Bericht der Verwaltung - DrS/2022/115
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsfahrplan 2045 für kreiseigene Gebäude
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Liegenschaften und Bauprojekte
- Bearbeitung:
- Sabine Kurschat
- Verfasser 1:
- Lexau, Michaela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Kenntnisnahme
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07.06.2022
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Im Hinblick auf das in Kraft getretene Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG in der Fassung vom 02.12.2021 sowie die anstehende Änderung des Gebäudeenergiegesetzes GEG hat der Fachdienst 11.60 eine überschlägige Bewertung der Bestandsgebäude des Kreises vorgenommen und in einem langfristigen Sanierungsfahrplan zusammengefasst. Im Folgenden werden die Zusammenhänge erläutert und der „Sanierungsfahrplan 2045“ für die kreiseigenen Gebäude im Entwurf vorgestellt.
Sachverhalt:
Ausgangslage
Ausschlaggebend für die Erstellung dieses Sanierungsfahrplans ist die geplante Verschärfung der Vorgaben für die Erreichung der Klimaschutzziele auf dem Gebäudesektor durch die Europäische Kommission, den Bund und das Land Schleswig-Holstein insbesondere für Bestandsgebäude.
Die Vorgaben resultieren aus der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG).
Mit in Kraft treten des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) in der Fassung vom 02.12.2021 wurden die Klimaschutzziele bereits verschärft. Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll ausgebaut werden, das heißt eine PV-Pflicht ab 01.01.2023 bei Gebäude-Neubauten, großen Parkplatzanlagen (>100 EP) und anteilig im Gebäudebestand bei Renovierungen von mehr als 10 % einer Dachfläche sowie eine Nutzungspflicht erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung bei einem Austausch der Heizung bereits ab Juli 2022.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschreibt ein einheitliches Anforderungssystem für Energieeffizienz, baulichen Wärmeschutz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien. Für Neubauten bedeutet das derzeit eine Unterschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes um 25% (EH-75), die Einhaltung der Mindestwerte bei der Gebäudehülle und die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien, wobei Abweichungen möglich sind.
Nicht-Wohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, kommt eine Vorbildfunktion zu. Bei Errichtung oder grundlegender Renovierung muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können, es besteht jedoch derzeit keine Pflicht.
Die Anforderungen an den allgemeinen Gebäudebestand bestehen in der Dämmung der obersten Geschoßdecke, Dämmung der wärmeführenden Leitungen und den Austausch alter Heizkessel. Erst bei einer Änderung von Bauteilen der Gebäudehülle von mehr als 10% der entsprechenden Flächenanteile sind Anforderungen zu beachten. Bei der energetischen Bewertung im Zuge einer größeren Renovierung der Gebäudehülle von Nicht-Wohngebäuden darf die Überschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht größer sein als 40% unter Beachtung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
Für Nicht-Wohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und grundlegend renoviert werden, das heißt innerhalb von 2 Jahren ein Heizkesseltausch erfolgt und 20 % der Gebäudehülle renoviert wird, ist der Wärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Bei Nutzung erneuerbarer Energien gilt die Pflicht als erfüllt, wenn beispielsweise der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent durch solare Strahlungsenergie (solarthermische Anlagen) gedeckt wird. Ersatzmaßnahmen sind zulässig.
Diese Anforderungen sind insgesamt sehr moderat und für den Kreis Segeberg bisher ohne große Anforderungen und /oder Auswirkungen.
GEG-Novelle 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in die Ressortabstimmung gegeben, der mit dem sogenannten "Sommerpaket" in diesem Jahr verabschiedet werden soll.
Die wesentliche Neuerung ist die Senkung des zulässigen Primärenergiebedarfs von Neubauten von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % (EH-55) bereits ab 01.01.2023. Die Festlegung des EH 55-Standards stelle laut dem BMWK einen Zwischenschritt dar, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf den EH 40-Standard ab dem 01.01.2025 abgelöst werde.
In einem weiteren Schritt sollen weitere Vorhaben des Koalitionsvertrages im Gebäudeenergiegesetz umgesetzt werden, wie u. a. die Einführung der Vorgabe für 65 % Erneuerbare Wärme bei neuen Heizungen ab 2024 und die Solardachpflicht. Im Zusammenhang mit der künftigen Einführung des EH-40-Standards soll die bisherige Anforderungssystematik umgestellt werden auf eine Systematik, die insbesondere auch die eingesparte Tonne CO2 mitberücksichtigt. Die bisherige Dämmanforderung soll dann durch eine andere, weiter gefasste Effizienzgröße ersetzt und auf dem jetzt einzuführenden Anforderungsniveau fortgeschrieben werden.
Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die deutsche Fassung des Entwurfs liegt zwischenzeitlich vor. Ein Hauptziel der Änderung besteht nach Angaben der Kommission insbesondere darin, die Bestimmungen über neue und bestehende Gebäude auf die Ziele des Europäischen Grünen Deals abzustimmen und sie vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts zu aktualisieren.
Der Kommissionsvorschlag sieht hierzu u. a. die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestandes bis 2050 vor. Zwar soll der Fokus weiterhin auf der Verringerung von betriebsbedingten Treibhausgasemissionen liegen, es werden jedoch erste Schritte unternommen, um die CO2-Emission während des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes zu reduzieren. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die „Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie (die) Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“.
Im Vorschlag wird auch eine neue Definition des Begriffs „Nullemissionsgebäude“ eingeführt. Hierbei handelt es sich um „ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge vollständig aus Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, die am Standort oder im Wohnviertel oder im Rahmen von Energiegemeinschaften erzeugt wird“.
Eine wesentliche Vorgabe besteht darin, dass alle ab dem 01.01.2030 neu zu bauenden Gebäude Nullemissionsgebäude sind. Für Gebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, soll diese Pflicht schon ab dem 01.01.2027 gelten. Bis dahin sollen neue Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sein.
Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass ab dem 01.01.2027 (für neue Gebäude mit einer Nutzfläche > 2000 qm) bzw. ab dem 01.01.2030 (für alle übrigen neuen Gebäude) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird.
Zum ersten Mal werden verpflichtende Vorgaben für Bestandsgebäude getroffen. Die derzeitigen Bestimmungen über „größere Renovierungen“ werden durch neue Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für bestehende Gebäude ergänzt. Danach müssen Gebäude der Gesamtenergieeffizienzklasse G oder schlechter, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, spätestens
- nach dem 01.01.027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F erreichen und
- nach dem 01.01.2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen
Nach Angaben der Kommission soll die Konzentration auf die Gebäude mit den niedrigsten Effizienzklassen größtmögliche Einsparungen ermöglichen. In den nationalen Gebäuderenovierungsplänen sollen darüber hinaus spezifische Zeitpläne (bis 2040 bzw. 2050) für die Erreichung höherer Effizienzklassen für den nationalen Gebäudebestand enthalten sein.
Zusammenfassend schlägt die EU-Kommission vor, dass ab 2030 renovierte Bestandsgebäude und Bestandsgebäude der „öffentlichen Hand“ mindestens Gesamtenergieeffizienzklasse E und bis 2050 Treibhausgasneutralität erreicht haben. Die Landesregierung Schleswig-Holstein nennt in ihrem Energiewende- und Klimaschutzgesetz sogar das Ziel bereits bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Auch die Anforderungen an die Gebäudeintelligenz (smart Building) werden konkretisiert. Aufgrund der Bedeutung einer guten Raumluftqualität für die Gewährleistung gesunder Gebäude ist die Installation von Mess- und Kontrollvorrichtungen für die Überwachung und Regelung der Raumluftqualität erforderlich.
Ein weiterer Vorschlag verschärft die Vorgaben zur Infrastruktur für nachhaltige Mobilität. So sollen künftig Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (bisher waren es zehn) sowohl beim Neubau als auch bei einer Renovierung mindestens einen Ladepunkt für die Elektromobilität und darüber hinaus eine Vorverkabelung auf jedem Stellplatz für eine spätere Installation von Ladepunkten sowie mindestens einen Fahrradstellplatz je Autostellplatz erhalten.
Die Vorverkabelung soll so ausgestaltet sein, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig genutzt werden kann.
Für neue und zu renovierende Bürogebäude soll ein Ladepunkt je zwei Stellplätze eingerichtet werden, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt. Für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen soll die Errichtung eines Ladepunkts je zehn Stellplätze und ein Fahrradstellplatz je Autostellplatz gewährleistet werden.
Für Gebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden oder von diesen genutzt werden, muss eine Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen (50 %) bis zum 01.01.2033 sichergestellt werden.
Auswirkungen auf den Kreis Segeberg
Im Besitz des Kreises Segeberg befinden sich derzeit 28 Liegenschaften. Bei der Bebauung handelt es sich um Nicht-Wohngebäude, dazu zählen u. a. Bürogebäude, Schulen, Sporthallen, Rettungswachen, die Feuerwehrtechnische Zentrale, die Jugendakademie und die Remise.
Die folgende Tabelle zeigt in einer Auswahl den überschläglich ermittelten Primärenergiebedarf mit Zuordnung der Effizienzklassen für die kreiseigenen Gebäude:
| Primär- | Energie- |
Gebäude | kWh/(m² * a) |
|
Mittelwert | 184 | F |
Rettungswache Segeberg | 397 | H |
Rettungswache Bornhöved | 324 | H |
Schule am Hasenstieg | 296 | H |
Trave Schule | 265 | H |
Remise | 235 | G |
Rettungswache Seedorf-Berlin | 230 | G |
Rettungswache Henstedt-Ulzburg | 216 | G |
Kfz-Zu.-stelle Norderstedt | 216 | G |
Bürogebäude WvM-Straße | 216 | G |
Haus Segeberg | 209 | G |
Janusz-Korczak-Schule | 187 | F |
Jugendakademie | 176 | F |
Bürogebäude Rosenstr. -alt | 172 | F |
Kreissporthalle Segeberg | 168 | F |
Bürogebäude Burgfeldstraße | 147 | E |
BBZ Segeberg | 146 | E |
Kreisfeuerwehrzentrale | 143 | E |
KT-Gebäude | 129 | E |
Kreisverwaltung Haus A | 126 | E |
Landwirtschaftsschule | 124 | E |
Kreisverwaltung Haus B | 104 | D |
BBZ Norderstedt | 101 | D |
Bürogebäude Rosenstr. -neu | 81 | B |
(nicht abschließende Aufzählung / überschläglich ermittelter Primärenergiebedarf)
Die Gebäude weisen im Mittel die Energieeffizienzklasse F auf. Den Vorgaben der EU-Kommission folgend müssten 10 der hier aufgeführten Gebäude nach dem 01.01.2027 die Effizienzklasse F und weitere 4 Gebäude bis zum 01.01.2030 die Effizienzklasse E erreichen.
Auf lange Sicht sollten aber alle Bestandsgebäude bis 2040 bzw. 2050 den Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude, besser noch denen an ein Nullemissionsgebäude entsprechen.
Zur Definition:
„Niedrigstenergiegebäude“ ist ein Gebäude mit einer sehr hohen bestimmten Gesamtenergieeffizienz, bei dem der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird, gedeckt wird.
„Nullemissionsgebäude“ (künftig Klasse A) ist ein Gebäude mit einer sehr hohen bestimmten Gesamtenergieeffizienz im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge vollständig aus Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, die am Standort oder im Wohnviertel oder im Rahmen von Energiegemeinschaften erzeugt wird.
Die Farbskala und Effizienzklassenzuordnung wird im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie harmonisiert, es wird künftig nur noch die Klassen A bis G geben. Es ist davon auszugehen, dass der Neubau in der Rosenstraße mit < 85 kWh/m²*a in Effizienzklasse A eingeordnet wird.
Bewertung
Rückblickend auf die Sanierungsvorschläge im Klimaschutzteilkonzept für die kreiseigenen Liegenschaften aus dem Jahr 2018 gehen diese nicht weit genug. Durch die Umsetzung aller im Klimaschutzteilkonzept genannten Einzelmaßnahmen könnte zwar eine Erhöhung der Energieeffizienzklasse je nach Gebäude um 2 oder 3 Punkte erreicht werden, der Durchschnitt läge damit aber nur bei Klasse D.
Bei mehr als der Hälfte der Bestandsgebäude würden durch die Sanierungsmaßnahmen nicht einmal die EU-Anforderungen der Effizienzklasse E erreicht.
Die mittelfristigen Maßnahmen, die im fortgeschriebenen 5-Jahres-Sanierungsfahrplan genannt werden, wie die Nutzung von Photovoltaik (unter Berücksichtigung der Statik und Wärmedämmung der Dächer) und die weitere Umstellung auf LED-Beleuchtung, tragen ihren Teil dazu bei, reichen aber bei weitem nicht aus.
Nach aktuellen Berechnungen kann der Einsatz der genannten PV-Anlagen nur etwa ca. 50 % des Strombedarfs der kreiseigenen Liegenschaften decken, für ein Niedrigst- oder Nullemissionsgebäude muss nahezu der gesamte Energiebedarf aus gebäudenahen oder im Energieverbund erzeugten erneuerbaren Energien stammen.
Auch im Wärmebereich sind Anpassungen erforderlich, auf die Wärmeerzeugung aus fossilen Brennstoffen muss verzichtet werden, um den Anforderungen an ein Niedrigst- oder Nullemissionsgebäude zu entsprechen. Hierbei steht die Verbesserung der Wärmedämmung der Außenhülle an erster Stelle, um den Heizenergiebedarf an sich zu senken.
Viele der kreiseigenen Gebäude verfügen schon heute über einen Fernwärmeanschluss. Nach Angabe des Energieversorgers werden diese bis 2030 Klimaneutralität erreichen und bieten damit einen sehr guten Primärenergiefaktor. Momentan kann davon ausgegangen werden, dass die Gebäude mit Fernwärmeanschluss im Wärmebereich den Anforderungen an Nullemissionsgebäude insofern gerecht werden, als dass sie eine als erneuerbare Energie eingestufte Energieform nutzen. Ungeachtet dessen muss auch bei diesen Gebäuden der Energiebedarf reduziert werden.
Sanierungsfahrplan 2045
Unter Berücksichtigung der anstehenden Neuerungen in den Anforderungen an die Energieeffizienz im Gebäudesektor und der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität empfiehlt es sich, einen langfristig ausgerichteten Sanierungsfahrplan für die kreiseigenen Gebäude/Liegenschaften aufzustellen.
Hierbei sollen folgende Punkte verknüpft werden:
- Energetische Sanierung der Gebäudehülle und Gebäudetechnik auf die bestmögliche Energieeffizienzklasse (Niedrigst- / Nullemissionsgebäude mit < 85 kWh/m2 a Endenergieverbrauch)
- Energiebedarfsdeckung aus gebäudenah erzeugten erneuerbaren Energien (Geothermie, Umweltwärme, Photovoltaik, Solarthermie) oder im Energieverbund
- Die Steigerung der Intelligenz der Gebäude (smart Building)
- Ausbau der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
In einem ersten Schritt wurde ein Kostenrahmen für die einzelnen Gebäude aus der obigen Auswahl überschläglich ermittelt. In Summe sind für die Sanierung der Gebäudehüllen und anteiliger Gebäudetechnik ganz grob etwa 165.000.000 € und für die Mobilitätsinfrastruktur etwa 1.080.000 € (2024-2033) zu erwarten.
Diese verteilen sich exemplarisch über die Jahre 2024 bis 2045 in Anlehnung an die Vorgaben der Landesregierung. Eine Sanierung der 10 Gebäude mit der Energieeffizienzklasse G bis 01.01.2027 und der Klasse F bis 01.01.2030 ist seitens FD 11.60 nicht leistbar. Auch für den Zeitraum 2024-2045 oder verlängert bis 2050 sind die Kapazitäten nicht ausreichend.
Kostensteigerungen über diesen Zeitraum sind nicht berücksichtigt, ebenso die gesonderten und noch nicht ersichtlichen Anforderungen bei den Baudenkmälern (Remise, KT-Gebäude, Jugendakademie).
Die EU-Richtlinie sieht auch vor, dass angemessene Finanzmittel (Förderprogramme) und Unterstützungsmaßnahmen zur Umsetzung des Gebäuderenovierungsplans bereitzustellen sind, hierfür liegen jedoch noch keine weiteren Angaben vor.
Der beigefügte Ablaufplan zeigt einen Entwurf der Kosten/Zeit-Schiene, beginnend mit den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz und einem Gesamtplanungsvorlauf von 2 Jahren.
Um weitere Handlungsoptionen aufzuzeigen soll im nächsten Schritt ein ganzheitliches Sanierungskonzept erstellt werden, in dem für jedes Gebäude der Primärenergiebedarf konkret ermittelt wird und die Optionen zu den oben genannten Punkten miteinander verknüpft und abgewogen werden. Die Reihenfolge der Maßnahmen wird ebenfalls konkretisiert.
Für die Erstellung der einzelnen Konzepte sollen externe Fachplaner hinzugezogen werden, da der Fachdienst 11.60 auch hierfür nicht über ausreichende Personalkapazitäten verfügt. Die Planungsdauer kann nicht genau vorhergesagt werden, die Auftragsvergabe ist abhängig von der Verfügbarkeit am Markt.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung des Vorschlags der EU-Kommission in nationales Recht auch die Vorgaben für Gebäude der öffentlichen Hand übernommen werden. Selbst wenn die Vorgabe abgemildert wird und eine Renovierungsverpflichtung für die öffentliche Hand erst zum Tragen kommt, wenn mindestens 25% der Gebäudehülle oder die Sanierungsmaßnahme 25 % des Gebäudewertes übersteigt, sollte ein langfristig ausgerichtetes Sanierungskonzept erstellt werden.
Die Fortschreibung des Sanierungsfahrplan 2045 wird dem Ausschuss stufenweise zur Kenntnis und Diskussion vorgelegt.
Anlagen
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