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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/231

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der OVG-Ausschuss nimmt die anliegende Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Segeberg zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag der Kreisverordnung zuzustimmen.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Segeberg ist aufgrund Zeitablauf für weitere fünf Jahre zu verlängern und wird in der Anlage zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Sachverhalt:

§ 67 der Gewerbeordnung schränkt das regelmäßige Warenangebot auf Wochenmärkten ein, bietet aber im Absatz 2 landesspezifische regionale Anpassungsmöglichkeiten. Davon hat der Kreis Segeberg letztmalig im Jahre 2017 Gebrauch gemacht; die bisherige „Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten“ läuft durch Zeitablauf aus und muss verlängert werden.

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 01.09.2006 ist zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte auf die Länder überführt worden, das schleswig-holsteinische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sieht keinen eigenen Regelungsbedarf, auch wird bundesweit keinen Änderungs- oder Modernisierungsbedarf der bestehenden Vorschriften gesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bestehende Gesetzeslage insoweit noch über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben wird.

Seit Ende der 80er Jahre gibt es bundesweit Ausnahmeregelungen zur Erweiterung des Warenkreises. Diese sind mindestens landesweit inhaltlich identisch. Durch die Beschränkung der Gültigkeit von Verordnungen im § 62 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist eine solche Verordnung aber jeweils auf fünf Jahre begrenzt.

Die bisherigen Regelungen zur Erweiterung des Warenkreises haben sich nicht nur im Kreisgebiet bewährt. Eine landesweite Umfrage hat zum Ergebnis, dass bestehende Verordnungen eine mit der Verordnung des Kreises Segeberg identische Aufzählung von Warenarten haben.

Durch die Kreisverordnung werden die Angebotsmöglichkeiten auf Wochenmärkten deutlich ausgeweitet, so dass Wochenmärkte für die Kundschaft deutlich attraktiver sind.

Die örtlichen Ordnungsämter, in deren Bereichen es regelmäßige Wochenmärkte gibt, bitten auf Nachfrage um Verlängerung der bisherigen Regelungen im Kreis Segeberg. Der anliegende Entwurf der Kreisverordnung entspricht der Verordnung aus dem Jahr 2017.

Der hier anliegende Verordnungsentwurf soll für weitere fünf Jahre gelten. Dann ist eine erneute Evaluation vorgesehen.

Nach § 55 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz wird eine Kreisverordnung durch den Landrat erlassen. Nach § 55 Abs. 3 LVwG ist die Verordnung vorher dem Kreistag zur Information vorzulegen. Der Informations- und Vorlagepflicht wird hiermit nachgekommen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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Anlagen

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