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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2022/005

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Neufassung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein ist am 17.12.2021 in Kraft getreten. Es wird ein Kurzüberblick über die wesentlichen Neuerungen gegeben.

 

Sachverhalt:

Der LEP formuliert Ziele und Grundsätze zur Raumentwicklung.

 

Ziele der Raumordnung sind abschließend abgewogene verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind keiner Abwägung mehr zugänglich und von den öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung zu beachten.

 

Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei-dungen. Die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Grundsätze sind durch die öffentlichen Planungsträgerschaften zu berücksichtigen, sie haben keine Bindungsqualität.

 

 

Neue oder geänderte Inhalte mit   Kurzbeschreibung der Ziele:

 

Neue Inhalte:

  • Rad- und Fußverkehr (Ziff. 4.3.6, Grundsätze)

 

  • Digitale Infrastruktur (Ziff. 4.4, Grundsätze)

 

  • Energieversorgung mit den Themen:
  • Solarenergie (Ziff. 4.5.2, Ziele und Grundsätze)

Formulierung von räumlichen Ausschlusskriterien für Solar-Freiflächenanlagen (Abs. 3)

  • Geothermie (Ziff. 4.5.3, Grundsätze)
  • Energiespeicher (Ziff. 4.5.4, Grundsätze)
  • Leitungsnetze (Ziff. 4.5.5, Ziele und Grundsätze)

Vorgaben für neue Leitungen im Küstenmeer und Küstenbereich (Abs. 8-10)

  • Fracking (Ziff. 4.6, Ziele)

Ausschluss der Fracking-Technologie für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Abs. 5)

 

  • Klimaschutz und Klimaanpassung (Ziff. 6.1, Grundsätze)

 

 

Geänderte Inhalte:

  • Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen (Ziff. 3.6.1, Ziele)

Fortschreibung des wohnbaulichen Entwicklungsrahmens 2022-2036 für Gemeinden, die keine Schwerpunkte sind. 15% im Ordnungsraum, 10% im ländlichen Raum, Stichtag 31.12.2020, Nichtanrechnung der Baufertigstellungen 2021 (Abs.3).

 

Wohneinheiten, die in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen, in Wohnheimen und durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden entstehen, werden nur zu zwei Drittel auf den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen angerechnet (Abs.3).

 

Überschreitungen sind möglich

- für Maßnahmen der Innenentwicklung auf Flächen von zentraler städtebaulicher und ortsplanerischer Bedeutung (Abs. 4),

- im Rahmen von interkommunalen Vereinbarungen (Abs. 5).

 

  • Innenentwicklung, Nachhaltiges Flächenmanagement (Ziff. 3.9, Ziele und Grundsätze)

Vorrang der Innenentwicklung als verbindliches Ziel (Abs. 4).

 

Die Dokumente zum LEP 2021 sind als Anlage beigefügt. Witere Informationen können auf der Internetseite der Landesplanungsbehörde abgerufen werden.

 

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Anlagen

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