Drucksache - DrS/2021/259
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf FD 63.00 für das Haushaltsjahr 2022 ff.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Umweltverwaltung
- Bearbeitung:
- Doris Baum
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Personalrat; Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Finanzen und Finanzcontrolling
- Verfasser 1:
- Baum, Doris
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 7. Ziel 7 - Natur-, Landschafts- und Klimaschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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24.11.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Zur Vermeidung von großen Umweltschäden soll eine zusätzliche 0,60 Verwaltungsstelle für den Bereich der Umweltverwaltung in den Stellenplan 2022 aufgenommen werden.
Sachverhalt:
FB IV
Teilplan 561 Umweltschutzmaßnahmen
FD 63.00 – Fachgebiet Umweltverwaltung
Stellenplan-Nr. | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten p.a. | Refinanzierung | Befristung |
0.5210.0052.1 | Verwaltungsstelle Umweltverwaltung AwSV | 0,6 VZS | E8 | 34.100 € |
Erläuterungen:
Verwaltungsstelle in der Umweltverwaltung zur Umsetzung der „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“
Auf der Verwaltungsstelle in der Umweltverwaltung werden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Biogasanlagen, Güllelagunen, Chemikalientanks, Tankstellen, Erdwärmesonden und Heizöltanks überwacht. Die Anlagen unterliegen regelmäßigen Überprüfungspflichten. Werden die Prüfberichte nicht abgegeben oder liegen Mängel der Anlagen vor, werden durch die Verwaltungsstelle ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet. Durch die starke Zunahme an überwachungspflichtigen Anlagen und der hohen Rückstände auf dieser Stelle, kann der Überwachungspflicht der unteren Wasserbehörde nur noch unzureichend bzw. zum Teil gar nicht mehr nachgekommen werden. Mangelhafte AwSV Anlagen können zu massiven Umweltschäden führen. Die AwSV dient dem Grundwasser- und Bodenschutz. Die Überwachungspflicht wurde der unteren Wasserbehörde gemäß § 100 WHG i.V.m. § 101 LWG als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Überwachungspflicht deckt sich auch mit dem strategischen Ziel 7 „Wir entwickeln den Natur-, Landschafts- und Klimaschutz konsequent qualitativ weiter“.
In den letzten Jahren sind auf der Verwaltungsstelle jährlich neue Anlagen in die Überwachungspflicht hinzugekommen. Dies betrifft zum einen die Biogasanlagen, zum anderen wurden mit der Einführung der AwSV im Jahre 2017 die Güllelagunen und zum Teil die Erdwärmesonden prüfpflichtig. Des Weiteren sind seit Einführung der neuen AwSV geringfügige Mängel an Anlagen und von Sachverständigen festgestellte Abweichungen zur AwSV durch ein ordnungsrechtliches Verfahren zu beheben. Dies führt zu einem erhöhten Arbeitsaufwand auf der vorhandenen Stelle. Im Ergebnis sind zahlreiche neue Anlagen hinzugekommen, die regelmäßig überwacht werden müssen. Die Anzahl der Anlagen mit Mängeln, die einen erhöhten Arbeitsaufwand verursachen, haben sich ebenfalls erhöht.
Im Rahmen einer Organisationsuntersuchung im Jahre 2015 wurde auf der Verwaltungsstelle im Bereich der prüfpflichtigen AwSV Anlagen bereits ein Rückstand von ca. 400 Fällen festgestellt. Ein Stellenmehrbedarf wurde hierfür jedoch nicht ausgewiesen. Wie bereits beschrieben sind in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen, sodass für das Jahr 2019 ein Rückstand von 1005 Fällen festgestellt wurde. Mit Stand vom 15.02.2021 besteht ein Rückstand von 1.733 Fällen. Bei sämtlichen von diesen Fällen muss ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, sprich es müssen zunächst in allen Fällen Anhörungen versendet werden. Aus den Fallzahlen der letzten Jahre und der neu hinzukommenden Anlagen, vor allem die stark ansteigende Zahl der Erdwärmesonden, lässt sich schließen, dass die Zahl der überwachungspflichtigen Anlagen auch weiterhin steigen wird.
Hinzu kommt, dass immer weniger der Sachverständigen die Bürger*innen von selbst an ihre Prüfungen erinnern, sodass auch in diesen Fällen von der Verwaltungsstelle ein Verfahren eingeleitet werden muss.
Insgesamt führen die Rückstände dazu, dass bei bereits überprüften Anlagen, bei denen Mängel festgestellt wurden, kein bzw. nicht zeitnah ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet wird, sodass die Mängel auch nicht abgestellt werden.
Im Einzelnen hat sich auf der Stelle folgendes verändert:
- Durch die Einführung der AwSV wurden Erdwärmesonden, die in Wasserschutzgebieten oder Trinkwassereinzugsgebieten liegen und Erdwärmesonden mit über 30 KW als überwachungspflichtig eingestuft. Die Anlagen sind alle 5 Jahre bzw. in Wasserschutzgebieten alle 2 ½ Jahre zu überprüfen. Mit Stand April 2020 sind das 200 Erdwärmesonden mit einer steigenden Tendenz.
- Mit Stand April 2020 existieren im Kreis Segeberg 66 Güllelagunen. Auch hier kann eine steigende Tendenz verzeichnet werden.
- Gemäß der AwSV sind Anlagen mit geringfügigen Mängeln und Anlagen die von der AwSV abweichen, wie Anlagen mit erheblichen Mängeln zu werten. Somit ist hier ebenfalls ein ordnungsrechtliches Verfahren notwendig.
- Die Anzahl der Anlagen mit Mängeln ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Jahre 2010 waren es noch 284 bemängelte Anlagen (17,2 Prozent), 2019 waren es 444 (39,7 Prozent), 2020 waren es 551 (42,65 %). Für jede dieser Anlagen ist ein ordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten.
- Bei wiederkehrenden Überprüfungen von oberirdischen Heizöltankanlagen in Wasserschutzgebieten werden vermehrt altersbedingte Verformungen an PE-Behältern festgestellt. Die Anlagen weisen inzwischen ein Alter von über 40 Jahren auf. Die Anlagen müssen in festzulegenden und abgestimmten Fristen stillgelegt werden. Eine Stilllegung verursacht erhöhten Verwaltungsaufwand.
- Des Weiteren haben sich durch technischen Schwierigkeiten die Bearbeitungszeiten mit dem Fachmodul K 3 deutlich erhöht. Zum Teil wird für eine Fallbearbeitung die doppelte Zeit benötigt.
Im Rahmen einer Organisationsuntersuchung durch den Fachdienst Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung wurde ein entsprechender Mehrbedarf bestätigt. Die Stellungnahme ist als Anlage 1 beigefügt.
Zusätzlich sollen für die technische Überwachung im FD 32.30 noch Stellenanteile eingeworben werden (siehe Anmeldung Stellenmehrbedarf FD 32.30, DrS/2021/270). Eine weitergehende technische Prüfung führt, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rückständen und dem zuvor dargestellten Mehrbedarf, zu einem entsprechend höheren Arbeitsaufwand und somit zu einem weitergehenden Personalbedarf in der Umweltverwaltung.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die Kosten sind im Haushaltsentwurf 2022 enthalten. |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: 561 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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171,2 kB
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