Drucksache - DrS/2021/270
Grunddaten
- Betreff:
-
Anmeldung zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022 ff., hier: Stellenmehrbedarf FD 32.30 Wasser-Boden-Abfall, Sachgebiet Grundwasser
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wasser-Boden-Abfall
- Bearbeitung:
- Carmen Jensen-Schmidt
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; Finanzen und Finanzcontrolling; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; FB Umwelt, Planen, Bauen; FB Zentrale Steuerung
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
|
Vorberatung
|
|
|
24.11.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der FD 32.30 meldet für das Sachgebiet Grundwasser einen Stellenmehrbedarf von einer halben Ingenieurstelle zur Umsetzung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und von einer halben Umwelttechnikerstelle für Überwachungsaufgaben im Bereich Grundwasser an.
Sachverhalt:
FB IV -
Teilplan IV - 561
FD 32.30 – Sachgebiet Grundwasser
Stellenplan-Nr. | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten p.a. | Refinan-zierung | Befristung |
0.56100.0023 | Ingenieurstelle AwSV | 0,5 VZS | E 11 | 38.700 € | keine | |
0.56100.0024 | Umwelttechniker Grundwasser | 0,5 VZS | E9b | 33.400 € | keine | ja, bis nein |
Erläuterungen:
Die Aufgabenverdichtung in der Wasserbehörde im Bereich Grundwasser und „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ führt schon seit längerer Zeit dazu, dass erforderliche Überwachungsaufgaben entweder gar nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang wahrgenommen werden können. Grundlage für die Überwachungsaufgaben ist § 100 „Aufgaben der Gewässeraufsicht“ des Wasserhaushaltsgesetzes, diese Aufgabe obliegt gemäß § 101 Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein den unteren Wasserbehörden. Die Aufgabenwahrnehmung ist zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Dies deckt sich auch mit dem strategischen Ziel 3 „Wir verfolgen und schützen ein gesundes und soziales Aufwachsen, Leben, Arbeiten, Wohnen und Älterwerden von Menschen in einer intakten Umwelt“.
- Ingenieurstelle zur Umsetzung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV)
In den vergangenen Jahren sind immer wieder neue zusätzliche Aufgaben oder Aufgaben mit erheblichem Mehraufwand auf dem Arbeitsplatz AwSV angefallen. Dies führt dazu, dass erforderliche Überprüfungen von Betrieben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten nicht mehr durchgeführt werden können. Überprüfungen von besonders kritischen Anlagen, wie z. B. Biogasanlagen finden nicht in dem erforderlichen Umfang statt.
Im Wesentlichen werden folgende Aufgabenerweiterungen benannt:
- Seit etwa 2010 werden die Biogasanlagen durch das erste Hinweispapier des Landes Schleswig-Holstein als sogenannte HBV-Anlagen nach VAwS / AwSV eingestuft. Diese Einstufung wurde durch die AwSV 2017 bestätigt. Damit wurde der Bereich AwSV um eine völlig neue Anlagen- und Betriebsart erweitert. Im Kreis Segeberg bestehen bis heute 32 Anlagen mit unterschiedlichsten Sicherheitsvorkehrungen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Sicherheitsanforderungen über die Jahre ständig verändert haben. Viele Schäden und Unfälle an den Anlagen haben die Dringlichkeit einer kontinuierlichen Anpassung, auch an eine sich ständig ändernde Betriebsführung und eine aufwändige Kontrolle der Anlagen bestätigt. Diese Maßnahmen führten schon zu einer drastischen Verringerung der Überwachung von Anlagen und Betrieben in Gewerbe und Industrie, insbesondere auch in Wasserschutzgebieten.
- Seit etwa 2016 werden durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) regelmäßig IED- und Störfallüberprüfungen bei Betrieben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchgeführt. Die Teilnahme des Bereichs AwSV wird seitens des LLUR sehr häufig für erforderlich gehalten. Pro Jahr kann man mit etwa 10-15 Überprüfungen rechnen. Bei größeren Betrieben (2-3 pro Jahr) ist für die Überprüfung pro Betrieb mit 2 vollen Arbeitstagen zu rechnen.
- Bei wiederkehrenden Überprüfungen von oberirdischen Heizöltankanlagen in Wasserschutzgebieten werden vermehrt altersbedingte Verformungen an PE-Behältern festgestellt. Die Anlagen weisen inzwischen ein Alter von über 40 Jahren auf. Die Anlagen müssen in festzulegenden und abgestimmten Fristen stillgelegt werden.
- Zusätzlich wurden durch die Einführung der AwSV 2017 weitere zusätzliche Aufgaben festgelegt, die einen erheblichen Mehraufwand bedeuten:
- Bei bestehenden prüfpflichtigen Anlagen nach AwSV stellt der Sachverständige vermehrt Abweichungen fest. Es sind nachfolgend aufwendige Einzelfallprüfungen der unteren Wasserbehörde (UWB) erforderlich.
- Erstmals werden feste Gemische >Z1.1 nach LAGA als wassergefährdend eingestuft. Dies bedeutet für alle Lager- und Behandlungsanlagen erhöhte Anforderungen an die Bodenabdichtung und die Entwässerung in diesen Bereichen. Dies wird zurzeit bei Neubauten und bei Betriebsverlängerungen durchgesetzt. Für Altanlagen gelten Umrüstfristen. Anlagen über 1000 t unterliegen der Prüfpflicht nach AwSV.
- Die bisher in Schleswig-Holstein geltende Vereinfachung bei der Abfüllung an Betriebstankstellen entfällt. Bei Neuanlagen sind die erhöhten Anforderungen durchzusetzen. Gleichzeitig entfällt bei den allermeisten Anlagen die Prüfpflicht der Anlagen durch einen Sachverständigen, so dass der Überwachungsaufwand der Wasserbehörde bei den alten Anlagen steigt.
Als eine Fallzahl kann die Mängelquote der Sachverständigenprüfungen benannt werden, diese hat sich im Zeitraum von 2010 bis 2019 von 17,2 % auf 39,7 % (von 284 auf 444) erhöht. In 2020 waren es dann 551 bemängelte Anlagen mit einer Mängelquote von 42,65%. Die Prüfungen mit Mängeln lösen einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der UWB aus.
Seitens der Fachdienstleitung 32.30 wurde bereits 2020 beantragt, die vorhandene Ingenieurstelle mit einer zusätzlichen halben Stelle zu verstärken. Die daraufhin vom FD 11.00 Personal und Organisation durchgeführte Organisationsüberprüfung hat den Stellenmehrbedarf bestätigt. Aus organisatorischer Sicht sollte dem Stellenmehrbedarf Priorität eingeräumt werden, da eine nicht ausreichende Wahrnehmung der Aufgabe „Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen das Risiko von großen Umweltschäden birgt.
- Umwelttechniker Grundwasser
Die Aufgaben im Bereich Grundwasserschutz (Zulassung und Überwachung von Grundwasserentnahmen, Wasserversorgungsanlagen, Grundwassergüteüberwachung, Untersuchung und Sanierung von Grundwasserschäden) werden schon seit Jahren von einer Ingenieurstelle wahrgenommen. Durch die Zunahme der Anzahl und auch der Komplexität (z. B. vermehrt auch geplante Grundwasserabsenkungen an problematischen Standorten) der Verfahren ist eine erforderliche Überwachung nicht mehr leistbar.
Die Anzahl der Erlaubnisse haben sich im Zeitraum von 2011 bis 2020 von 1125 auf 3454 erhöht (Steigerung um 307 %), die Anzahl der anzeigepflichtigen Vorgänge haben sich im gleichen Zeitraum um 445 % von 40 auf 178 pro Jahr erhöht.
Die Überwachung der zugelassenen Grundwasserentnahmen kann auch von einem Umwelttechniker wahrgenommen werden. Seitens der Fachdienstleitung 32.30 wurde bereits 2020 hierfür eine halbe Stelle beantragt. Die daraufhin vom FD 11.00 Personal und Organisation durchgeführte Organisationsüberprüfung hat ergeben, dass ein Stellenmehrbedarf mindestens in dieser Höhe besteht und aufgrund der Relevanz der Aufgabe für gesunde Lebensverhältnisse die Stellenmehrbedarfsanmeldung einer 0,5 Techniker-Stelle aus organisatorischer Sicht befürwortet wird.
Diese Stellenplanmehrbedarfsanmeldung steht im Zusammenhang mit der Stellenmehrbedarfsanmeldung im FD. 63.00/FG Umweltverwaltung (DrS/2021/259), da von dort die verwaltungsseitige Abwicklung der sich aus den Überprüfungen ergebenden Mängel in einem ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren betrieben wird.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
| Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
