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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/193

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendför­derrichtlinien) werden in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Anlage 4) be­schlossen und ersetzen die seit dem 01.01.2015 geltenden Richtlinien ab 01.01.2023.

 

Die Beschlussfassung erfolgt unter Finanzierungsvorbehalt bis zum endgültigen Haushaltsbeschluss des Kreistages für das Haushaltsjahr 2023.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Im Jahr 2014 wurden die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit neu gefasst und sind seit 01.01.2015 unverändert in Kraft. Mit der Bearbeitung der Anträge ist der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) beauftragt. Dieser hat einen Ände­rungsantrag eingereicht, in dem es um die Erhöhung der einzelnen Förderbeträge geht. Die verschiedenen Punkte werden im Sachverhalt erläutert.

 

Sachverhalt:

 

1. Förderung von Lagern und Fahrten bisher

 

Seit 1997 nimmt der Kreisjugendring Segeberg e.V. Aufgaben der Jugendarbeit für den Kreis Segeberg wahr, und zwar auch die Bearbeitung von Förderanträ­gen. Der Haushaltsansatz für die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen, Jugendlagern- und fahrten im In- und Ausland war durch Kreistagsbeschluss vom 13.12.2001 auf null gesetzt worden. Im Jahr 2005 wurde diese Förderung wieder eingeführt (siehe DrS/2005/056).

 

Bis zum Jahr 2014 hatte der Kreis Segeberg die Jugendarbeit durch drei unter­schiedliche Richtlinien gefördert. Mit Beschluss vom Herbst 2014 (DrS/2014/188) wurden die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit und die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Aus- Fortbildung von Ju­gendleiter*innen beschlossen. Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit gelten seit 01.01.2015 unverändert (Anlage 1). Der Kreis Segeberg kommt damit seiner Pflicht nach § 8 Abs. 2 JuFöG nach.

 

2. Kostensituation

 

In den vergangenen Jahren gab es in allen Lebensbereichen Kostensteigerungen, die auch die Vereine und Verbände belasten und besonders bei der Planung und Umsetzung von Lagern und Fahrten deutlich werden.

 

In den Corona-Jahren 2020 und 2021 war die Durchführbarkeit derartiger Maß­nahmen sehr stark eingeschränkt. Viele Träger verzichteten komplett darauf. Wenn eine Maßnahme stattfinden konnte und durch das Programm „Aufholen nach Corona“ gefördert wurde, waren preislich gute, d.h. für die Eltern finanzier­bare und teilweise sogar kostenlose Angebote möglich.

Die Folgen der Pandemie, der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Ener­giekrise lassen weitere erhebliche Kostensteigerungen erwarten. Für Freizeiten nach der o.g. Richtlinie werden sich die Kosten der Unterkünfte, der Verpflegung sowie An- und Abreise weiter erhöhen.

 

3. Antrag des Kreisjugendringes

 

Mit Schreiben vom 07.09.2022 (Anlage 2) beantragt der Kreisjugendring Sege­berg e.V. (KJR) als Interessenvertretung seiner Mitgliedsvereine/-verbände sowie als Vertretung der Jugendverbände im Jugendhilfeausschuss Erhöhungen der seit 2005 unverändert festgesetzten Förderbeträge.

Dem Antrag ist eine Beispielrechnung für die Durchführung einer Sommerfreizeit in Dänemark im Jahr 2012 und 2022 beigefügt (Anlage 3).

 

Übersicht über die aktuellen Festsetzungen und Vorschläge:

Ziff. RiLi

JuFöG

Bezeichnung in der Richtlinie

Förderbetrag

aktuell

Vorschlag

KJR

4.1

§ 19

Ferien- und Freizeitmaß­nahmen

2,00 EUR TN

3,00 EUR Betr.

5,00 EUR Person

4.2 a

§ 13

Internationale Jugendarbeit

(im Kreisgebiet)

3,00 EUR TN

(auch für ausländ.)

6,00 EUR TN

4.2 b

§ 13

Internationale Jugendarbeit

(im Ausland)

5,00 EUR TN

9,00 EUR TN

4.3 a

§ 11

Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Auf­wendungen

5,00 EUR TN

(Schwb-Ausweis o.ä.)

8,00 EUR TN

(Schwb-Ausweis o.ä.)

4.3 b

§ 11

Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Auf­wendungen

3,00 EUR TN

(z.B. Migrationshinter­grund)

6,50 EUR TN

(z.B. Migrationshinter-grund)

4.4

Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten

(z.B. Sucht, Gewalt)

2,00 EUR TN

6,00 EUR TN

5.

§§ 15-18

Jugendbildungsmaßnahmen

2,00 EUR TN

3,00 EUR Betr.

5,00 EUR Person

 

Da die Anträge schon immer vom KJR bearbeitet wurden liegen der Verwaltung keine Informationen zur Anwendbarkeit und Sinnhaftigkeit vor. Deshalb gab es im Prüfverfahren mehrfach einen Austausch mit den Mitarbeiterinnen des KJR. Die Ergebnisse zu einzelnen Themen sind nachfolgend erläutert

 

4. Zuwendungsvoraussetzungen

 

Diese sind aktuell unter Ziff. 2 der Richtlinie aufgeführt, dort allerdings nicht klar gegliedert und deshalb unübersichtlich. Teilweise werden diese unter Ziff. 4.1 – 5 wieder aufgegriffen. Bei der möglichen Förderdauer von Maßnahmen gelten un­terschiedliche Zeiträume, und zwar 3-21 Tage inkl. An- und Abreise (für 4.1 – 4.4) und 2-21 Tage inkl. An- und Abreise (für 5)

An Ferien- und Freizeitmaßnahmen nehmen häufig schon bekannte Gruppen teil­nehmen. Es handelt sich oft um Wochenendfreizeiten, solche an verlängerten Wochenenden oder sogar um längere Ferienfreizeiten von 1-3 Wochen. Neben dem Aspekt in dieser Zeit Gemeinschaft intensiver zu erleben als sonst bei wö­chentlichen Treffen, kommt das Thema der gesicherten Betreuungszeit für Eltern hinzu.

 

Bei Jugendbildungsmaßnahmen kann es sein, dass sich die Teilnehmenden nur zum Zweck der gemeinsamen Bildung zusammenkommen. Dafür können auch schon 2-tägige Maßnahmen durchaus sinnvoll und förderfähig sein. Ein Bil­dungsmaßnahme kann nicht mit reiner Freizeit gleichgestellt werden.

 

Die Mindestteilnehmerzahl von 7 ist für alle Maßnahmen einheitlich geregelt.

Der Betreuungsschlüssel, d.h. die Förderung von Begleitpersonen, die über eine Juleica oder vergleichbare Qualifikation verfügen, ist ebenfalls einheitlich geregelt mit 1:10. Bei geschlechtergemischten Gruppen ist auch bei geringer TN-Zahl mind. 1 männliche und 1 weibliche Betreuungsperson förderfähig. Für Be­treuungspersonen gelten keine Altersbeschränkungen und keine Wohnsitzre­gelung im Kreis Segeberg.

 

6. Förderungsarten

Es werden aktuell die fünf in der Tabelle auf Seite 3 aufgeführten Förderungsar­ten nach Jugendförderungsgesetz in Ziff. 4.1-5 der Richtlinie unterschieden:

 

6.1 Ferien- und Freizeitmaßnahmen i.S.v. Ziff. 4.1

Nach § 19 JuFöG sollen Ferien- und Freizeitmaßnahmen der Erholung und Ent­spannung, der Selbstverwirklichung und Selbstfindung dienen. Dabei sollen die Persönlichkeitsentwicklung gefördert, die Erfahrung sozialer Beziehungen unter­einander vermittelt und soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden.

 

6.2 Maßnahmen i.S.v. Ziff. 4.3 a und 4.3 b

Auch bei diesen beiden Fördermöglichkeiten handelt es sich um die Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen, allerdings mit Besonderheiten bezogen auf die Teilnehmenden.

 

 junge Menschen mit Behinderungen – Nachweis durch Schwerbehinderten­ausweis o.ä. (4.3 a)

Es ist möglich, dass Menschen mit Behinderungen einen höheren Aufwand zur Teilnahme an einer Ferien- und Freizeitmaßnahme haben bzw. dem Träger durch deren Teilnahme höhere Kosten entstehen. Insofern ist ein höherer Zuschuss für diese angebracht. Dieser kann direkt unter (bisher) 4.1 erfasst werden.

 

 junge Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifi­schen Problemen (4.3 b) – Definition? Nachweis?

In § 11 JuFöG heißt es, dass „Jugendarbeit mit jungen Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifischen Problemen in ihrer Ausgleichs­funktion insbesondere die Fähigkeit zur Selbsthilfe vermitteln und durch integra­tive Maßnahmen das sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsangebot er­gänzen soll“. Die Begriffe soziale Probleme, gruppenspezifische Probleme und schichtspezifische Probleme sind weder hier noch in der Kreisrichtlinie definiert. Unter Ziff. 4.3 b wurde ein Definitionsversuch unternommen mit dem Zusatz „z.B. durch einen Migrationshintergrund“.

 

Nach dem Statistischen Bundesamt bzw. der Bundeszentrale für politische Bil­dung hat eine Person dann einen Migra­tionshintergrund, „wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt….. Die Verwendung des Begriffs „mit Migrationshintergrund“ außerhalb statistischer Betrachtungen ist umstritten, da er auch in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder von Zugewan­derten als „anders“ und damit „nicht richtig zugehörig“ kategorisiert. (https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/glossar-migration-integration/270615/migrationshintergrund/)

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Punkt nicht mehr in Richtlinie zu berücksichti­gen. Unabhängig von der fehlenden Definition dieser Personen(gruppe), stellt sich die Frage von Nachweisen dazu.

 

6.3 Präventive Thematiken i.S.v. Ziff. 4.4

Bei diesen Ferien- und Freizeitmaßnahmen wird nicht auf die Teilnehmenden sondern auf den Inhalt, d.h. das Konzept der Maßnahme abgestellt. Diese Maß­nahmen sind zwischen reinen Freizeit- (4.1) und Bildungsmaßnahmen (5) einzu­ordnen. Es erscheint sinnvoll, diese gesondert in der Richtlinie zu belassen, auch um den Blick für das Thema Prävention zu schärfen.

 

6.4 Internationale Jugendarbeit i.S.v. Ziff. 4.2 a und 4.2 b

Nach § 13 JuFöG dient die Jugendarbeit der interkulturellen und internationalen Verständigung sowie der Friedenssicherung. Sie setzt sich mit den Vernetzungen der internationalen, wirtschaftlichen und politischen Realität auseinander und trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei. Sie fördert den Prozess der europäischen Einigung. Außerdem soll sie das Prinzip der Inklu­sion verwirklichen und dadurch zu Chancengerechtigkeit und gleichberechtigter Teilhabe beitragen.

Dafür werden bei internationalen Jugendbegegnungen im Kreis Segeberg die Teilnehmenden aus dem Kreis und dem Ausland gefördert. Für Jugendbegegnun­gen im Ausland können Zuschüsse für die Teilnehmenden aus dem Kreis bean­tragt werden.

 

6.5 Jugendbildungsmaßnahmen i.S.v. Ziff. 5

Die Jugendbildung ist in den §§ 15-18 JuFöG erfasst. Je nach Thema geht es da­rum, das Interesse oder Bewusstsein dafür zu wecken, sich kritisch damit ausei­nanderzusetzen, zur aktiven Mitgestaltung anzuregen, Bedürfnisse zu wecken und zu berücksichtigen und somit zur Gestaltung der Lebensweise und –welt bei­zutragen. Dies alles soll zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen. Bei § 16 JuFöG wurde inzwischen die Überschrift von Ökologische Jugendbildung (Ziff. 5 b RiLi) in Bildung für nachhaltige Entwicklung geändert. Dieses sollte in die Richtli­nie übernommen werden.

 

5. Förderhöhen / Mittelbedarf Jugendförderung

Die vom Kreisjugendring vorgeschlagenen neuen Förderbeträge wurden in den Entwurf der Richtlinie übernommen. Eine Erhöhung nach 17 Jahren ist ange­bracht. Bisher stehen jährlich 16.500 EUR zur Verfügung. Nach der Kalkulation des KJR auf Basis des letzten Jahrs vor Corona müsste der Ansatz mit den neuen Förderbeträgen um 25.000 EUR auf 41.500 EUR erhöht werden.

 

Die vorgeschlagenen Förderbeträge für die einzelnen Maßnahmen sind der Tabel­le auf Seite 3 zu entnehmen. Nach dem Entwurf der neuen Richtlinie sind zukünf­tig für alle Maßnahmen einheitliche Beträge für Teilnehmende und Betreuungs­kräfte vorgesehen. Es ist meistens so, dass die Ehrenamtlichen genauso Teil­nahmebeträge zahlen müssen wie alle anderen. Es gibt dann zukünftig Förderun­gen für:

 

Ferien- und Freizeitmaßnahmen und Jugendbildungsmaßnahmen

(5 EUR/Person)

Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit präventiven Schwerpunkten

(6 EUR/Person)

Internationale Jugendarbeit mit Begegnung im Kreisgebiet

(6 EUR für alle Personen)

Internationale Jugendarbeit mit Begegnung im Ausland

(9 EUR nur für die Personen aus dem Kreisgebiet)

Bei allen Maßnahmen kann ein höherer Betrag für teilnehmende junge Menschen mit nachgewiesener Behinderung beantragt werden.

 

6. Auswirkungen auf Aufgabenübertragungsvertrag / Haushalt

 

Auch für die Juleica-Entschädigung (siehe DrS/2022/207) liegt ein Änderungs­vorschlag vor. Nach § 6 Abs. 2 des Aufgabenübertragungsvertrages stehen dem Kreisjugendring zur Bearbeitung verschiedener Aufgaben zur Verfügung:

Betrag aktuell

Förderart

Änderungsantrag

16.500 EUR

Förderung der Jugendarbeit

41.500 EUR

21.000 EUR

Juleica-Entschädigungen

26.400 EUR

16.300 EUR

Ferienpass

16.300 EUR

53.800 EUR

gesamt - Mittel gegenseitig deckungsfähig

83.200 EUR

Aus den beiden Anträgen resultiert bei einer Zustimmung zur Änderung der Richtlinien eine Mehrbedarf i.H.v. insgesamt 30.400 EUR pro Jahr.

 

Es wurde eine Umfrage zu den Förderrichtlinien und –beträgen in anderen Krei­sen gestartet. Leider gab es bisher nur wenige Rückläufe oder die Regelungen sind so unterschiedlich, dass eine sinnvolle Vergleichsdarstellung nicht möglich ist. Sofern weitere Antworten eingehen, kann dazu ggf. in der Sitzung berichtet werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

25.0000 EUR Mehrbedarf für 2023 in Änderungsliste zur Haushaltsanmeldung 2023 zu berücksichtigen (siehe auch DrS/2022/207).

83.200 EUR in den Haushaltsplanungen ab 2024 zu berücksichtigen.

 

X

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 362 „Jugendarbeit“

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 362 11 00 „Außerschulische Jugendarbeit“

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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