Drucksache - DrS/2022/226
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) des Kreises Segeberg mit Wirkung zum 01.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Marina Steinfeld
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung; FB Jugend und Bildung; Finanzen und Finanzcontrolling
- Verfasser 1:
- Steinfeld, Marina
- Ziele:
- 1. Ziel 1 - moderner öffentlicher Dienstleister; 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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03.11.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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29.11.2022
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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01.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) des Kreises Segeberg mit Wirkung zum 01.01.2023.
Die Beschlussfassung erfolgt unter Finanzierungsvorbehalt bis zum endgültigen Haushaltsbeschluss des Kreistages für das Haushaltsjahr 2023.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Kindertagespflege (KTP) nimmt unvermindert eine wichtige Rolle in der Kinderbetreuung ein. Durch fehlende Betreuungsplätze im U3-Bereich des Kreises Segeberg fängt sie einen erheblichen Teil des Bedarfes auf.
In einer dynamischen Entwicklung im Lande entsteht unter den Nachbarkreisen ein Konkurrenzdruck, die laufenden Leistungen über die Mindesthöhe des Gesetzes hinaus anzuheben. Es gibt Forderungen, die Höhe der laufenden Leistungen anzupassen, sprich zu erhöhen. Zudem äußern Kindertagespflegepersonen existenzielle Ängste und beklagen eine fehlende Planbarkeit aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung insbesondere von nicht planbaren Ausfalltagen, sprich Krankheitstagen.
Die Verwaltung nimmt das Bedürfnis der Kindertagespflegepersonen (KTPP) nach Sicherheit ernst und sieht darüber hinaus Möglichkeiten, mit dem Ausbau der Förderung für Fortbildung die Qualität der Kindertagespflege weiter zu verbessern. Darauf basierend legt die Verwaltung ein Konzept vor, welches vorsieht, Krankheitstage und Fortbildung der Kindertagespflegepersonen zusätzlich zu fördern und damit Leistungen über dem gesetzlichen Mindeststandard aus dem Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) hinaus zu gewähren.
Die Verwaltung stellt fest, dass eine Kindertagespflegeperson (KTPP) im Vergleich zu einer/einem Sozialpädagogischen Assistentin/Assistenten (SPA) und einer/einem Erzieher/in weiterhin mehr verdient. Insoweit sieht die Verwaltung keine Veranlassung, die pauschale Forderung nach Erhöhung der Leistungen - wie in den Nachbarkreisen geschehen - aufzunehmen.
Im Zuge der notwendigen Satzungsänderung werden einige erforderliche Anpassungen für die Verbesserung der Verwaltungsabläufe und zur Rechtssicherheit in der Satzung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) des Kreises Segeberg vorgenommen.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Einführung der KiTa-Reform und der damit verbundenen Einführung des Kindertagesförderungsgesetzes hat das Land zum 01.08.2020 einen Mindeststandard für die Vergütung der KTPP festgelegt.
Das Land stellte mit diesem Mindeststandard den Kreisen und kreisfreien Städten frei, die KTPP über diesem Mindeststandard hinaus zu fördern.
Der Kreis Segeberg stellte im Zuge dieser KiTa-Reform fest, dass sich auf Basis der Rückmeldungen von KTPP aus dem Kreis Segeberg die finanzielle Situation für 82,41 % der KTPP im Vergleich zum Einkommen vor dem 01.08.2020 deutlich verbesserte. Lediglich 10 % der KTPP mussten Einnahmeverluste hinnehmen. Dies galt unter der Annahme von jährlich zehn Wochen Ausfallzeit (Urlaub, Krankheit, Fortbildung), die seit dem 01.08.2020 in die laufende Geldleistung eingepreist sind.
Zudem wurde ein Vergleich des Verdienstes einer KTPP zu einer/einem Sozialpädagogischen Assistentin/Assistenten (SPA) und einer/einem Erzieher/in angestellt. Selbst im Vergleich zu einer/einem Erzieher/in verdiente eine KTPP mehr.
Aus diesen Gründen sah der Kreis Segeberg keine Veranlassung, über die vom Land im KiTaG festgelegten Mindeststandards hinaus, zusätzliche, freiwillige Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen zu gewähren (Beschluss des Kreistages vom 24.09.2020 DrS/2020/195).
Seitdem hat sich eine Vielzahl von Kreisen in Schleswig-Holstein dazu entschlossen, Leistungen über diesen Mindeststandards entweder durch Erhöhung des Stundensatzes an die KTPP oder Finanzierung einer gewissen Anzahl von Ausfalltagen zu gewähren. Lediglich die Kreise Segeberg, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein erbringen bis jetzt keine zusätzlichen Leistungen.
Kindertagespflegepersonen, die ihr Betreuungsangebot am Rande der Grenze zu den Nachbarkreisen anbieten, argumentieren, künftig vorrangig Kinder aus den Nachbarkreisen betreuen zu wollen. Erste Fälle sind der Verwaltung bereits bekannt. Der Landesgesetzgeber wird nicht gewollt haben, dass Kinder aus einzelnen Kreisen durch verschiedene freiwillige Leistungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe benachteiligt werden. Auf diesen Missstand wird die Verwaltung das Sozialministerium im Rahmen der Evaluation des neuen Kita Gesetzes hinweisen.
Insbesondere der Kreis Pinneberg geriet in den Blickwinkel, der den KTPP neben einer erhöhten Sachkostenpauschale zusätzlich eine Geldleistung für bis zu 30 Ausfalltagen im Jahr gewährt. Die Stadt Flensburg und der Kreis Steinburg gewähren 50 Ausfalltage. Es handelt sich um eine dynamische Entwicklung, in welcher der Kreis Segeberg seine Haltung neu bewerten muss.
Zudem äußern Kindertagespflegepersonen existenzielle Ängste und eine fehlende Planbarkeit aufgrund der quartalsweisen Rückzahlungsverpflichtung insbesondere von nicht planbaren Ausfalltagen, sprich Krankheitstagen.
Hinzu kommen die Erhöhung der Inflationsrate und der Energiekosten. Dieser Ausgleich wird derzeit durch das Land geprüft und ist nach hiesiger Auffassung durch das Land zu regeln.
Es ist festzustellen, dass eine KTPP im Vergleich zu einer/einem Sozialpädagogischen Assistentin/Assistenten (SPA) und einer/einem Erzieher/in weiterhin einen höheren Verdienst hat. (Anlage 3+5)
Bei KTPP handelt es sich um selbständig Tätige, die sich dem Risiko einer Selbständigkeit bewusst sein sollten. Sie erhalten kein Gehalt durch Ihren Arbeitgeber und sind abhängig von ihrer Auftragslage. Bei KTPP spielen die Faktoren Ausfall wegen Krankheit und die Anzahl der betreuten Kinder mit den jeweiligen Betreuungsstunden eine große Rolle, die sie durch Bildung von Rücklagen kompensieren können. Die Verwaltung merkt an, dass Krankheitstage, Urlaubstage und Fortbildung bereits in den SQKM Sätzen verpreislicht sind. Der Hinweis, dass Urlaub und Krankheit nicht finanziert wird, ist nicht korrekt.
Die Kindertagespflege spielt eine wichtige Rolle in der Kinderbetreuung, insbesondere durch fehlende Betreuungsplätze im U3-Bereich des Kreises Segeberg.
Eine qualitativ hochwertige Betreuung in der Kindertagespflege ist anzustreben und wird durch geeignete und effektive Fortbildungen gefördert.
Die Verwaltung hat folgendes Konzept oberhalb des Mindeststandards aus dem KiTaG erarbeitet, das zum 01.01.2023 umgesetzt werden kann:
1) Der Kreis Segeberg gewährt an die KTPP eine Geldleistung für bis zu 15 Krankheitstage.
2) Der Kreis Segeberg gewährt an die KTPP eine Geldleistung für bis zu drei Fortbildungstage pro Jahr. Zudem zahlt der Kreis Segeberg den KTPP und anerkannten Vertretungskräften aus dem Kreis Segeberg für bis zu drei absolvierte Fortbildungen pro Jahr einen Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Fortbildungskosten allerdings bis max. 100,00 EUR pro Fortbildung.
Die Kostenkalkulation ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Begründung:
Zu 1) Bei den Krankheitstagen handelt es sich um den hauptsächlichen Faktor der nicht planbaren Ausfalltage. Um den KTPP mehr Sicherheit zu geben, schlägt die Verwaltung vor, eine zusätzliche Geldleistung für bis zu 15 Krankheitstagen zu gewähren.
Für das Jahr 2021 wurden dem Kreis Segeberg durchschnittlich 11,23% der insgesamt 22 Ausfalltage gemeldet (entspricht 2,47 Krankheitstage pro Jahr und KTPP). Daher ist von keiner vollen Ausschöpfung der 15 Krankheitstage pro Jahr auszugehen.
Es ist zu erwarten, dass sich mehr KTPP zu Ihrer Krankheit bekennen und diese dem Kreis Segeberg melden werden, da sie hierdurch keine Einkommenseinbußen erwarten brauchen. Durch das Auskurieren von Erkrankungen steigt die Betreuungsqualität und verringert Ansteckungsgefahren. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Meldung der Krankheitstage im Vergleich zu 2021 verdoppeln wird.
Unter diesem Gesichtspunkt werden für die Finanzierung dieser Krankheitstage Kosten in Höhe von 67.790,22 EUR kalkuliert.
Zu 2) Die Verwaltung empfiehlt, eine Qualitätssteigerung der KTPP durch Förderung der Teilnahme an Fortbildungen.
Die Verwaltung schlägt vor, Geldleistungen für Ausfalltage aufgrund von Fortbildungen für bis zu 3 Tage im Jahr zu gewähren, um das breite Angebot an Fortbildungen auch während der Betreuungszeiten ohne finanzielle Beeinträchtigungen nutzen zu können.
Die Verwaltung geht davon aus, dass dieses Angebot ca. die Hälfte der KTPP nutzen wird.
Somit werden Kosten in Höhe von 20.584,07 EUR kalkuliert.
Die Verwaltung empfiehlt, bis zu drei absolvierte Fortbildungen pro Jahr bei externen Anbietern bis zu max. 100 EUR pro Fortbildung zu bezuschussen. Damit verschaffen wir einen zusätzlichen Anreiz, Fortbildungen zu besuchen.
Die Verwaltung geht davon aus, dass dieses Angebot ca. die Hälfte der KTPP und Vertretungskräfte nutzen wird.
Somit werden Kosten in Höhe von 24.450,00 EUR kalkuliert.
Weitere erforderliche Änderungen dieser Satzung für die Verwaltungspraxis sind der anliegenden Gegenüberstellung (Anlage 4) zu entnehmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Durch den vorstehenden Beschluss entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von max. 112.824,29 EUR. Diese Mehrkosten sind in die Änderungsliste für den Haushalt 2023 aufzunehmen. |
X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 361 „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege“ | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 5331 „SozLst an natürl.Pers a v Einr“ |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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92,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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41 kB
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3
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(wie Dokument)
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64 kB
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4
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(wie Dokument)
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104,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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208,8 kB
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