  1.                 jeweils eine Person pro Beratungsträger in der Region
  2.                 jeweils eine Person aus den Fraktionen des Kreistages
  3.                 die Fachbereichsleitung III – Soziales, Jugend, Bildung
  4.                 die Jugendamtsleitung des Kreises Segeberg
  5. dem zuständigen Regionalverantwortlichen des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes
  6.                 einer Fachdienstleitung aus den Fachdiensten Soziales und Eingliederungshilfe.

(2)   Die in Abs. 1, Ziff. 4 und Abs. 5 genannten Personen sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind namentlich zu benennen.

 

Regionale Pflegekonferenz

§ 4 Geschäftsordnung

  • Mitglieder sind die in der Anlage (im Kreistag des Kreises Segeberg vertretene Fraktionen) bezeichneten Institutionen und Organisationen. Diese sind berechtigt, je eine stimmenberechtigte Person sowie eine nicht stimmenberechtigte Stellvertretung in die RPK zu entsenden.
  • Die Personen sind gegenüber der Geschäftsführung von den sie entsendenden Institutionen und Organisationen als ständige Teilnehmer/innen an der RPK zu nominieren. Gleichzeitig ist eine Stellvertretung zu benennen.

 

Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Bad Segeberg

§ 10 der Satzung des BBZ Bad Segeberg des Kreises Segeberg

(1) Dem Verwaltungsrat gehören 11 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei die Landrätin oder der Landrat kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat ist. Er kann durch seinen Stellvertreter im Amt in seinem Teilnahme- und Stimmrecht vertreten werden. Weitere 10 stimmberechtigte Mitglieder werden vom Kreistag bestimmt, davon 2 Lehrkräfte auf Vorschlag der pädagogischen Konferenz des BBZ.

(3) Zu den 10 weiteren stimmberechtigten und den 4 beratenden Mitgliedern können optional Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden.

 


Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Norderstedt

§ 10 der Satzung des BBZ Norderstedt des Kreises Segeberg 

(1) Dem Verwaltungsrat gehören 11 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei die Landrätin oder der Landrat kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat ist. Er kann durch seinen Stellvertreter im Amt in seinem Teilnahme- und Stimmrecht vertreten werden. Weitere 10 stimmberechtigte Mitglieder werden vom Kreistag bestimmt, davon 2 Lehrkräfte auf Vorschlag der pädagogischen Konferenz des BBZ.

(3) Zu den 10 weiteren stimmberechtigten und den 4 beratenden Mitgliedern können optional Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden.

 

 

Verwaltungsrat Sparkasse Südholstein

§ 6 (1) Nr. 2 c) der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein

Insbesondere obliegen ihr [der Verbandsversammlung] folgende Angelegenheiten:

Die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; bei der Wahl haben das ausschließliche Vorschlagsrecht der Kreis Segeberg für 5 Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; auf die Vorschlagsrechte wird die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geborenes Mitglied des Verwaltungsrates jeweils angerechnet; unter den vorgeschlagenen Personen müssen die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sein.

 

Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein

§ 5 Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein

Die Verbandsversammlung besteht aus der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Uetersen, der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster.

Der Verbandsversammlung gehören 26 weitere Mitglieder an, von denen der Kreis Segeberg 11 entsendet.

 

Aufsichtsrat der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH

§ 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag WKS

Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, davon

a) ist der Landrat/die Landrätin des Kreises Segeberg kraft Amtes ein originäres Mitglied.

b) sind mindestens drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich Kreistagsmitglieder des Kreises Segeberg.

Aufsichtsrat Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH

§ 9 Satzung der RKiSH gGmbH

(1)   Satz 1 ff: Die Gesellschafterversammlung bestellt einen 15-köpfigen ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein*e Vertreter*in zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der/die Vertreter*in an seine Stelle; es ist dann eine neue Vertretung zu bestellen.

 

Satz 4: Jeder Gesellschafter ist berechtigt, nach den für ihn geltenden Verfahrensregelungen durch seine Organe 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden

 

Hinweis: Bei dem in Satz 2 und 3 aufgeführten Vertreter*in handelt es sich um ein Ersatzmitglied!

 

Mitgliederversammlung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

§ 5 der Satzung SHLKT

(1) Jeder Kreis wird in der Mitgliederversammlung durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und die Landrätin oder den Landrat vertreten (geborene Delegierte).

(2) Kreise mit mehr als 50.000 Einwohnern werden für je darüber hinausgehende angefangene 50.000 Einwohner durch eine weitere Kreistagsabgeordnete oder einen weiteren Kreistagsabgeordneten vertreten (weitere Delegierte). Maßgebend für die Berechnung der Anzahl der weiteren Delegierten ist die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl zum Ende des der konstituierenden Mitgliederversammlung vorangegangenen Jahres. Veränderungen in der Einwohnerzahl während der Kommunalwahlperiode werden nicht berücksichtigt. Die Kreistage wählen die weiteren Delegierten zu Beginn ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, sofern nicht Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO i. V. m. § 41 Abs. 1 KrO in der jeweils geltenden Fassung verlangt wird. Bei der Wahl der weiteren Delegierten ist ein Anteil von mindestens 40 Prozent Frauen anzustreben. Die Kreispräsidenten und Kreispräsidentinnen und Landräte und Landrätinnen werden auf die Wahlvorschläge der Fraktion angerechnet, deren sie tragender Partei sie angehören.

(3) In der Mitgliederversammlung können sich die Delegierten durch eine namentlich benannte Vertreterin oder einen namentlich benannten Vertreter (stellvertretende Delegierte) vertreten lassen. Als stellvertretende Delegierte können nur Mitglieder des Kreistages benannt werden, dem die oder der Delegierte angehört.

 

Mitgliederversammlung des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V.

§ 6 (1) Vereinssatzung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme mit Ausnahme des Kreises Segeberg, der vier Stimmen hat. Das Stimmrecht kann durch Delegierte wahrgenommen werden.
Mangels konkreter Regelung sollte eine Besetzung der Delegierten entsprechend dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers erfolgen.

 

Vorstand des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V.

§ 10 (2) Vereinssatzung

Der Vorstand besteht aus vier Personen. Dies sind die/der jeweils durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, die durch den Vorstand zu bestellende Geschäftsführung sowie das durch den Kreis Segeberg schriftlich zu benennende Vorstandsmitglied.

 

1

CDU

 

 

 

 

Mitgliederversammlung des Vereins „Naherholung im Umland Hamburg e.V.“

§ 5 Satz 1 Satzung des Vereins Naherholung im Umland Hamburg e.V.

Die Mitgliederversammlung besteht aus drei Beauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie aus den Landrätinnen oder Landräten und je drei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedskreise.

 

 

Vollsitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hamburg-Randkreise:

§ 3 Satz 1+2 des Verwaltungsabkommens der Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn über die Arbeitsgemeinschaft der Hamburg-Randkreise

Die Vollsitzung ist das Beschlussgremium der Arbeitsgemeinschaft. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Landrätinnen und Landräte und je drei Kreistagsabgeordnete der Kreise.

Die Besetzung der Kreistagsabgeordnete erfolgt entsprechend dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.

 

LAG Aktiv-Regionen

Mitgliederversammlung Holsteiner Auenland – LAG AktivRegion e.V.

§ 4 (4) Vereinssatzung

Kreise, Städte, Ämter, Gemeinden, Wirtschafts- und Sozialpartner, Verbände sowie juristische Personen benennen jeweils eine natürliche Person als ständige/n Vertreter/-in, der/die sich seiner-/ihrerseits vertreten lassen kann.

 

 

Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V.

§ 4 (3) Vereinssatzung

Gebietskörperschaften, Verbände, juristische und natürliche Personen als

Vereinsmitglieder benennen eine Person als ständige/n Vertreter/in sowie für diese eine stellvertretende Person, durch die sie sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können.

 

 

Vorstand LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V.

§ 12 (2) Vereinssatzung

Der Vorstand besteht aus 18 Personen, davon 10 aus dem privaten und 8 aus dem öffentlichen Bereich, davon je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreise

Segeberg und Stormarn.

 

 

Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Alsterland e. V.

§ 4 (3) Vereinssatzung

Juristische Personen, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen werden durch eine Person in der Mitgliederversammlung

vertreten.

 

 

Vorstand LAG AktivRegion Alsterland e. V.

§ 9 (1a und 2) Vereinssatzung

Der Vorstand besteht aus 23 Mitgliedern, und zwar je ein/e Vertreter/in der nachstehend genannten Kommunen, sofern und solange diese Vereinsmitglied sind. […] Kreis Segeberg […] Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden von der jeweiligen Kommune benannt.

 

 

 

 

 

Jobcenter Trägerversammlung

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der gründungsbegleitendenden Vereinbarung „Partner im Jobcenter“

Die Trägerversammlung setzt sich aus je drei Vertretern der Vertragspartner zusammen. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. (§44c I SGB II)

Beschluss DrS/2010/092

Der Kreis Segeberg entsendet in die Trägerversammlung folgende Vertreter:

  • Landrätin/Landrat oder Vertretung im Amt
  • der/die Vorsitzende des Hauptausschusses des Kreises Segeberg oder Vertretung im Amt
  • der/die Vorsitzende des Sozialausschusses des Kreises Segeberg oder Vertretung im Amt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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