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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/130

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss empfiehlt, der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, den im Kreis Segeberg ansässigen Tafeln wird ein Betrag in Höhe von zunächst bis zu 40.000 € (bis zu je 10.000 € für die Tafeln in Norderstedt, Bad Bramstedt, Kaltenkirchen und Bad Segeberg) zur Verfügung gestellt. Die Beträge sind von den Tafeln für die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen an die registrierten Bedürftige oder für direkte Aufwendungen innerbetrieblich notwendiger und nicht durch Spendenmitteln finanzierten Ausgaben zu verwenden. Der Verwaltung ist die Verwendung der Mittel im Verwendungsnachweis zu belegen.

 

Die Verwaltung wird gebeten, in der Sitzung des Sozialausschusses im September einen Bericht über die Inanspruchnahme des Betrages durch die einzelnen Tafeln zu halten. Der Ausschuss entscheidet dann über eine mögliche weitere finanzielle Förderung.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 28.04.2022 wurde die Kreisverwaltung beauftragt, kurzfristig mit den Tafeln im Kreis Segeberg Gespräche aufzunehmen, um geeignete Maßnahmen für das laufende Kalenderjahr zu erarbeiten, die geeignet sind, die Tafel in der aktuell stark gestiegenen Inanspruchnahme zu unterstützen.

 

 

Sachverhalt:

Die Tafeln im Kreis Segeberg benötigen Unterstützung bei der Versorgung der Bedürftigen. Daher wurden entsprechend des Beschlusses des Sozialausschusses vom 28.04.2022 Gespräche aufgenommen, wie die Tafeln unterstützt werden können.

 

Alle vier im Kreis Segeberg ansässigen Tafeln haben geantwortet (Anlage 1: Tafel Kaltenkirchen, Anlage 2: Tafel Bad Segeberg; Anlage 3: Tafel Bad Bramstedt – die Tafel Norderstedt hat fernmündlich geantwortet). In allen Stellungnahmen wird betont, dass aufgrund der Knappheit an Lebensmitteln und der Vielzahl der Bedürftigen den Tafeln am ehesten geholfen würde, wenn eine Unterstützung beim Kauf von Lebensmitteln erfolgen würde.

 

Der direkte Einkauf von Lebensmitteln ist den Tafeln allerdings durch verbandsinterne Regelungen nicht erlaubt (s. Anlage 4).

 

Die Tafeln Kaltenkirchen und Bad Segeberg beantragen alternativ bzw. ergänzend Zuschüsse für die Ausstattung vor (Energiekosten, Mietkosten, Gitterwagen, Kühlschrank, Zelthalle, Monteurkosten Elektrik, Kosten für neuen Sicherungskasten zur Nutzung der Photovoltaikanlage, Waschmaschine). Insbesondere der Tafel Bad Segeberg (mit der Außenstelle Wahlstedt) würden die Zuschüsse für den inneren Betrieb der Tafel mehr helfen, da sie die Investitionskosten derzeit noch nicht zu 100 % über Spenden finanziert bekommen. Ebenso könnten Kosten für die Sprachmittler bei der Antragsbearbeitung bzw. bei der Ausgabe helfen.

 

Folgende Zahl an Bedürftigen werden von den Tafeln wöchentlich mit der Ausgabe an Lebensmitteln unterstützt:

 

Bad Segeberg

Kaltenkirchen

Bad Bramstedt

Norderstedt

1.200 Bedürftige

(Tendenz wöchentlich steigend)

970 Bedürftige

wird nachgereicht

wird nachgereicht

 

Seitens der Verwaltung wird der Hinweis gegeben, dass zu unterscheiden ist, ob die Tafeln als Verein in ihrer inneren Organisation und Logistik unterstützt werden oder ob die Kund*innen durch ein mehr an Lebensmitteln unterstützt werden sollen. Beide Varianten auch in Kombination miteinander würden den Tafeln helfen. Ein individueller bedarfsorientierter Weg der Unterstützung für jede Tafel wird als sinnvoll erachtet. 

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, für jede Tafel einen Betrag von zunächst bis zu 10.000 € zur Verfügung zu stellen. Diesen Betrag können die Tafeln individuell bedarfsorientiert für die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen und/oder für innerbetriebliche Investitionen/ Instandsetzungen/ laufende Kosten einsetzen. Die Mittelverwendung ist bis spätestens zum 31.12.2022 dem Kreis nachzuweisen. Die Lebensmittelgutscheine würden dann als Rechnung direkt vom Kreis Segeberg bezahlt werden.

 

Dieses Verfahren ist steuerrechtlich unbedenklich, da es sich um eine Geldspende (Begleichung der Verbindlichkeit) handeln würde. Diese würde freiwillig an die Tafeln innerhalb der örtlichen Gemeinschaft und ohne Gegenleistung an den Kreis erfolgen, somit liegen seitens der Sozialen Einrichtungen nicht steuerbare Zuwendungen in Form von Geldspenden vor.

 

Anhand der eingehenden Rechnungen und der Verwendungsnachweise kann die Verwaltung sehen, ob bzw. in welchem Umfang die Mittel in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung wird in der Sitzung im September entsprechend berichten, sodass die Mitglieder des Sozialausschusses dann entscheiden können, ob ein weiterer Betrag zur Verfügung gestellt wird.

 

Die erforderlichen Mittel können aus dem Teilplan 3121 entnommen werden, da sich die Kosten der Unterkunft im Rechtsgebiet SGB II derzeit nicht in dem Umfang erhöht haben, wie zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltes 2022 prognostiziert wurde.

 

Zur weiteren nichtmonetären Unterstützung schlägt die Verwaltung vor, die Arbeit und die Bedarfe der Tafeln in einer entsprechenden Pressemitteilung darzustellen.

 

Ebenso wird seitens der Verwaltung angeregt, über einen jährlichen Zuschuss an die im Kreis Segeberg ansässigen Tafeln zur Unterstützung zu beraten. Die Mittel können in der aktuellen Haushaltsplanung in den Haushalt 2023 eingeworben werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Es fallen Kosten in Höhe von zunächst max. 40.000 € an.

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 315 – Soziale Einrichtungen

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 5318

Transferaufwendungen, Zuw. u. Zuschüsse für lfd. Zwecke an übrige Bereiche

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

X

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

3121200.5461100000

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

Sofern Menschen mit Beeinträchtigungen bedürftig sind.

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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Anlagen

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