Drucksache - DrS/2022/222
Grunddaten
- Betreff:
-
Anmeldung zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2023 ff.; hier: Stellenmehrbedarf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Betreuungsbehörde, Erwachsenen-Sozialdienst
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beteiligt:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Frau Lohmeier
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Bereit
|
|
Sozialausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
10.11.2022
|
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Fachdienst 50.11 meldet für den Bereich der Betreuungsbehörde einen Mehrbedarf von 4,1 VZÄ an.
Sachverhalt:
FB/FD: | FB III/FD 50.11 |
Anzahl: | 3,75 VZS + 0,35 VZS = 4,10 VZS |
Bezeichnung | Betreuungsbehörde |
Bes.-Gr./E-Gr. | 3,35 x S14, 0,75 x E9c |
Refinanzierung: | Konnexität Land SH noch offen |
Teilplan: | 343 |
Produkt: | 34311 |
Kosten p.a.: | 309.000€ |
Stellenplan-Nr.: | 0.34300.0016-0.34300.0020 |
Besonderheiten (Befristung, Sperrvermerk etc.): | - |
Erläuterungen:
Zum 01.01.2023 tritt das modernisierte und neu strukturierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuer*innen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt zukünftig das neu geschaffene Betreuungs-organisationsgesetz (BtOG). Es ersetzt das bisher geltende Betreuungs-behördengesetz (BtBG).
Wichtigstes Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023 ist es, für Menschen mit Behinderungen die gleiche Anerkennung vor dem Recht sicherzustellen. Menschen mit Behinderungen ist Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen. Die Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken. Zugleich soll die Qualität der gesetzlichen Betreuung verbessert werden.
Auf alle Beteiligten kommen mit der Reform zahlreiche gravierende Änderungen zu. Ein wesentliches Instrument zur Stärkung der Selbstbestimmung Betroffener ist die neu eingeführte „erweiterte Unterstützung“ durch die Betreuungsbehörde. Dabei geht es um ein zeitlich begrenztes, fachlich qualifiziertes Fall-Management zur Betreuungsvermeidung. Völlig neu sind zukünftig ein verbindliches formales Registrierungsverfahren sowie eine Sachkundeprüfung für beruflich tätige Betreuer*innen. Dazu wird ein Betreuungsregister eingeführt, bei dem sämtliche Berufsbetreuer*innen registriert sein müssen, wenn sie als Betreuer*in tätig sein wollen. Alle Einzelheiten des Registrierungsverfahrens werden ebenfalls im BtOG geregelt. Zuständig für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde, die sachlich und örtlich für den jeweiligen (Wohn)sitz zuständig ist. Die Registrierungspflicht betrifft auch im Verein tätige Personen. Die bisherige Anknüpfung an die Anzahl der geführten Betreuungen als das allein maßgebliche Kriterium für die Feststellung der Berufsmäßigkeit wird ab 2023 abgeschafft. Bei der Aufgabenwahrnehmung handelt es sich um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben.
Eine Stellenbemessung auf Grundlage einer bundesweiten Arbeitsgruppe hat ergeben, dass 5,49 VZS zusätzlich benötigt werden. Einige zusätzliche Pflichtaufgaben werden bereits durch den im Jahr 2022 vollständig ausgerollten Erwachsenen-Sozialdienst (ESD) übernommen, so dass lediglich eine Stellenanmeldung in Höhe von 3,75 VZS auf Grund der Betreuungsrechtsreform erforderlich ist. Da die Struktur im ESD bereits gewachsen ist, sollte der Anteil in Höhe von 1,74 VZS weiterhin hier verbleiben. Bei der detaillierten Prüfung der vorhandenen und zusätzlichen Aufgaben in der Betreuungsbehörde hat sich herausgestellt, dass hier die Einrichtung einer Verwaltungsstelle sinnvoll ist. Die dabei verifizierten Stellenbedarfe belaufen sich auf 0,75 VZS. Die daraus resultierende Stellenanzahl der Betreuungsbehörde in Höhe 10,15 VZS rechtfertigt hier die Bildung eines Fachgebietes „Betreuungsbehörde“ mit einem Führungsanteil in Höhe von 0,35 VZS. Dies ermöglicht die Trennung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der Betreuungsbehörde im Gegensatz zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben im Erwachsenen-Sozialdienst.
Aufgrund der am 01.01.2023 in Kraft tretenden Betreuungsrechtsreform, der daraus resultierenden gesetzlichen Änderungen und der tariflichen Anpassungen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) wird die Bewertung der Stelle in der Betreuungsbehörde aktuell überprüft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 309.000,-- € p. a. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 343 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja: |
