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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/062-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungskostenzuschuss wird ab dem 01.07.2022 unbefristet von bisher 72.000,00 EUR auf 155.000,00 EUR jährlich angehoben. Der Aufgabenübertragungsvertrag zur Sportförderung zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreissportverband ist entsprechend anzupassen. Die Mittel sind ab dem Jahr 2023 jeweils in den Kreishaushalt einzustellen. Einmalig erhält der KSV im Jahr 2022 für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 einen entsprechend erhöhten Zuschuss in Höhe von 41.500,00 EURO.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der Kreissportverband e.V. beantragt in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben zur Sportförderung die Anhebung des Verwaltungskostenzuschusses in Höhe von 72.000,00 EUR p.A. auf mindestens 155.000,00 EUR p.A. und begründet dies mit der Erweiterung der Aufgaben. Der Aufgabenübertragungsvertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreissportverband wäre entsprechend anzupassen. Näheres dazu im Sachverhalt.

 

Sachverhalt:

Der Kreissportverband beantragt mit Schreiben vom 10.03.2022 ab dem 01.07.2022 die Erhöhung des Verwaltungskostenzuschusses in Höhe von 72.000,00 EUR auf mindestens 155.000,00 EUR (s. Anlage 1: Antrag KSV Vertrag). Die bisherigen Mittel seien mit der Übernahme weiterer Aufgaben bei einem folglich erhöhten Personalbedarf zukünftig nicht mehr auskömmlich. Die aus Sicht des KSV notwendige Erhöhung erläutert der KSV mit der anliegenden Begründung (s. Anlage 2: Erhöhung des Verwaltungskostenzuschusses, weitere Begründung s. Anlage 3).

 

1. Verwaltungskostenzuschuss aktuell

 

Gemäß Beschluss DrS/2017/193-2 vom 21.09.2021 zum Aufgabenübertragungsvertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreissportverband (KSV) erhält der KSV für die Jahre 2022-2024 jährlich einen Verwaltungskostenzuschuss in Höhe von 72.000,00 EUR (Anpassung ggfs. um tarifliche Erhöhungen). Über den Verwaltungskostenzuschuss werden die Personalkosten für die Aufgabenerfüllung abgegolten.

 

 

2. Erweiterung der Aufgaben des Kreissportverbandes

 

Für weitere Anpassungen des Aufgabenübertragungsvertrages im Zusammenhang mit den neuen Richtlinien hat der Fachdienst 51.10 die Vorlagen DrS 2022/062 sowie die DrS 2022/064 für die heutige Sitzung vorbereitet.

Daraus ergibt sich, in welchen Veränderungsprozessen sich das Aufgabenfeld des Kreissportverbandes befindet.

Dies betrifft insbesondere die folgend genannten Bereiche:

 

2.1.Digitalisierung

 

Hier geht es um die Umsetzung der Digitalisierung des Sports. Es soll neben dem Sportstättenkataster, einem Onlineverfahren für die Abrechnungen zur Entschädigung der Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen auch die digitale Vernetzung aller Vereine angestrebt werden, mit dem Ziel einer zeitgemäßen Sportverwaltung und Präsentation aller Vereinstätigkeiten im gesamten Kreisgebiet. Hier wird lt. Antrag des KSV weiteres Personal benötigt, um diesen Digitalisierungsprozess umsetzen und das System dauerhaft nutzen zu können.

 

2.2 Prüfung der Abrechnungen für die Übungsleiter*innen/Vereinsmanager*innen

 

Ein Rückforderungsfall hat gezeigt, dass die Abrechnungen weitreichender geprüft werden müssen. Bislang hat der KSV einen einfachen Verwendungsnachweis (Auflistung der Ü-Leiter*innen, geleistete Std.-Zahl, aufgeführte Summen) geprüft. Die Lizenzen wurden ebenfalls überprüft.

Bei der Vielzahl der Anträge und der hohen Fördersumme (570.000,00 EUR p.A.) ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, dass zumindest ein Teil der Anträge zukünftig genauer geprüft wird. Der Verwaltung hat daher in den künftigen Richtlinien eine erweiterte Überprüfung in 10 % aller Vereine vorgesehen (siehe Pkt. 11 Entwurf Richtlinien). Im Rahmen dieser Prüfung soll seitens der Vereine über den einfachen Verwendungsnachweis hinaus nachgewiesen werden, ob die Mittel innerhalb des Vereins ordnungsgemäß verwendet wurden bzw. ob die Mittel des Kreises tatsächlich gemäß den Vorgaben an die für den Verein tätigen Personen ausgezahlt wurden. Ferner ist zu prüfen, ob die Mittel des Vereins und die Mittel der Gemeinden ebenfalls ausgezahlt wurden. Hier kommt es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand beim KSV.

 

2.3 Kinder-und Jugendschutz

 

Aufgrund der erweiterten Fördervoraussetzungen gemäß den neuen Richtlinien

 (s. DrS 2022/064) kommen in Bezug auf den Kinder-und Jugendschutz neue

 Aufgaben auf die Vereine und damit auch auf den KSV zu.

 

a) Die Verpflichtung der Sportvereine zum Abschluss je einer Trägervereinbarung gemäß § 8a und 72 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB) mit dem Jugendamt des Kreises Segeberg:
Eine Prüfung seitens der Rechtsabteilung des Kreises hat ergeben, dass der Kreis die Aufgabe des Abschlusses der Trägervereinbarungen auf den KSV übertragen kann. Dieser kann in seiner Funktion als Dachverband der Vereine im Kreis Segeberg anstelle bzw. im Auftrag des Kreises mit den einzelnen Vereinen entsprechende Trägervereinbarungen abschließen. Diesbezüglich haben Gespräche des Kreises Segeberg, vertreten durch den Fachdienst 51.10 sowie der Fachstelle Kinderschutz, mit dem KSV stattgefunden. Der KSV ist bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.
Im Rahmen der erweiterten Prüfung der Verwendungsnachweise hätte der KSV zukünftig zu prüfen, ob die Sportvereine die Vorgaben zur persönlichen Eignung ihres Personals gemäß den Bestimmungen ihrer Trägervereinbarung eingehalten haben (z.B. Prüfung, ob dem Verein bei Dienstbeginn ein entsprechendes und gültiges Führungszeugnis vorgelegen hat.)

b) Die Verpflichtung der Sportvereine, als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt zu sein (§ 75 SGB VIII):
Der KSV soll in Zusammenarbeit mit dem Kreis ermitteln, wo es noch an einer Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe fehlt, mit dem Ziel, dass der Kreis entsprechende Anerkennungen ausstellt.

 

Der Kreis und der KSV sollten über das Thema Kinderschutz in Sportvereinen auch fortlaufend im Austausch bleiben, den Spotvereinen gemeinsam Fortbildungen zu diesem Thema anbieten und ggfs. Konzepte entwickeln. Über die zukünftige Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen sollen die in den Vereinen Tätigen immer wieder für das Thema sensibilisiert werden, sich untereinander zu dem Thema austauschen und informiert sein, an wen sie sich ggfs. wenden können.

 

3. Erhöhung des Verwaltungskostenzuschusses ab 01.07.2022

 

Der KSV wurde aufgrund des Antrages auf Erhöhung des Verwaltungskostenzuschusses seitens des Fachdienstes gebeten, den personellen Mehraufwand zwecks Abgleichs einer Stellenbemessung gemäß Kommunaler Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) näher zu begründen. In diesem Zusammenhang hat der KSV entsprechende Unterlagen vorgelegt (s. Anlagen 2 und 3). Der KSV beschäftigt derzeit 3 Mitarbeiter*innen mit den seitens des Kreises übertragenen Aufgaben. Nach der Prüfung kommt die Verwaltung zu der Erkenntnis, dass die angegebenen Kosten für die Personalausstattung sachgerecht sind. Das betrifft sowohl die vergangenen Jahre als auch die Zukunft ab Übernahme der neuen Aufgaben. Das Besterstellungsverbot wird eingehalten.

 

Wird dem Antrag auf Erhöhung des Verwaltungskostenzuschusses gemäß Beschlussvorlage zugestimmt, erhält der KSV im Jahr 2022 für die Zeit vom 01.01.2022 - 30.06.2022 monatlich einen Zuschuss in Höhe von 6.000,00 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2020 - 31.12.2022 erhöht sich der Zuschuss monatlich auf 12.916,66 EUR. Für das Jahr 2022 wären neben dem bereits vorhandenen Budget zusätzliche Mittel in Höhe von 41.500,00 EUR bereitzustellen, da sich die für das Jahr 2022 eingestellten Mittel in Höhe von 72.000,00 EUR auf 113.500,00 EUR erhöhen würden. Ab dem Jahr 2023 wären gemäß Antrag 155.000,00 EUR jährlich in den Haushalt einzustellen. Die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 (41.500,00 EUR) stehen im FB V zur Verfügung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

2022 :es stehen 72.000,00 € im Haushalt bereit

 

2022 einmalig: 41.500,00 (für Zeitraum 01.07.2022 - 31.12.2022)

 ab 2023 jeweils 155.000,00 € p.A.

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan:421

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 5317704

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

x

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

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