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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2022/004-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Aufgrund des Antrages des Gremiums Jugend im Kreistag 2021/AG Nr.2 (DrS/2021/006) Mobilität und Klimaschutz zum Thema Schülerbeförderung hat der FD 51.10 per Beschluss des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 15.02.2022 (DrS/2022/004) den Auftrag erhalten, Vorschläge zur Umsetzung zu machen und diese im BKS am 26.04.2022 vorzustel­len. Dabei geht es um die Ausweitung der Anerkennung von Kosten der Schülerbeförderung über die gesetzlichen Regelungen hinaus. Näheres dazu im Sachverhalt.

 

Sachverhalt:

 

1. Allgemeines

 

Aus Sicht des Fachdienstes 51.10 bezieht sich der vorstehend genannte Antrag des Gremi­ums Jugend im Kreistag zur Schülerbeförderung über die gesetzlichen Regelungen des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein hinaus auf die Erweiterung der Anerkennung der Kosten der Schülerbeförderung zum Besuch staatlicher Schulen für bisher nicht aner­kannte Jahrgänge sowie die Anerkennung der Kosten der Schülerbeförderung zum Besuch von Privatschulen, hier in allen Jahrgängen.

 

Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

2. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Schülerbeförderungskosten gemäß Schulgesetz:

 

Das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SchulG) sieht gemäß § 114 die Anerken­nung der Kosten für die Schülerbeförderung zu Allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft bis einschließlich der 10. Klasse vor (Kostenanerkennung verpflichtend für den Kreis Segeberg).

 

 

Weder für Schüler*innen an Privatschulen, noch für Schüler*innen der Klassenstufen 11-13 der Allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, noch für Schüler*innen der Be­rufsbildenden Schulen sieht das SchulG eine Anerkennung von Schülerbeförderungskosten vor (Kostenanerkennung daher nicht verpflichtend für den Kreis Segeberg).

 

3. Anerkennung von Schülerbeförderungskosten als freiwillige Leistung per politi­schem Beschluss:

 

Bei allen Kosten, die seitens des Kreises über die vorstehend genannten schulrechtlichen Bestimmungen (SchulG) hinaus anerkannt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen.

 

Der Kreis Segeberg erkennt aufgrund politischer Beschlüsse aus den Jahren 2019 und 2021 bereits folgend genannte freiwillige Leistungen in der Schülerbeförderung an:

 

1. Seit dem 01.01.2020/Übernahme des gesetzlichen 1/3 Kostenanteils der Schulträger

 

2. Seit dem 01.08.2021/Anerkennung der Kosten für die Schülerbeförderung für Schü­ler*innen der Klassenstufen 1-10, die nicht am Schulort wohnen und gemäß der Schüler­beförderungssatzung des Kreises Segeberg keinen Anspruch auf eine Erstattung haben (sie fallen unter die Kilometergrenze).

 

Für die Anerkennung von Kosten der Fahrkarten für Schüler*innen gemäß dem Antrag aus Jugend im Kreistag gibt es bislang keinen Beschluss.

 

Im Falle einer Anerkennung dieser Kosten als freiwillige Leistung müsste der Kreis neben dem politischen Beschluss entsprechende Richtlinien schaffen. Eine Änderung der Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeför­derung vom 03.03.2011 in der geänderten Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2013 kommt nicht in Betracht.

 

Zum Thema der weiteren Anerkennung von Schülerbeförderungskosten hat es in den ver­gangenen Jahren bereits Anträge seitens der Politik gegeben. Unter folgend genannten Drucksachen wurde die Schülerbeförderung im BKS thematisiert:

 

DrS/2018/266 vom 29.11.2018, DrS/2018/266-1 Stellungnahme SVG/Herr Mozer, 2019/117, 2019/117-1, 2019/117-2 und zuletzt am 26.11.2020 im Hauptausschuss mit der DrS/2020/294 und DrS/2020/294-1 (Stellungnahme FD 51.10 /Frau Schleicher).

 

Im Arbeitskreis „Schülerbeförderung“ haben sich Vertreter*innen des FD 51.10, Herr Mozer von der SVG Südwestholstein ÖPNV-Verwaltungsgemeinschaft der Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Segeberg und die für den Arbeitskreis benannten Mitglieder der Fraktionen in mehreren Treffen u.a. auch über die Anerkennung von Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen freiwilliger Leistungen des Kreises ausgetauscht. Der Fachdienst hat entsprechen­de Zahlen, Daten und Fakten vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

4. Kosten:

 

 

Die Anerkennung von Kosten gemäß Antrag wäre wie folgt:

 

Ausgehend von einem durchschnittlichen Fahrpreis von 46,80 EUR/Monat würden die vo­raussichtlichen Gesamtkosten gemäß vorstehender Aufstellung für 3383 Schüler*innen 158.324,40 EUR/Monat bzw. 1.899.892,80 EUR/Jahr betragen.

 

Die Kosten für die Schüler*innen der Privatschulen betragen 21.060,00 EUR/Monat bzw. 252.720,00 EUR/Jahr und sind bereits in den vorstehenden Summen enthalten.

 

In der vorstehenden Tabelle sind auch Schüler*innen aufgezählt, welche am Schulort woh­nen. Sollten Schüler*innen, die am Schulort wohnen, analog der Regelungen für alle ande­ren Schüler*innen keine Kostenanerkennung bekommen, wäre die Anzahl der Schüler*innen in der vorstehenden Tabelle sicherlich erheblich geringer. Die Zahl dieser Schüler*innen lässt sich nicht ermitteln. Der Fachdienst geht davon aus, dass 50 bis höchstens 75 % der 3.383 Schüler*innen eine Fahrkarte beantragen würden. Das entspricht auch der Einschät­zung anderer Kreise, so dass die jährlichen Kosten für ca. 2.537 Schüler*innen (75%) vo­raussichtlich eine Summe in Höhe von 1.424.779,20 EUR ergeben würden (Vorschlag: Haushaltsansatz 1.430.000,00 EUR).

 

Die benannten Aufwendungen wären planerisch dem Produkt 24151 zuzuschreiben. Dem­gegenüber steht ein jeweiliger Ertrag im Produkt 547100 ÖPNV. Ergebnisverbessernde Mehrerträge entstehen dabei im Falle der Gewinnung von ÖPNV-Neukund*innen, während es bei ÖPNV-Bestandskund*innen zu einer ergebnisneutralen Verlagerung der Fahrkarten­kosten zum Kreis kommt.

 

In der Vergangenheit hat der Fachdienst diesbezüglich die Schülerzahl 5.500 genannt. Diese Anzahl bezog sich auf alle Schüler*innen im Kreis Segeberg, die nicht am Schulort wohnen, eine Schule besuchen und derzeit noch keine Erstattung erhalten. Darin enthalten war auch die hohe Anzahl der Schüler*innen, die die Berufsbildungszentren in Vollzeit besuchen, de­ren Schulbesuch jedoch bereits im Zusammenhang mit einer Berufsschulausbildung steht oder berufsbildend ist.

 

In Bezug auf die Berufsbildungszentren sind in der vorstehenden Übersicht ausschließlich die Vollzeitschüler*innen, die dort einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA), einen Mittleren Schulabschluss (MSA) oder die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben wollen, aufgeführt.

 

Die Schüler*innen, die duale Berufsausbildungen oder vollschulische Berufsausbildungen an Berufsschulen (o.ä.) machen, fallen unter das AzubiBonusTicket. Sollten die Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen wollen, steht das normale AzubiTicket zur Verfügung. Für Schülerti­ckets kommen diese damit nicht in Frage.

 

Des Weiteren erhalten derzeit ca. 190 Schüler*innen, die den vorstehend genannten Schüler*innengruppen zuzurechnen wären, über das Sozialgesetzbuch (Bildung und Teilhabe BUT)) aus Bundesmitteln eine Erstattung für ihre Schülerbeförderungskosten. Antragsteller sind die Eltern, die Sozialleistungen zum Lebensunterhalt erhalten und daher die Kosten für die Schülerfahrkarten ihrer Kinder anderweitig nicht aufbringen könnten oder die volljährige Schüler*innen selbst.

 

Nach Rücksprache mit dem Kreis Herzogtum-Lauenburg könnte die zusätzliche Antragsbe­arbeitung für diese Schülerschaft dort in der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten der Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg und Stormarn über das Programm OLAV frühestens zum 01.01.2023 ermöglicht werden.

 

Technisch ist die Antragsabwicklung für die Sekundarstufe II kein Problem, auch für Privat­schulen und Berufsschulen ist es möglich. Es kommt jedoch sehr auf die genauen „Wünsch“ bei der technischen Umsetzung an. Soll z.B. eine private Grundschule als nächstgelegene Grundschule in das System, dann kann es Verwerfungen geben. Wenn es eine eigene Schulart ist, dann kann es aber ebenfalls zu strukturellen Ungereimtheiten kommen. Es müssen daher im Vorwege die Rahmenbedingungen abgestimmt werden. Das betrifft auch die Kapazitäten der Zentralen Stelle in Ratzeburg. Der Kreis Pinneberg kommt zum nächsten Schuljahr 2022/2023 als Vertragspartner hinzu. Über den Vertrag entscheidet der Kreistag Ende April. Die Kreise Steinburg und Dithmarschen evtl. als dann nächstfolgende Kreise.

 

In den Kreisen Stormarn, Pinneberg und Dithmarschen wurde die Anerkennung der Kosten für die Oberstufenjahrgänge/BBZ Oberstufe bereits beschlossen.

 

Der Kreis Pinneberg hat die Kostenanerkennung in ihren Richtlinien wie folgt umgesetzt: Kostenübernahme Oberstufe anlog Beschlussvorschlag a) sowie analog Beschlussvorschlag c) dieser Drucksache, keine Kostenübernahme für Privatschulen. Die Richtlinien sind am 01.08.2021 in Kraft getreten und werden gerade angepasst. Der dortige Kreistag hat am 09.02.2022 dem Wegfall der bisherigen Eigenbeteiligung zugestimmt. Der Beschluss zur Anpassung der Richtlinien ist für den Kreistag Ende April vorgesehen.

 

Stellungnahme von Herrn Mozer seitens der SVG:

 

Die Erweiterung der Anspruchsberechtigung um die Beschlussvorschläge a) bis c) wird aus ÖPNV-fachlicher Sicht befürwortet, weil damit der ÖPNV-Zugang erleichtert und die ÖPNV-Nutzung attraktiver wird. Mittel- bis langfristig ist auch eine bessere ÖPNV-Kundenbindung zu erwarten, weil die Maßnahme dazu beiträgt, möglichst viele Schüler*innen auch dann im ÖPNV zu halten, wenn diese das Alter der Verkehrsmittelwahlfreiheit erreichen. Wichtig und folgerichtig erscheint auch die Gleichbehandlung der strukturell grundsätzlich homogenen Bevölkerungsgruppe der Schüler*innen, deren bislang komplex-differenzierte Behandlung der Zielgruppe kaum plausibel zu machen ist, wie der Antrag zeigt. Darüber hinaus ließen sich Attraktivität, Wirksamkeit und damit der Nutzen der Maßnahme insgesamt weiter erhö­hen, wenn in Satzung und/oder Richtlinie Tickets mit größeren räumlichen Gültigkeitsberei­chen festgelegt würden.

 

Vorstellbar wäre oberhalb der Grundschule beispielsweise, für die Klassen 5 bis 9 grundsätz­lich HVV-Kreiskarten und für die Klassen 10 bis 13 grundsätzlich HVV-5 Ringe-Karten (um­fasst SE, PI, OD, RZ, IZ, HH, STD, WL, LG und damit fast das gesamte HVV-Gebiet) auszu­geben. Die Verwaltung würde diesen Ansatz im Rahmen der Umsetzungsvorbereitung weiter ausgestalten, sofern politisch gewünscht.

 

Der Fachdienstleiter und Projektleiter/OLAV beim Kreis Herzogtum Lauenburg rät den Pro­gramm OLAV angeschlossenen Kreisen, sich wenn möglich, auf einheitliche Regelungen zur Übernahme von freiwilligen Leistungen zu verständigen. Das vereinfacht sowohl die techni­sche Umsetzung, als auch den Verwaltungsaufwand.

 

Die an der Aufgabenübertragung beteiligten Kreise sind zudem per Vertrag verpflichtet, ge­plante Änderungen grundsätzlich vorab miteinander abzustimmen.

 

5.  Wie könnte die Umsetzung erfolgen:

 

5.1. Die Verwaltung schlägt vor, dass seitens der Politik erst im Herbst dieses Jahres über Beschlüsse in dieser Sache beraten wird, wenn die Verwaltung Kenntnisse zu der Haushaltssituation hat und Rahmendaten für den Haushaltsentwurf 2023 und die Folgejahre bekannt sind. Bei einer Entscheidung über die Übernahme solcher freiwilliger Leistungen wären die Mittel schließlich fortlaufend in den Kreishaushalt einzustellen.

 

       Ggfs. könnte die Politik dann einen Grundsatzbeschluss fassen, wonach der Kreis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 01.01.2023 gemäß Beschlussvorschlag a) und/oder b) und/ oder c) ( s. Anlage 1) die Kosten anerkennt. Die Anerkennung der Kosten soll mit Inkrafttreten der Richtlinien unbefristet sein. Die Richtlinien treten erst dann in Kraft, wenn die Antragstel­lung über das Programm OLAV möglich ist.

 

 

5.2 Im Zuge eines Beschlusses oder mehrerer Beschlüsse a), b) oder c) hätte sich die Ver­waltung gemäß dem Aufgabenübertragungsvertrag mit dem Kreis Herzogtum Lauenburg und den anderen vertraglich beteiligten Kreisen abzustimmen und Folgendes zu klären:

 

a) Zu welchem Zeitpunkt diese weitere Aufgabe an den Kreis Herzogtum Lauenburg übertragen werden kann.

 

b) Unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung anerkannt wer­den / Regelungen über Richtlinien (Ggfs. Ausschluss Leistungen SGB BuT)

 

c) Die technischen Möglichkeiten zur Abwicklung der Anträge über das Programm OLAV.

 

d) Die Kostenermittlung für die technische Umsetzung sowie für den laufenden Aufwand zwecks Anpassung des Aufgabenübertragungsvertrages.

 

e) Die Verwaltung würde zu gegebener Zeit entsprechende Vorlagen über die Anpas­sung des Vertrages zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreis Herzogtum-Lauenburg bezüglich der weiteren Aufgabenübertragung und der damit verbundenen Kosten sowie zu Entwürfen der künftigen Richtlinien über die Anerkennung der Kos­ten für die zuständigen Ausschüsse BKS und UNK zum Beschluss vorbereiten und in den kommenden Ausschüssen über den jeweiligen Stand berichten.

 

 

 

 

 

 

 

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