Drucksache - DrS/2021/272
Grunddaten
- Betreff:
-
Anmeldung zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022 ff., hier: Stellenmehrbedarf FD 32.30 Wasser-Boden-Abfall, Sachgebiet Boden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wasser-Boden-Abfall
- Bearbeitung:
- Carmen Jensen-Schmidt
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung; Finanzen und Finanzcontrolling; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; FB Umwelt, Planen, Bauen
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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24.11.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der FD 32.30 meldet für das Sachgebiet Boden einen Stellenmehrbedarf von 1,25 Ingenieurstellen für Aufgaben in der unteren Bodenschutzbehörde an.
Sachverhalt:
FB IV -
Teilplan IV - 561
FD 32.30 – Sachgebiet Boden
Stellenplan-Nr. | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten p.a. | Refinanzierung | Befristung |
0.56100.0025 | Ingenieurstelle Boden | 1,25 VZS | E11 | 96.600 € | keine |
Erläuterungen:
Nach § 12 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) sind die Kreise zuständige untere Bodenschutzbehörden (uBB) und haben das Bundes-Bodenschutzgesetz, das LBodSchG und die hierzu erlassenen Verordnungen durchzuführen. Gemäß § 5 LBodSchG hat die uBB altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster zu erfassen. Hierzu sind diese Flächen zu erfassen und zu bewerten. Weiterhin sind Verdachtsflächen zu untersuchen (Historische Erkundung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung) und Sanierungen von Boden- und Grundwasserschäden sind einzufordern, zu begleiten und zu überwachen.
Die uBB ist als Träger öffentlicher Belange (TÖB) in die Bauleitplanung und in Bauantragsverfahren der Städte und Gemeinden eingebunden.
Die Aufgabenwahrnehmung ist zum Schutz des Bodens und des Grundwassers und zum Erhalt und zur Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen erforderlich. Dies deckt sich auch mit dem strategischen Ziel 3 „Wir verfolgen und schützen ein gesundes und soziales Aufwachsen, Leben, Arbeiten, Wohnen und Älterwerden von Menschen in einer intakten Umwelt“.
Die Aufgabenverdichtung in der uBB führt schon seit längerer Zeit dazu, dass erforderliche Aufgaben entweder gar nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang wahrgenommen werden können. In den vergangenen Jahren sind durch Veränderung der Rechtsgrundlagen immer wieder neue zusätzliche Aufgaben angefallen oder die Aufgaben erfordern einen erheblichen Mehraufwand in der Abarbeitung. Dies führt u. a. dazu, dass nicht in dem erforderlichen Maße altlastverdächtige Flächen untersucht werden können. Derzeit stellt das Land Schleswig-Holstein noch Fördermittel nach der Altlasten-Förderrichtlinie zur Unterstützung der Kreise, kreisfreien Städte sowie von Städten und Gemeinden für Maßnahmen der Altlastenuntersuchung zur Verfügung (Förderung bis 75 % bzw. bis 90 % in Wasserschutzgebieten). Diese Fördergelder können somit nur begrenzt in Anspruch genommen werden. So hat sich der Anteil der bewerteten Grundstücke im Verhältnis zu den altlastverdächtigen (noch zu bewertenden) Grundstücken in den letzten Jahren kaum erhöht. Im Zeitraum von 2010 bis 2017 konnte ein Anstieg von 43 % auf 76 % (durchschnittlich 4,7 % pro Jahr), im Zeitraum von 2017 bis 2020 nur von 76 % auf 79 % (durchschnittlich 1 % pro Jahr) erreicht werden. Weiterhin können von den bisher insgesamt 590 als Katasterfälle eingestuften Grundstücken nur jeweils maximal 7 pro Jahr weiter untersucht werden. Dabei gilt für jeden Katasterfall ein Handlungsbedarf durch die Behörde. Mit dem Katastereintrag sind für die Grundstückseigentümer eine Wertminderung und ggf. Nutzungseinschränkungen verbunden.
Die für die steigende Anzahl an Bauanträgen formulierten Auflagen können nicht nachverfolgt werden.
Im Wesentlichen werden folgende Aufgabenerweiterungen benannt:
- Für Altstandorte und Altablagerungen ist eine Eigentümerinformation erforderlich. Grundstückseigentümer müssen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nunmehr über jede Änderung informiert werden. Zusätzlich ist noch eine Eigentümerinformation für ca. 1200 A2-Standorte (als Ergebnis der Erstbewertung besteht unter den gegebenen Umständen kein Verdacht einer Gefährdung) erforderlich.
- Bei einer Altlastenauskunft ist das Informationszugangsgesetz (IZG) 2016 und die DSGVO 2018 zu beachten. Die Bearbeitungszeit für eine Altlastenauskunft hat sich wesentlich erhöht. Weiterhin hat sich die Anzahl der Altlastenauskünfte im Zeitraum von 2012 bis 2020 um 82 % erhöht. (2012: 208 Altlastenauskünfte, 2020: 378 Altlastenauskünfte)
- Seit der Aktualisierung des Altlastenleitfadens sind auch aktuelle Betriebsstandorte zu bewerten und in das Boden- und Altlastenkataster aufzunehmen. Es ist eine Bewertung für zusätzlich 1.000 Betriebsstandorte erforderlich.
- Durch die erforderliche Berücksichtigung von Altlasten und des vorsorgenden Bodenschutzes in der Bauleitplanung (Altlastenerlass 2011 und 2015, Leitfaden Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB 2009) hat sich der Zeitaufwand bei der Prüfung von Bauleitplänen und Bauanträgen hinsichtlich Bodenschutz deutlich erhöht. Außerdem hat sich die Anzahl der Stellungnahmen der uBB als Träger öffentlicher Belange im Zeitraum von 2012 bis 2020 verdoppelt (2012: 228 Stellungnahmen, 2020: 470 Stellungnahmen).
- Die Gemeinden nutzen zunehmend die Möglichkeit, für die im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich werdende Altlastenuntersuchung Förderanträge zu stellen. Bei den Untersuchungen bezüglich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist die uBB unterstützend tätig und prüft Ausschreibungsunterlagen, Maßnahmenkonzepte, Gutachten und Rechnungen.
- Durch die fortschreitende Verdichtung in den Gemeinden werden immer mehr Altablagerungen und Altlasten in die Bauleitplanung mit einbezogen. Bei Bebauung einer Altablagerung oder einer Altlast (oder Änderung des B-oder F-Plans) muss nunmehr ein Untersuchungskonzept entwickelt werden, um die geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Bewertungsgrundlagen für die Altablagerungen haben sich geändert. Somit müssen alle ca. 477 Altablagerungen hinsichtlich der verschiedenen Gefährdungspfade überprüft werden.
- Aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes (§ 5 und § 100 Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz 2019) sind vorhandene, vom Kreis nicht mehr genutzte Grundwassermessstellen fachgerecht zurückzubauen. Für ca. 300 Messstellen müssen entsprechende Rückbaukonzepte erarbeitet und die Leistungen ausgeschrieben und überwacht werden.
- Durch eine Überarbeitung des Altlastenleitfadens werden neue Branchenkategorien eingeführt. Bereits bewertete Standorte müssen dahingehend überprüft werden, ob dies Auswirkungen auf die vorhandene Erstbewertung hat.
Aufgrund des angemeldeten Stellenmehrbedarfs wurde in 2021 eine Organisationsüberprüfung durch den FD 11.00 durchgeführt. Der angemeldete Stellenmehrbedarf von 1,25 Ing.-VZS für den Aufgabenbereich Boden wurde bestätigt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
| Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
