Drucksache - DrS/2021/262
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf für die Fachdienste 51.33 Nord/Ost/West für die Jahre 2022 ff.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Jugend und Bildung
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
- Beteiligt:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Sozialpädagogische Hilfen; Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
- Ziele:
- 2. Ziel 2 - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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04.11.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Anmeldung zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022 ff.
hier: Stellenmehrbedarf im Umfang von 3,0 VZS der drei Fachdienste 51.33, Jugendamt Soziale Dienste Nord/Ost/West, für einen ersten Schritt zur Umsetzung des neuen Bundesgesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG).
Sachverhalt:
FB V - Jugend und Bildung
Teilplan 3633 - Hilfen zur Erziehung §§ 27ff. und Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
Teilplan 3634 - Hilfen für junge Volljährige/Inobhutnahme/ Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII
FD 51.33 - Jugendamt Soziale Dienste Nord/Ost/West
Stellenplan-Nr. | Bezeichnung | Anzahl | Bewer-tung | Kosten p.a. | Refinanzierung | Befris-tung |
0.36390.0019 0.36390.0020 0.36390.0021 | Sozialpädagoge*in | 3,0 VZS | S14 | 212.700 EUR | Ja, anteiliger Ausgleich durch Land SH in noch unbekannter Höhe |
Am 09.06.2021 ist das neue Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 10.06.2021 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten.
Der Jugendhilfeausschuss wurde mit Vorlagen DrS/2021/044 vom 23.02.21 und Drs/2021/044-1 vom 10.05.21 über die bevorstehende Reform informiert. Mit DrS/2021/044-2 vom 31.08.21 wurden der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss über die Inkraftsetzung des Gesetzes sowie über die Pflicht des Jugendamtes zur sofortigen Umsetzung zahlreicher, insbesondere qualitativ erhöhter Einzelanforderungen des Gesetzes informiert (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus legt der Gesetzgeber zwei spätere Umsetzungsstufen des KJSG fest: Für das Jahr 2024 (Verfahrenslotse) und für das Jahr 2028 (Inklusion "große Lösung).
Anhand der Schätzungen der Bundesregierung zum personellen Mehraufwand aus dem Gesetzesentwurf sowie anhand der Fallzahlen des eigenen Jugendamtes hat der Fachbereich V ermittelt, dass voraussichtlich für die Umsetzung der ersten Stufe des Gesetzes bis zum Jahr 2023 bereits insgesamt rund sechs Vollzeitstellen zusätzlich zum vorhanden Personalkörper benötigt werden.
Im Einzelnen prognostiziert der FB V an jährlichem Mehraufwand für die Kosten zusätzlichen Personals, Sachmitteln und neuer Hilfen ab 2022 gemäß nachstehender Tabelle knapp eine Million Euro:
Prognose des FB V zum jährlichen Mehraufwand aus KJSG
Vorschrift KJSG | Personal-mehraufwand | Mehraufwand in EUR (PK = KGSt-Personalkosten, SK = Sach- und Hilfekosten) |
§ 1, Abs. 2 neu | 0,41 VZS | PK: 34.650 EUR SK: - |
§ 4a, Abs. 1 bis 3 neu | 0,64 VZS | PK: 54.100 EUR SK: - |
§ 8, Abs. 3, Satz 4 neu | - | PK: - SK: 30.000 EUR |
§ 8a, Abs. 1, Nr. 2 neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 8a, Abs. 4, Nr. 3, Satz 2 neu und Abs. 5 neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 10a neu | 0,15 VZS | PK: 12.700 EUR SK: - |
§ 10b neu
| ab 2024 | o.A. |
§ 13a, ggfs. nur neu mit Änderung JuFöG
| o.A. | o.A. |
§ 19, Abs. 1 und 2 neu | - | PK: - SK: 20.000 EUR |
§ 20, Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 neu und Abs. 2 und 3 neu | - | PK: - SK: 100.000 EUR |
§ 27, Abs. 2, Satz 3 neu | 0,25 VZS | PK: 21.150 EUR SK: - |
§ 36, Abs. 1, Satz 2 neu sowie Abs. 3 und 5 neu | 1,4 VZS | PK: 118.300 EUR SK: - |
§ 36b neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 37b neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 37c neu | 0,2 VZS | PK: 16.900 EUR SK: - |
§ 38 neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 41, Abs. 1 und 2 neu gefasst | 0,45 VZS | PK: 38.050 EUR SK: 250.000 EUR |
§ 41 a neu | 1,3 VZS | PK: 109.900 EUR SK: 50.000 EUR |
§ 50, Abs. 2, Satz 2 neu Abs. 3, Nrn. 1 und 2 neu | 0,1 VZS | PK: 8.450 EUR SK: - |
§ 77, Abs. 1 und 2 neu | 0,5 VZS | PK: 42.300 EUR SK: - |
§ 79, Abs. 3 neu gefasst | - | PK: - SK: 20.000 EUR |
§ 94, Abs. 2 und 6 neu gefasst | - | PK: - SK: 24.000 EUR |
Summen |
5,9 VZS | PK: 498.750 EUR SK: 494.000 EUR
Gesamt 992.750 EUR |
Angesichts des derart steigenden Personalbedarfs haben sich der Landrat sowie die Fachbereiche I, Zentrale Steuerung, und V, Jugend und Bildung, darauf verständigt,
- im Jahr 2022 eine vollständige Stellenbemessung für die insgesamt von den Sozialen Diensten des Jugendamtes (inkl. Wirtschaftliche Jugendhilfe) gesetzlich und fachlich zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten durchzuführen und bis dahin
- zunächst nur rund die Hälfte des vom Fachbereich V für die Umsetzung des KJSG o.a. ermittelten zusätzlichen Personalbedarfs in Höhe von 3,0 VZS für den Stellenplan 2022 anzumelden.
Dieser Vorschlag korrespondiert zugleich mit folgenden Umständen:
- Von bzw. aus den Teams der Sozialen Dienste Henstedt-Ulzburg, Bad Bramstedt und Wahlstedt (FD 51.33) sowie der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (FD 51.30) wurden in den letzten Monaten Überlastungsanzeigen vorgelegt, deren Auflösung nur teilweise oder gar nicht aus dem vorhandenen Stellenplan gelingen konnte. In einigen Teams des Jugendamtes und insbesondere bei Vorgesetzten, die häufig einspringen müssen, ist die Belastung aufgrund von hohen Mehrstunden prekär. Insofern sind die Mehrbedarfe auch nicht mit Minderbedarfen auf anderen Stellen aufzufangen.
- Aus den neuen Gesetzesanforderungen ragen insbesondere drei fachliche und jugendpolitische Schwerpunkte heraus, die mit überlasteten sozialpädagogischen Teams keinesfalls zusätzlich umzusetzen sind:
Mehr Selbstbestimmung, Teilhabe und Rechte junger Menschen.
Mehr Zusammenarbeit und Abstimmung mit jeweils individuell Verfahrensbeteiligten und Dritten, mit Familiengerichten und mit anderen Sozialleistungsträgern.
Mehr Perspektivplanung und Nachbetreuung für junge Volljährige.
Im Umfang der zusätzlich angemeldeten drei Fachkräfte soll versucht werden, zumindest einen Einstieg in die gesetzliche Anhebung der Qualitätsansprüche mittels Verringerung der Fallzahl pro Fachkraft zu finden.
- Im laufenden Jahr 2021 konnte die Beschreibung und Standardisierung der einzelnen Arbeitsprozesse der Sozialen Dienste des Jugendamtes (inkl. WJH) erfolgreich abgeschlossen werden. Diese neu modellierten Arbeitsprozesse berücksichtigen bereits weitgehend die Änderungen durch das KJSG und werden mit dem Jahreswechsel 2021/2022 im Jugendamt eingeführt. Sie bilden damit eine einheitliche und belastbare Grundlage für die geplanten Erhebungen zur Stellenbemessung. Es ist vorgesehen, dem Jugendhilfe-ausschuss beispielhaft einzelne Arbeitsprozesse aus den Sozialen Diensten in seiner Sitzung am 10.02.2022 vorzustellen.
- Zurzeit wird zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Landes-verbänden der Abschluss eines sogenannten Letter of Intent vorbereitet. Dieser sieht nach gegenwärtigem Stand (siehe anl. Entwurf vom 23.09.21, nicht öffentlich) für die örtlichen Jugendhilfeträger (Kreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Stadt Norderstedt) einen pauschalen Ausgleich des Landes in Höhe von insgesamt 7,285 Mio. EUR jährlich (für 2021: 4,377 Mio.) für deren Mehraufwand im Rahmen der Umsetzung des KJSG vor.
Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung war noch nicht bekannt, ob der Letter of Intent so abgeschlossen wird und welche Höhe ggfs. der Anteil des Kreises haben wird. Interne Faustregel ist aber: Etwa 10 % einer Landesförderung fließen als Anteil in den Kreis Segeberg. In diesem Fall ist der Anteil der Stadt Norderstedt mit noch etwa 3 % abzuziehen; überschlägig kann also von einem Ausgleich des Landes an den Kreis Segeberg von etwa 500 TEUR jährlich (2021: etwa 300 TEUR) ausgegangen werden, wenn dem Land Mehrbelastungen des Kreises in ausreichender Höhe nachgewiesen werden. Im Verhältnis zur mit o.a. Tabelle vom FB V vorgenommenen Prognose zum gesamten jährlichen Mehraufwand aus dem KJSG würde es sich dabei um eine Refinanzierungsquote von rund 50 % handeln.
Es wird daher empfohlen, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, einen ersten Schritt zur personellen Umsetzung des KJSG zu gehen, zu folgen. Eine abschließende Betrachtung der dauerhaft erforderlichen Stellenausstattung der FD 51.33 Nord/Ost/West, 51.30 (WJH) und 51.20 (TuR-Stelle) für die Zukunft wird dann im kommenden Jahr anhand einer umfassenden und methodisch fundierten Stellenbemessung auf Basis der strukturierten Geschäftsprozesse erfolgen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Jährliche AG-Bruttopersonalkosten in Höhe von 212.700,00 EUR zzgl. Gemeinkosten der Arbeitsplätze- Im Budgetentwurf 2022 der Verwaltung sind wegen einer voraussichtlich nicht ganzjährigen Besetzung der Stellen 159.500,00 EUR eingeplant. |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Das KJSG befasst sich ebenfalls mit den Rechten und Beteiligungen von Kindern mit Beeinträchtigungen sowie deren Familien.
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
