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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/046

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsführung der NAH.SH GmbH wird zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an der DTVG ermächtigt, die in Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 3 Abs. 3, bzw. § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der DTVG vorzunehmen sind, sofern der Erwerb oder die Veräußerung der jeweiligen Geschäftsanteile jeweils zum Nennwert erfolgt. Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung der NAH.SH jeweils über in Ausübung dieser Ermächtigung erfolgten Erwerb oder Veräußerung von Geschäftsanteilen.

 

Der Gesellschaftervertreter, Herr Landrat Schröder, wird ermächtigt, dem entsprechenden Beschluss in einer Gesellschafterversammlung der NAH.SH GmbH zuzustimmen.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der Kreis Segeberg ist über die NAH.SH GmbH mittelbar an der DTVG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der DTVG erfordert eine relativ häufige Veränderung von Geschäftsanteilen, weil nach der Grundkonstruktion dieses Vertrages die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der DTVG abhängig von der Anzahl der Verkehrsverträge im Schienenpersonennahverkehr ist. Daher soll ein aufwandssparender Vorratsbeschluss zur Veräußerung oder dem Erwerb von Geschäftsanteilen an der DTVG in der Gesellschafterversammlung der NAH.SH getroffen werden.

 

Sachverhalt:

Nach dem Beschluss in der NAH.SH-Gesellschafterversammlung vom 04.12.2020 hat die NAH.SH GmbH nach Fixierung der endgültigen Anzahl der beitretenden Gesellschafter gemäß DTVG-Regularien mit Wirkung zum 18.03.2021 neun Geschäftsanteile an der DTVG übernommen. Seitdem ist der Kreis Segeberg übder die NAH.SH GmbH mittelbar an der DTVG beteiligt. Der Hauptausschuss des Kreises Segeberg hatte bereits am 29.10.2020 seine Zustimmung gegeben (vgl. DrS/2020/219).

Gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe b) der Hauptsatzung des Kreises Segeberg ist im Einklang mit § 23 Nr. 17.b) der KrO SH - abweichend davon der Hauptausschuss für die mittelbare Beteiligung an Gesellschaften zuständig, die sich auf Gesellschaften beziehen, an denen der Kreis mit weniger als 75% beteiligt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei der NAH.SH GmbH um eine 3,33%-ige Beteiligung des Kreises Segeberg handelt.

 

Gem. § 18 Buchstabe i) des Gesellschaftsvertrages der NAH.SH GmbH bedarf der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies bedeutet, dass jede Veränderung hinsichtlich der Beteiligung der NAH.SH GmbH an der DTVG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der NAH.SH GmbH bedarf, wobei gem. § 23 Nr. 17.b) mittelbar auch der Kreis Segeberg zustimmen müsste. Dies gilt sowohl für den Erwerb zusätzlicher als auch die Veräußerung entsprechender Gesellschaftsanteile.

Der Gesellschaftsvertrag der DTVG erfordert eine relativ häufige Veränderung von Geschäftsanteilen, weil nach der Grundkonstruktion dieses Vertrages die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der DTVG abhängig von der Anzahl der Verkehrsverträge im Schienenpersonennahverkehr ist, an denen die NAH.SH GmbH bzw. das Land Schleswig-Holstein beteiligt ist. Daher wird es relativ häufig zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Geschäftsanteilen der NAH.SH GmbH an der DTVG kommen. Dabei handelt es sich regelmäßig um einzelne Geschäftsanteile, die zu jeweils 75 € zu erwerben bzw. zu veräußern sind. Diese Veränderung der Beteiligung an der DTVG haben im Hinblick auf das operative Geschäft der NAH.SH GmbH keine wirtschaftliche Bedeutung.

Daher bietet es sich an, dass die Gesellschafterversammlung der NAH.SH GmbH der Veräußerung oder dem Erwerb von Geschäftsanteilen an der DTVG vorgreifend (sog. Vorratsbeschluss) zustimmt und die Geschäftsführung von der Verpflichtung entbindet, jeweils die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

Ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung würde den turnusgemäßen Erwerb bzw. die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der DTVG durch die Geschäftsführung gestatten, ohne dass die Geschäftsführung jeweils die Gesellschafterversammlung befragen müsste. Selbstverständlich berichtet die Geschäftsführung der NAH.SH der Gesellschafterversammlung jeweils über in Ausübung dieser Ermächtigung erfolgten Erwerb oder Veräußerung von Geschäftsanteilen.

Eine solche Regelung bedarf angesichts der Geringfügigkeit der Beteiligung nach § 65 Abs. 3 LHO nicht der Einwilligung des Finanzministeriums.

 

Wie bereits in DrS/2020/219 erläutert, wird die Finanzierung der mit der Beteiligung der NAH.SH GmbH an der DTVG verbundenen Kosten über das Land Schleswig-Holstein sichergestellt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlagen

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