Bericht der Verwaltung - DrS/2023/004
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufgabenverschiebung § 35a SGB VIII in den FD 51.20 zum 01.05.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Minderjährige
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Beteiligt:
- FB Jugend und Bildung; Allgemeine Soziale Dienste; Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe; Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
16.03.2023
|
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Ab dem 01.05.2023 werden Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, unabhängig von der Art der (drohenden) Behinderung (körperlich/geistig/seelisch), im FD 51.20 – Eingliederungshilfe für Minderjährige- vollumfänglich bearbeitet.
Sachverhalt:
Das Kreisjugendamt ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe ein Rehabilitationsträger (Reha- Träger) nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 35a SGB VIII) für seelisch behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen.
Gleichzeitig ist der Fachdienst 51.20- Eingliederungshilfe für Minderjährige- als Reha- Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX für körperlich oder geistig behinderte und hiervon bedrohte Kinder und Jugendliche leistungszuständig.
Diese Trennung der Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche, je nach Art der Behinderung (körperlich/geistig bzw. seelisch) will der Bundesgesetzgeber zum Jahr 2028 überwinden (sog. „Große Lösung“) und die Leistungsansprüche aller behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen in einem Gesetz, dem SGB VIII, zusammenführen.
Schon jetzt richten sich die rechtlichen Anforderungen an die Bedarfsermittlung, die Bedarfsdeckung und die hierfür zu nutzenden Verfahren für beide Bereiche nach den gleichen Rechtsgrundlagen im SGB IX. Insofern ist die perspektivische Zusammenführung dieser beiden Rechtskreise in einem Gesetz ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere vor dem Erfahrungswissen, dass eine trennscharfe Diagnose von Behinderungsarten oder eine Abgrenzung zu erzieherischen Bedarfen nicht immer möglich ist und im Zweifel verlängerte oder gar strittige Verfahren für die Eltern mit den beteiligten Reha- Trägern bedeuten. Die Zusammenführung in einem Gesetz soll somit u.a. bisherige Schnittstellen abbauen, Verfahren für die Antragsteller*innen beschleunigen und die Teilhabemöglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen erhöhen.
Im Kenntnis dieser Barrieren und Hemmnisse in der aktuellen Rechtslage hat sich das Kreisjugendamt bereits 2020 dazu entschlossen den Fachdienst 51.20 -Eingliederungshilfe für Minderjährige- im Geschäftsbereich des Kreisjugendamtes zu verorten und nicht im Sozialbereich, wo der FD 50.30- Eingliederungshilfe für Erwachsene- angesiedelt ist. Gleichzeitig wurde auch ein erster Prozessschritt der Bearbeitung von Anträgen nach § 35a SGB VIII, für seelisch behinderte oder hiervon bedrohte Kinder und Jugendliche, in den FD 51.20 verlagert. Konkret erfolgt seit 2020 die Prüfung des Vorliegens einer (drohenden) seelischen Behinderung durch dort tätige pädagogische Fachkräfte.
Durch diese organisatorische Maßnahme wurden fachliche Synergien geschaffen und für die Antragsteller*innen eine höhere Qualität in der Antragsprüfung erreicht. Dies wurde insbesondere durch die gemeinsame Anwendung von Prozessen und Instrumenten, welche zur Bedarfsfeststellung sowohl im SGB VIII als auch SGB IX dienen, erreicht. Zudem kann, sofern sich bei der Antragsstellung eine abweichende Diagnose ergibt (z.B. das Vorliegen einer vorrangigen geistigen Behinderung), eine schnelle fachdienstintere Übergabe erfolgen.
In der Organisationsform bis zum 30.04.2023 erfolgt nach der Antragsprüfung im FD 51.20 eine Fallübergabe an die Fachdienste 51.33 (Soziale Dienste). Dort erfolgte die weitere Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) und laufende Fallführung.
Zum 01.05.2023 wird nunmehr die komplette Fallbearbeitung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, von der Antragstellung bis zur Fallführung, aus dem Sozialen Dienst herausgelöst und in den FD 51.20 verschoben. Ebenso wird die verwaltungsseitige Abarbeitung, u.a. Ausstellen von Kostenübernahmen, Heranziehung zu Kostenbeiträgen und Rechnungsbearbeitung, aus dem Fachdienst 51.30- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe- herausgelöst und in den FD 51.20 verschoben.
Innerhalb des FD 51.20 wird die Bearbeitung unter der Team- Bezeichnung „TuR- Stelle“ („Teilhabe und Rehabilitation in der Jugendhilfe“) durch pädagogische Fachkräfte und Verwaltungskräfte wahrgenommen. Hierfür werden im ersten Halbjahr 2023 insgesamt 1,0 VZÄ für die Sachbearbeitung und ca. 0,5- 0,75 VZÄ für die Rechnungsbearbeitung aus dem FD 51.30 (stellenplanneutral) verschoben. Aus den FDen 51.33 wurden seit 2020 bereits 3,75 VZÄ verschoben (stellenplanneutral).
Mit dieser Umorganisation sieht sich das Jugendamt gut aufgestellt für die für 2028 geplante Zusammenführung aller Eingliederungshilfeleistungen, welche dann vergleichsweise geringe organisatorische und fachliche Anpassungen erfordern wird. Zudem bietet die nun angestrebte Organisationsform hohe Effizienzsteigerungen innerhalb des Jugendamtes und eine Steigerung der Qualität der Beratungsleistung für betroffene Kinder und Jugendliche, sowie deren Familie.
Aktuell erhalten ca. 350 Kinder und Jugendliche Leistungen nach § 35a SGB VIII, welche durch die Aufgabenverschiebung neue fallführende Mitarbeitende im FD 51.20 erhalten werden.
