Drucksache - DrS/2022/193
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit - Änderung der Förderhöhen ab 01.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
- Ziele:
- 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen; 6. Ziel 6 - inklusive Bildungschancen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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03.11.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.11.2022
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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01.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderrichtlinien) werden in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Anlage 4) beschlossen und ersetzen die seit dem 01.01.2015 geltenden Richtlinien ab 01.01.2023.
Die Beschlussfassung erfolgt unter Finanzierungsvorbehalt bis zum endgültigen Haushaltsbeschluss des Kreistages für das Haushaltsjahr 2023.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Im Jahr 2014 wurden die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit neu gefasst und sind seit 01.01.2015 unverändert in Kraft. Mit der Bearbeitung der Anträge ist der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) beauftragt. Dieser hat einen Änderungsantrag eingereicht, in dem es um die Erhöhung der einzelnen Förderbeträge geht. Die verschiedenen Punkte werden im Sachverhalt erläutert.
Sachverhalt:
1. Förderung von Lagern und Fahrten bisher
Seit 1997 nimmt der Kreisjugendring Segeberg e.V. Aufgaben der Jugendarbeit für den Kreis Segeberg wahr, und zwar auch die Bearbeitung von Förderanträgen. Der Haushaltsansatz für die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen, Jugendlagern- und fahrten im In- und Ausland war durch Kreistagsbeschluss vom 13.12.2001 auf null gesetzt worden. Im Jahr 2005 wurde diese Förderung wieder eingeführt (siehe DrS/2005/056).
Bis zum Jahr 2014 hatte der Kreis Segeberg die Jugendarbeit durch drei unterschiedliche Richtlinien gefördert. Mit Beschluss vom Herbst 2014 (DrS/2014/188) wurden die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit und die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Aus- Fortbildung von Jugendleiter*innen beschlossen. Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit gelten seit 01.01.2015 unverändert (Anlage 1). Der Kreis Segeberg kommt damit seiner Pflicht nach § 8 Abs. 2 JuFöG nach.
2. Kostensituation
In den vergangenen Jahren gab es in allen Lebensbereichen Kostensteigerungen, die auch die Vereine und Verbände belasten und besonders bei der Planung und Umsetzung von Lagern und Fahrten deutlich werden.
In den Corona-Jahren 2020 und 2021 war die Durchführbarkeit derartiger Maßnahmen sehr stark eingeschränkt. Viele Träger verzichteten komplett darauf. Wenn eine Maßnahme stattfinden konnte und durch das Programm „Aufholen nach Corona“ gefördert wurde, waren preislich gute, d.h. für die Eltern finanzierbare und teilweise sogar kostenlose Angebote möglich.
Die Folgen der Pandemie, der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Energiekrise lassen weitere erhebliche Kostensteigerungen erwarten. Für Freizeiten nach der o.g. Richtlinie werden sich die Kosten der Unterkünfte, der Verpflegung sowie An- und Abreise weiter erhöhen.
3. Antrag des Kreisjugendringes
Mit Schreiben vom 07.09.2022 (Anlage 2) beantragt der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) als Interessenvertretung seiner Mitgliedsvereine/-verbände sowie als Vertretung der Jugendverbände im Jugendhilfeausschuss Erhöhungen der seit 2005 unverändert festgesetzten Förderbeträge.
Dem Antrag ist eine Beispielrechnung für die Durchführung einer Sommerfreizeit in Dänemark im Jahr 2012 und 2022 beigefügt (Anlage 3).
Übersicht über die aktuellen Festsetzungen und Vorschläge:
Ziff. RiLi JuFöG | Bezeichnung in der Richtlinie | Förderbetrag aktuell | Vorschlag KJR |
4.1 § 19 | Ferien- und Freizeitmaßnahmen | 2,00 EUR TN 3,00 EUR Betr. | 5,00 EUR Person |
4.2 a § 13 | Internationale Jugendarbeit (im Kreisgebiet) | 3,00 EUR TN (auch für ausländ.) | 6,00 EUR TN |
4.2 b § 13 | Internationale Jugendarbeit (im Ausland) | 5,00 EUR TN | 9,00 EUR TN |
4.3 a § 11 | Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen | 5,00 EUR TN (Schwb-Ausweis o.ä.) | 8,00 EUR TN (Schwb-Ausweis o.ä.) |
4.3 b § 11 | Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen | 3,00 EUR TN (z.B. Migrationshintergrund) | 6,50 EUR TN (z.B. Migrationshinter-grund) |
4.4 | Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten (z.B. Sucht, Gewalt) | 2,00 EUR TN | 6,00 EUR TN |
5. §§ 15-18 | Jugendbildungsmaßnahmen | 2,00 EUR TN 3,00 EUR Betr. | 5,00 EUR Person |
Da die Anträge schon immer vom KJR bearbeitet wurden liegen der Verwaltung keine Informationen zur Anwendbarkeit und Sinnhaftigkeit vor. Deshalb gab es im Prüfverfahren mehrfach einen Austausch mit den Mitarbeiterinnen des KJR. Die Ergebnisse zu einzelnen Themen sind nachfolgend erläutert
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Diese sind aktuell unter Ziff. 2 der Richtlinie aufgeführt, dort allerdings nicht klar gegliedert und deshalb unübersichtlich. Teilweise werden diese unter Ziff. 4.1 – 5 wieder aufgegriffen. Bei der möglichen Förderdauer von Maßnahmen gelten unterschiedliche Zeiträume, und zwar 3-21 Tage inkl. An- und Abreise (für 4.1 – 4.4) und 2-21 Tage inkl. An- und Abreise (für 5)
An Ferien- und Freizeitmaßnahmen nehmen häufig schon bekannte Gruppen teilnehmen. Es handelt sich oft um Wochenendfreizeiten, solche an verlängerten Wochenenden oder sogar um längere Ferienfreizeiten von 1-3 Wochen. Neben dem Aspekt in dieser Zeit Gemeinschaft intensiver zu erleben als sonst bei wöchentlichen Treffen, kommt das Thema der gesicherten Betreuungszeit für Eltern hinzu.
Bei Jugendbildungsmaßnahmen kann es sein, dass sich die Teilnehmenden nur zum Zweck der gemeinsamen Bildung zusammenkommen. Dafür können auch schon 2-tägige Maßnahmen durchaus sinnvoll und förderfähig sein. Ein Bildungsmaßnahme kann nicht mit reiner Freizeit gleichgestellt werden.
Die Mindestteilnehmerzahl von 7 ist für alle Maßnahmen einheitlich geregelt.
Der Betreuungsschlüssel, d.h. die Förderung von Begleitpersonen, die über eine Juleica oder vergleichbare Qualifikation verfügen, ist ebenfalls einheitlich geregelt mit 1:10. Bei geschlechtergemischten Gruppen ist auch bei geringer TN-Zahl mind. 1 männliche und 1 weibliche Betreuungsperson förderfähig. Für Betreuungspersonen gelten keine Altersbeschränkungen und keine Wohnsitzregelung im Kreis Segeberg.
6. Förderungsarten
Es werden aktuell die fünf in der Tabelle auf Seite 3 aufgeführten Förderungsarten nach Jugendförderungsgesetz in Ziff. 4.1-5 der Richtlinie unterschieden:
6.1 Ferien- und Freizeitmaßnahmen i.S.v. Ziff. 4.1
Nach § 19 JuFöG sollen Ferien- und Freizeitmaßnahmen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und Selbstfindung dienen. Dabei sollen die Persönlichkeitsentwicklung gefördert, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermittelt und soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden.
6.2 Maßnahmen i.S.v. Ziff. 4.3 a und 4.3 b
Auch bei diesen beiden Fördermöglichkeiten handelt es sich um die Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen, allerdings mit Besonderheiten bezogen auf die Teilnehmenden.
junge Menschen mit Behinderungen – Nachweis durch Schwerbehindertenausweis o.ä. (4.3 a)
Es ist möglich, dass Menschen mit Behinderungen einen höheren Aufwand zur Teilnahme an einer Ferien- und Freizeitmaßnahme haben bzw. dem Träger durch deren Teilnahme höhere Kosten entstehen. Insofern ist ein höherer Zuschuss für diese angebracht. Dieser kann direkt unter (bisher) 4.1 erfasst werden.
junge Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifischen Problemen (4.3 b) – Definition? Nachweis?
In § 11 JuFöG heißt es, dass „Jugendarbeit mit jungen Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifischen Problemen in ihrer Ausgleichsfunktion insbesondere die Fähigkeit zur Selbsthilfe vermitteln und durch integrative Maßnahmen das sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsangebot ergänzen soll“. Die Begriffe soziale Probleme, gruppenspezifische Probleme und schichtspezifische Probleme sind weder hier noch in der Kreisrichtlinie definiert. Unter Ziff. 4.3 b wurde ein Definitionsversuch unternommen mit dem Zusatz „z.B. durch einen Migrationshintergrund“.
Nach dem Statistischen Bundesamt bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung hat eine Person dann einen Migrationshintergrund, „wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt“….. Die Verwendung des Begriffs „mit Migrationshintergrund“ außerhalb statistischer Betrachtungen ist umstritten, da er auch in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder von Zugewanderten als „anders“ und damit „nicht richtig zugehörig“ kategorisiert. (https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/glossar-migration-integration/270615/migrationshintergrund/)
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Punkt nicht mehr in Richtlinie zu berücksichtigen. Unabhängig von der fehlenden Definition dieser Personen(gruppe), stellt sich die Frage von Nachweisen dazu.
6.3 Präventive Thematiken i.S.v. Ziff. 4.4
Bei diesen Ferien- und Freizeitmaßnahmen wird nicht auf die Teilnehmenden sondern auf den Inhalt, d.h. das Konzept der Maßnahme abgestellt. Diese Maßnahmen sind zwischen reinen Freizeit- (4.1) und Bildungsmaßnahmen (5) einzuordnen. Es erscheint sinnvoll, diese gesondert in der Richtlinie zu belassen, auch um den Blick für das Thema Prävention zu schärfen.
6.4 Internationale Jugendarbeit i.S.v. Ziff. 4.2 a und 4.2 b
Nach § 13 JuFöG dient die Jugendarbeit der interkulturellen und internationalen Verständigung sowie der Friedenssicherung. Sie setzt sich mit den Vernetzungen der internationalen, wirtschaftlichen und politischen Realität auseinander und trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei. Sie fördert den Prozess der europäischen Einigung. Außerdem soll sie das Prinzip der Inklusion verwirklichen und dadurch zu Chancengerechtigkeit und gleichberechtigter Teilhabe beitragen.
Dafür werden bei internationalen Jugendbegegnungen im Kreis Segeberg die Teilnehmenden aus dem Kreis und dem Ausland gefördert. Für Jugendbegegnungen im Ausland können Zuschüsse für die Teilnehmenden aus dem Kreis beantragt werden.
6.5 Jugendbildungsmaßnahmen i.S.v. Ziff. 5
Die Jugendbildung ist in den §§ 15-18 JuFöG erfasst. Je nach Thema geht es darum, das Interesse oder Bewusstsein dafür zu wecken, sich kritisch damit auseinanderzusetzen, zur aktiven Mitgestaltung anzuregen, Bedürfnisse zu wecken und zu berücksichtigen und somit zur Gestaltung der Lebensweise und –welt beizutragen. Dies alles soll zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen. Bei § 16 JuFöG wurde inzwischen die Überschrift von Ökologische Jugendbildung (Ziff. 5 b RiLi) in Bildung für nachhaltige Entwicklung geändert. Dieses sollte in die Richtlinie übernommen werden.
5. Förderhöhen / Mittelbedarf Jugendförderung
Die vom Kreisjugendring vorgeschlagenen neuen Förderbeträge wurden in den Entwurf der Richtlinie übernommen. Eine Erhöhung nach 17 Jahren ist angebracht. Bisher stehen jährlich 16.500 EUR zur Verfügung. Nach der Kalkulation des KJR auf Basis des letzten Jahrs vor Corona müsste der Ansatz mit den neuen Förderbeträgen um 25.000 EUR auf 41.500 EUR erhöht werden.
Die vorgeschlagenen Förderbeträge für die einzelnen Maßnahmen sind der Tabelle auf Seite 3 zu entnehmen. Nach dem Entwurf der neuen Richtlinie sind zukünftig für alle Maßnahmen einheitliche Beträge für Teilnehmende und Betreuungskräfte vorgesehen. Es ist meistens so, dass die Ehrenamtlichen genauso Teilnahmebeträge zahlen müssen wie alle anderen. Es gibt dann zukünftig Förderungen für:
Ferien- und Freizeitmaßnahmen und Jugendbildungsmaßnahmen
(5 EUR/Person)
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit präventiven Schwerpunkten
(6 EUR/Person)
Internationale Jugendarbeit mit Begegnung im Kreisgebiet
(6 EUR für alle Personen)
Internationale Jugendarbeit mit Begegnung im Ausland
(9 EUR nur für die Personen aus dem Kreisgebiet)
Bei allen Maßnahmen kann ein höherer Betrag für teilnehmende junge Menschen mit nachgewiesener Behinderung beantragt werden.
6. Auswirkungen auf Aufgabenübertragungsvertrag / Haushalt
Auch für die Juleica-Entschädigung (siehe DrS/2022/207) liegt ein Änderungsvorschlag vor. Nach § 6 Abs. 2 des Aufgabenübertragungsvertrages stehen dem Kreisjugendring zur Bearbeitung verschiedener Aufgaben zur Verfügung:
Betrag aktuell | Förderart | Änderungsantrag |
16.500 EUR | Förderung der Jugendarbeit | 41.500 EUR |
21.000 EUR | Juleica-Entschädigungen | 26.400 EUR |
16.300 EUR | Ferienpass | 16.300 EUR |
53.800 EUR | gesamt - Mittel gegenseitig deckungsfähig | 83.200 EUR |
Aus den beiden Anträgen resultiert bei einer Zustimmung zur Änderung der Richtlinien eine Mehrbedarf i.H.v. insgesamt 30.400 EUR pro Jahr.
Es wurde eine Umfrage zu den Förderrichtlinien und –beträgen in anderen Kreisen gestartet. Leider gab es bisher nur wenige Rückläufe oder die Regelungen sind so unterschiedlich, dass eine sinnvolle Vergleichsdarstellung nicht möglich ist. Sofern weitere Antworten eingehen, kann dazu ggf. in der Sitzung berichtet werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 25.0000 EUR Mehrbedarf für 2023 in Änderungsliste zur Haushaltsanmeldung 2023 zu berücksichtigen (siehe auch DrS/2022/207). 83.200 EUR in den Haushaltsplanungen ab 2024 zu berücksichtigen. |
X | Mittelbereitstellung | |||
| Teilplan: 362 „Jugendarbeit“ | |||
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 362 11 00 „Außerschulische Jugendarbeit“ | ||
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: | ||
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | |||
| in Höhe von |
| Euro | |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | |||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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110,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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126,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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146,1 kB
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5
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(wie Dokument)
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166,2 kB
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