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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2022/126-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Richtlinien zur Förderung von Kompetenzteams Inklusion liegen vor. Der Kreis Segeberg kann bis Ende 2025 eine jährliche Förderung in Höhe von bis zu 707.178,- EUR beantragen.

 

Sachverhalt:

Mit der Drs/2022/126 wurde der Ausschuss über den Entwurf des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein für Richtlinien zur Förderung von Kompetenzteams Inklusion in den Jahren 2022- 2025 informiert.

 

Mit Schreiben vom 23.08.2022 wurden nunmehr die von der Ministerin unterzeichneten und ab sofort gültigen Richtlinien inkl. Anlagen übersandt. Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem Entwurfsstand vom Mai 2022 nur geringfügige redaktionelle Änderungen, insbesondere bleibt die Höchstförderung für den Kreis Segeberg mit 707.178,- EUR/jährlich unverändert. Wie bereits im Ausschuss berichtet wird die Verwaltung eine interne Umsetzung im FD 51.20 – Eingliederungshilfe für Minderjährige- zum 01.01.2023 prüfen, alternativ zu einer externen Vergabe.

 

Die internen Beratungen, insbesondere mit dem Fachdienst Personal und Organisation, wurden aufgenommen um eine Prüfung der verschiedenen Umsetzungsalternativen, interne Umsetzung bzw. komplette oder teilweise Vergabe  an Dritte, aufzunehmen.

Sofern eine interne Umsetzung präferiert werden sollte, so werden die erforderlichen (bis Ende 2025 befristeten) Stellenanteile bemessen und eine Konzeption für die Umsetzung aufgestellt. Mit diesen Unterlagen würde die Änderungsliste zu den Haushaltsberatungen im November erreicht werden.

 

Eine interne Umsetzung böte den Vorteil, dass der FD 51.20 laufend ca. 850 Kinder in den Kindertagesstätten im Kreis Segeberg (inkl. Norderstedt) beplant und begleitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist die Inklusion von behinderten oder von Behinderung bedrohter Kinder laufendes Alltagsgeschäft für die Teilhabeplaner*Innen im FD 51.20. Auch werden die Teilhabeplaner*Innen, losgelöst von Einzelfällen, zu Fragen der Inklusion durch Kindertagesstätten angesprochen. Die Inklusion behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder ist zudem regelhaft multidimensional zu betrachten und berührt verschiedene Aspekte (Leistungen der EGH; Leistungen anderer Reha- Träger, bauliche Rahmenbedingungen, etc.). Insofern ist die Frage einer gelingenden Inklusion auch eine Frage der Vernetzung unter den beteiligten Professionen und vor Ort tätigen Akteuren. Diese Aufgabe obliegt ohnehin der Eingliederungshilfe im Rahmen der Bedarfsermittlung nach dem SGB IX (vgl. §§ 14 ff. SGB IX). Die nunmehr vorliegende Richtlinie greift dieses unter Ziffer 2.4 auf und verweist zu Recht auf die Gefahr paralleler Verfahren durch Eingliederungshilfe und Kompetenzteam hin.

 

Ebenso ergibt sich durch Ziffer 2.5.1 der Richtlinien (Platzzahlreduzierung) eine erhebliche Schnittmenge zu den Aufgaben des FD 51.20. So werden hier jährlich ca. 100 Anfragen zu Platzzahlreduzierungen bearbeitet. Es ist daher von erheblicher Bedeutung, dass es sowohl in der Beratung zur Platzzahlreduzierung, als auch in der Prüfung, ein gleiches Verständnis zu den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen von Inklusion gibt.

 

Demgegenüber muss bedacht werden, dass bei einer internen Umsetzung zusätzliche räumliche Kapazitäten geschaffen werden müssten und es in Anbetracht des allgemeinen Fachkräftemangels (und der Befristung der Stellen) zu Problemen bei der Besetzung kommen könnte. Ebenso umfassen einzelne Leistungsbereiche, die zwingend vorzuhalten sind (vgl. Ziffer 2.3 ff. der Richtlinien), sensible interne Bereiche der Kindertagesstätten, z.B. Supervisionen von Fachkräften. Hier könnte es zu Vorbehalten ggü. einem beim Jugendhilfeträger verorteten Kompetenzteam kommen und eine Inanspruchnahme hemmen.

 

Daher wird auch ein hybride Lösung, unter Ausschreibung von Teilen des Leistungsspektrums, geprüft werden.

 

Zum Jugendhilfeausschuss am 03.11.2022 wird eine Beschlussvorlage unter Aufzeigen der verschiedenen Varianten und deren Vor- und Nachteilen vorgelegt werden.

 

Ein zentraler Punkt einer Umsetzung wird, unabhängig von intern oder extern, eine ausführliche Statistik über die Inanspruchnahme der Angebote des Kompetenzteams, eine Wirksamkeitsbetrachtung unter Beteiligung der anfragenden Einrichtungen und laufende Berichterstattung in den Fachausschüssen sein. Auf Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird dann Anfang 2025 über eine mögliche Verstetigung zu beraten sein bzw. ein Vorstoß ggü. dem Land Schleswig- Holstein auf eine Weiterführung der Förderung über das Jahr 2025 hinaus zu initiieren sein.

 

Der Sozialausschuss wird zur Kenntnisnahme informiert, da der Teilplan 314 (Eingliederungshilfe) dem Geschäftsbereich des Sozialausschusses zugeordnet ist.

 

 

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Anlagen

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