Drucksache - DrS/2021/233
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf FD 39.20 für das Haushaltsjahr 2022 ff.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Leitender Kreisveterinär
- Bearbeitung:
- Henny David
- Verfasser 1:
- Herr Overhoff
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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01.11.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Im FD 39.20 – Tiergesundheit und -haltung wird eine Vielzahl an Überwachungsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Tierische Nebenprodukte wahrgenommen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben ist eine Erhöhung der Stellenanteile erforderlich.
Sachverhalt:
FB II - Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz
Teilplan 1223 Verbraucherschutz
FD 39.20 – Tiergesundheit und –haltung
Stellenplan-Nr. | Bezeichnung | Anzahl | Bewer- | Kosten p.a. | Refinan-zierung | Befri- |
0.12230.0027 | Beschäftigter | 1,0 VZS | A 11 | 74.000 € |
| ja, bis nein |
0.12230.0028 | Kreisoberveteri- | 1,0 VZS | A 14 | 99.800 € |
| ja, bis nein |
0.12230.0030 | Kreisoberveteri- | 1,0 VZS | A 14 | 99.800 € |
| ja, bis nein |
0.12230.0029 | Tierarzt*in (kw-Vermerk 01.01.2024) | 1,0 VZS | E 15 | 99.700 € |
| ja, bis 31.12.2023 nein |
Erläuterungen:
Im FD 39.20 – Tiergesundheit und -haltung wird eine Vielzahl an Überwachungsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Tierische Nebenprodukte wahrgenommen.
2,0 VZS Kreisoberveterinärrat/-rätin (1,0 VZS davon mit Sperrvermerk)
Die Zahl der zu bearbeitenden Tierschutzfälle hat weiter sowohl quantitativ als auch qualitativ zugenommen. Im Zusammenhang mit der gestiegenen Anzahl an Tierschutzfällen gehen etwaige Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutz- und Klageverfahren im Zusammenhang mit den tierschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen sowie den Cross Compliance-Verfahren einher, die einen deutlich höheren verwaltungsrechtlichen Bearbeitungsaufwand bedingen.
Gleichzeitig ist in Gerichtsverfahren bereits darauf hingewiesen worden, dass die Strafanzeigen in Tierschutzangelegenheiten zeitnah zu erstatten sind, da eine Verjährung der einzelnen Vergehen nach 5 Jahren eintritt. Eben dies ist seit langem nicht möglich, weil es an der erforderlichen Arbeitszeitkapazität fehlt. Dadurch sind aktuell in mindestens 30 Fällen umfangreiche und arbeitsintensive Strafanzeigen zu stellen, bei denen teilweise der Eintritt in die Verjährung droht.
Weder Routinekontrollen bei den ca. 3.500 im Kreis Segeberg befindlichen Tierbeständen noch die erforderlichen jährlichen Kontrollen bei erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (z. B. Zoofachgeschäfte, Hundepensionen, Katzen- und Hundezuchten, Hundeschulen) können seit mehreren Jahren aufgrund der Arbeitsüberlastung im FD 39.20 durchgeführt werden. Gerade erst in der jüngeren Vergangenheit ging durch die Presse, dass landwirtschaftliche Nutztierhaltungen in Schleswig-Holstein nur alle 35,8 Jahre einmal kontrolliert werden. Dieser Zustand ist weder haltbar noch akzeptabel.
Darüber hinaus können folgende Überwachungsaufgaben wegen Personalmangels nicht bzw. nur unvollständig wahrgenommen werden:
- Prüfung und Überwachung eingehender Mitteilungen zur Abgabe von Tierimpfstoffen an Tierhalter (§ 44 Tierimpfstoff-Verordnung)
- Überwachung und Bearbeitung eingehender TRACES-Meldungen (Einfuhren von Tieren aus dem Ausland)
- Vier-Augen-Prinzip bei Vor-Ort-Kontrollen (VO (EU) 2017/625, Veterinärkontrollverordnung)
- Aktives Geflügelpest-Monitoring (Erlass MELUND vom 08.07.2020, Kot von lebenden Vögeln zuzüglich Stockentenstrecke)
- § 11 Erlaubnisverfahren für Pensions- sowie Reit- und Fahrbetriebe (weit über 100 Betriebe)
- Auswertung der monatlichen Listen der Tierkörperbeseitigungsfirma (Artikel 9 VO (EU) 2017/625, Hinweise auf Problembetriebe)
- Überwachung der Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, diese lagern, verarbeiten und handeln (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz)
- Tierseuchen- und tierschutzrechtliche Überwachung von Viehhandelsunternehmen und Tiertransportunternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Viehverkehrsverordnung, Tierschutztransportverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16. Juli 2014, Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - Tiersch-ZustVO vom 22. Juni 2007),Erlass MELUND vom 04.10.2018 zur verstärkten Kontrolle von Viehhandels- und Tiertransportunternehmen zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest )
- Überwachung von Versuchstierhaltungen (Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - Tiersch-ZustVO vom 22. Juni 2007), Tierschutz-Versuchstierverordnung)
Es handelt sich bei diesen Aufgaben um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, die an dieser Stelle nicht oder nur sehr rudimentär bzw. anlassbezogen durchgeführt werden können.
Durch das neue EU-Tierseuchenrecht (Animal Health Law (AHL); VO (EU) 2016/429) wurde ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit geschaffen. Die Verordnung gilt seit dem 21. April 2021 und regelt für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere die Vorbeugung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Mit dem AHL wurden über 50 Richtlinien und Verordnungen sowie etwa 400 Durchführungsrechtsakte der EU aufgehoben, sodass nahezu alle tierseuchenrechtlichen Aufgaben auf diese neue, unmittelbar geltende europäische Rechtsgrundlage anzupassen sind. Nationale Gesetze/Verordnungen werden aktuell Stück für Stück durch das BMEL überarbeitet und angepasst. Das bedeutet zum einen, dass sich sowohl die Tierärzte als auch Verwaltungsmitarbeiter mit einer Vielzahl an neuen Rechtsgrundlagen beschäftigen müssen. Sämtliche Verfügungen zur Bekämpfung von Tierseuchen wie z. B. der Geflügelpest sowie sämtliche Schreiben im Zusammenhang mit der Überwachung von Tierbeständen in Bezug auf einzelne Tierseuchen müssen auf die neue Rechtslage angepasst werden.
Zurzeit können auf Grund der Arbeitsbelastung die entsprechenden Kontrollen nicht bzw. nur erheblich Verzögert im Fachverfahren BALVI dokumentiert werden. Dadurch ist die Nutzung dieser Betriebsdatenbank längst nicht so effizient wie dies möglich wäre. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die zentrale und übergreifende Überarbeitung bzw. Aktualisierung entsprechender Dokumente aus Prioritätsgründen nicht erfolgen kann.
Im Fachdienst 39.20 wird darüber hinaus derzeit eine Organisationsuntersuchung vorbereitet um die Prozesse sowie die personelle Ausstattung der tierärztlichen Stellen zu überprüfen. Aus diesem Grund wird eine 1,0 VZS mit einem Sperrvermerk versehen. Die Aufhebung des Sperrvermerks ist mithin vom Ergebnis der Organisationsuntersuchung im Jahr 2022 abhängig. In Bezug auf die direkt anzumeldende 1,0 VZS ist zu erwähnen, dass bereits zum Stellenplan 2021 eine 1,0 VZS als Tierarzt angemeldet werden sollte. Auf Grund von freien Stellenkapazitäten im FB II und eine entsprechende Ausleihe für ein Jahr (bis zum 31.12.2021), konnte auf die Anmeldung erfolgreich für den Stelleplan 2021 verzichtet werden. Da diese Ausleihe der Stellenanteile nun ausläuft, da diese Anteile dringend in den dafür vorgesehenen Fachdiensten benötigt werden, ist es erforderlich, diese 1,0 VZS im Fachdienst 39.20 zu verstetigen.
Personal- und zeitintensiv waren auch die letzten Geflügelpestgesehen in den Wintern 2017/2018 und 2020/2021 (November 2020 bis Mai 2021). So erlebte Deutschland und Europa erlebte zwischen dem 30.10.2020 und April 2021 die bisher schwerste Geflügelpestepizootie. Während die letzten sporadischen Ausbrüche bei Geflügel in Deutschland am 25.06.2021 und in Europa am 06.09.2021 festgestellt wurden, erfolgten Nachweise von HPAIV H5 bei (brütenden) Wasser- und Greifvögeln über den Sommer hinweg konstant vor allem in den nordischen Ländern Europas. Dies zeigt, dass im Gegensatz zu früheren Einträgen das Geschehen nicht vollständig zum Erliegen gekommen ist. Daher wird das Risiko eines erneuten Auftretens von HPAIV H5 in Europa und Deutschland durch das Friedrich-Löffler-Institut im Laufe der Herbstmonate insgesamt als hoch eingestuft. Es wird vom Friedrich-Löffler-Institut dringend empfohlen, Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel weiter zu intensivieren und Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelbetrieben erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.
1,0 Verwaltungsmitarbeiter*in
Die derzeitige Ausstattung der drei Fachdienste des Veterinäramtes mit Verwaltungsmitarbeitern*innen stellt sich wie folgt dar:
39.10 - Lebensmittel und Bedarfsgegenstände: 0,8 VZS
39.20 - Tiergesundheit und –haltung: 3,0 VZS
39.30 – Fleischhygiene: 1,8 VZS
Die Tätigkeiten der Tierärzte der Fachdienste 39.10 - Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, 39.20 - Tiergesundheit und -haltung und 39.30 – Fleischhygiene lösen in nahezu allen Fällen verwaltungsrechtliche Schritte aus. Die Teile, die nicht direkt von den Tierärzten und Lebensmittelkontrolleuren übernommen werden bzw. werden können, werden zum überwiegenden Teil durch die vorhandenen Verwaltungsmitarbeiter*innen der jeweiligen Fachdienste übernommen bzw. werden hierzu Stellungnahmen abgefordert. Hierbei ist zu erwähnen, dass eine 1,0 VZS aus dem FD 39.20 (0.12230.0015.1) übergreifend für alle Fachdienste des Veterinäramtes Tätigkeiten der gehobenen verwaltungsrechtlichen Sachbearbeitung (E 11) wahrnimmt. Hiervon sind u. a. Fertigung von Musterverfügungen für den Tierseuchenfall (z. B. Geflügelpest, Afrikanische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche) bzw. deren Anpassung an das seit dem 21.04.2021 geltende AHL, die Durchführung von gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren sowie die Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung bzw. die Abgabe von Stellungnahmen zu derartigen Verfahren sowie die teilweise gerichtliche Vertretung des Veterinäramtes betroffen. Für die Fachdienste 39.10 und 39.10 sind u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten, Klagesachen und Verfahren auf einstweiligen Rechtschutzes
• Eigenständige Fertigung bzw. Prüfung von Entwürfen von Ordnungsverfügungen
• Erarbeitung und Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Kostenerhebung nach Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht sowie der Arbeitshinweise für die Kostenerhebung nach Lebensmittelhygienerecht
• Abstimmung von Verwaltungsverfahren und Stellungnahmen der Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure von besonderer Bedeutung
• Unterstützung der Fachdienstleitungen in allgemeinen und ggf. fachdienstübergreifenden verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Budgetangelegenheiten und sonstiges
• Ggf. Tätigkeit als zentrale*r Qualitätsmanagementbeauftragte*r für alle 3 Fachdienste
Diese neue Stelle soll zur Entlastung der vorhandenen gehobenen Sachbearbeitungsstelle dienen. Da es keine vergleichbare Stelle im Kreisveterinäramt gibt kann zukünftig auch eine ernsthafte und sinnvolle Vertretungsregelung im gehobenen Verwaltungsbereich geschaffen werden. Es sind neben den nationalen Bundes- und Landesgesetzen und –verordnungen auch die enorm umfangreichen Verordnungen der EU zu befolgen und umzusetzen bzw. deren Einhaltung zu überprüfen.
Das Thema Tier- und Verbraucherschutz hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung, auch medial, zugenommen. Nicht zuletzt dadurch, wurden die Fachdienste des Kreisveterinäramtes geteilt und mit je einer Fachdienstleitung besetzt. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit weitere Tierarztstellen geschaffen wurden, im gehobenen Verwaltungsbereich jedoch nicht. Dieser Sachverhalt trifft auch für den Bereich der Lebensmittelüberwachung zu, in dem weitere Lebensmittelkontrolleure eingestellt worden sind und keine entsprechende Aufstockung im Bereich der Verwaltungsfachangestellten erfolgt ist. Kurz gesagt wurde die Aufgabenerfüllung in der Fachebene verbessert, die Kontrollzahlen nehmen zu und können nun auf Seiten der Verwaltung nur mit großen Verzögerungen abgearbeitet werden.
Die Kontrollintensität hat u. a. durch die Personalsteigerung in den o. g. Fachdiensten zugenommen; mit der steigenden Anzahl der Kontrollen steigt auch die Anzahl der Beanstandungen und verwaltungsrechtlich zu maßregelnden Fälle. Gleichzeitig haben Art, Ausmaß und Intensität der Fälle sowie die Streitlust/Uneinsichtigkeit der Tierhalter/Lebensmittelunternehmer deutlich zugenommen.
Die Zuständigkeitsregelungen nach der Tierschutzzuständigkeitsverordnung sind komplex. Während der Kreis in vielen Bereichen für die Überwachung der Einhaltung spezieller Tierschutzvorschriften unmittelbar obliegt (z.B. Tiertransport, Schlachtung, Hundepensionen, Katzen- und Hundezuchten, Hundeschulen, Versuchstierhaltung) und gegenüber den jeweiligen Tierhaltern anordnungsbefugt ist, übt der Kreis über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen „nur“ die Aufsicht aus. Anordnungen gegenüber den Tierhaltern obliegen hier den örtlichen Ordnungsbehörden. Für sog. Heimtierhaltungen sind die örtlichen Ordnungsbehörden tierschutzrechtlich originär zuständig; jedoch wird der beamtete Tierarzt gem. § 15 Abs. 2 TierSchG zu die zuständige Behörde immer als Sachverständiger beteiligt. Sämtliche Sachverständigengutachten werden vor Versand im gehobenen Verwaltungsbereich bespielweise in Bezug auf vorgeschlagene Maßnahmen formell und materiell geprüft. Weiter werden teilweise die Verfügungen und Anhörungen der örtlichen Ordnungsbehörden hinsichtlich der Gerichtsfestigkeit überprüft, weil die Qualität der Anhörungen und Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden sehr heterogen ist. Auch in möglichen Eilrechtschutz- und Klageverfahren werden die örtlichen OB eng begleitet. Zurzeit wird auf Landesebene eine Neuordnung der Zuständigkeitsverordnung diskutiert, wonach die Zuständigkeiten im Tierschutzbereich auf die Kreise komplett übergehen könnten.
In den Fachdiensten 39.10 und 39.30 liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygieneüberwachung direkt beim Kreis Segeberg. Daher sind hier in eigener Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, einschließlich der Durchführung von Anhörungen, Erstellen der Ordnungsverfügungen und die Bearbeitung möglicher Eilrechtsschutz- und Klageverfahren durchzuführen.
Bei allen in den drei FD eingesetzten Tierärzt*innen und Lebensmittelkontrolleur*innen handelt es sich Mitarbeiter*innen, die über keine „klassische“ Verwaltungsausbildung verfügen. Eine Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Verwaltungsmitarbeiter*innen ist unverzichtbar.
Neben den Ordnungsverfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden, werden die Verfügungen der in den Fachdiensten des Veterinäramtes eingesetzten Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure von der o. g. Verwaltungsstelle formell und materiell überprüft. Der überwiegende Teil der amtlichen Tierärztinnen des Kreisveterinäramtes besitzen kein Kreisexamen (höhere beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung), d.h. es sind lediglich geringe bis gar keine Verwaltungserfahrungen vorhanden. Eine verwaltungsrechtliche Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen war mangels Kapazitäten bisher nicht bzw. nur teilweise und lediglich anhand des jeweils auftretenden Einzelfalles möglich. Die Verbesserung dieser Situation soll auch durch die neu angemeldete Verwaltungsstelle ermöglicht werden.
Für den FD 39.30 werden beispielsweise die Kostenkalkulation und das daraus folgende Kostenverzeichnis zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene durchgeführt bzw. erarbeitet. Nach diesem Kostenverzeichnis werden dann beispielweise gegenüber der VION und anderen Schlachtbetrieben die Kosten für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung geltend gemacht. Die Bearbeitung der Widersprüche der VION (derzeit ca. 690 Widersprüche) gegen die Kostenbescheide ist ebenfalls auf dieser Stelle angesiedelt.
Nachdem nunmehr der Kreis Nordfriesland in seinem verwaltungsrechtlichen Gebührenverfahren verloren hat und im Kreis Segeberg der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet worden ist, steht nun auch die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Großschlachtbetrieb Vion und dem Kreis Segeberg bevor. Diese wird ebenfalls durch die neu beantragte Stelle zu begleiten sein.
Dem FD 39.30 stehen keine Mitarbeiter*innen zur Verfügung, die eine Verwaltungsausbildung durchlaufen haben. Somit besteht ein dringender Bedarf an fachlich kompetenten Verwaltungsmitarbeitern für diesen Fachdienst.
Die Lebensmittelkontrolleure sowie die Tierärzte im Fachdienst 39.10 werden von diesem Verwaltungskollegen in allen verwaltungsrechtlichen Fragen beraten und unterstützt. Schwierige Entscheidungsfindungen werden abgestimmt.
Ferner sind im Fachdienst 39.20 mehrere neue Aufgaben und Zuständigkeiten hinzugekommen (tierschutzrechtlicher Erlaubnisvorbehalt Hundeschulen, Vermittlung von Auslandstieren, Auskunftsersuchen nach dem VIG)und weitere sind in Vorbereitung (Ferkelbetäubungssachkunde-Verordnung; Tierschutz-Zirkusverordnung, Erweiterung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung).
Zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (Veterinärkontrollverordnung) nebst diverser Durchführungsverordnungen in Kraft getreten und hat damit weitreichend bisherige EU-Verordnungen und -Richtlinien abgelöst. Zum 21.04.2021 trat die VO (EU) 2016/429 in Kraft; das Tierseuchenrecht wird damit erstmalig europarechtlich (Animal Health Law - AHL) geregelt; die v.g. VO wird dabei von bislang ca. 30 Delegierten bzw. Durchführungsverordnungen begleitet. So wurde dem FD 39.20 z.B. am 19.04.2021 die 64-seitige ASP-Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 von 07.04.2021 übersandt. Der FD 39.20 wie auch den jeweiligen Verwaltungsmitarbeitern*innen ist es bislang aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, sich mit der neuen Rechtslage des AHL näher zu befassen.
Die Menge an schwierigen, eiligen und umfangreichen Fällen übersteigt das Maß einer 1,0 VZS erheblich, sodass eine weitere 1,0 VZS für die Aufgabenbewältigung dringend benötigt wird. Resultat der andauernden Überlastung des vorhandenen Verwaltungsmitarbeiters ist eine vorliegende Überlastungsanzeige aus dem Jahr 2021. Die neue Stelle soll sich überwiegend um die Belange der FD 39.10 und 39.30 kümmern und ebenfalls für den FD 39.20 die Bearbeitung von Wiedersprüchen und Klagen, die Erstellung und Aufbereitung von Stellungnahmen sowie Überprüfungen der Ordnungsverfügungen übernehmen. Die o. g. Organisationsuntersuchung im FD 39.20, wovon jedoch auch alle Verwaltungsstellen betroffen sein werden, soll u. a. eine genaue Aufgabenzuordnung im Bereich der Verwaltungsmitarbeiter*innen ermöglichen. Da es im Rahmen der Einarbeitung sowie der geplanten ganzheitlichen gehobenen Sachbearbeitung für alle Fachdienste sinnvoll erscheint, wird diese Stelle zunächst organisatorisch dem Ltd. Kreisveterinär (39.00) zugeordnet.
1,0 VZS Kreisoberveterinärrat/-rätin (Kw-Vermerk bis 31.12.2023)
Das MELUND hat mit E-Mail vom 16.07.2021 mitgeteilt, dass in zwei Hausschweinebeständen im Land Brandenburg die Afrikanische Schweinepest (ASP) ausgebrochen ist. Eine weitere E-Mail aus demselben Haus vom 17.07.2021 beinhaltete die Meldung, dass noch ein weiterer Hausschweinebestand von dieser anzeigepflichtigen Tierseuche betroffen ist.
Die nachgewiesenen Fälle der ASP bei Hausschweinen in Brandenburg erfordern auch hier in Schleswig-Holstein eine neue Risikobewertung.
Die ASP war im September 2020 erstmals bei Wildschweinen in Deutschland, konkret in Brandenburg, ausgebrochen. Zuvor bestand bereits längere Zeit ein Seuchengeschehen in unmittelbarer Nähe auf polnischem Gebiet. Mittlerweile sind über 2000 Fälle der ASP bei Wildschweinen in Deutschland nachgewiesen worden.
Durch diverse Maßnahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung (u. a. Festlegung von Restriktionsgebieten, Verbringungsverbote etc.) galt es, die Ausbreitung der Tierseuche insbesondere den Eintrag in Hausschweinebestände zu verhindern. Leider scheint dies nicht ausgereicht zu haben.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung/Einschleppung der ASP in Hausschweinebestände im Kreis Segeberg kommt der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in den hiesigen Betrieben sowie weitere Aufklärung und Beratung der Landwirte und Überwachung der Umsetzung eine ganz wesentliche Bedeutung zu.
Ausbrüche in Hausschweinebeständen sind dann unwahrscheinlich, wenn alle zu treffenden Maßnahmen der Biosicherheit in den Haltungsbetrieben penibel eingehalten und zuverlässig überwacht werden.
Aus amtstierärztlicher Sicht ist mit dem Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen in Brandenburg das Risiko für einen Eintrag in die hiesigen Schweinebestände enorm gestiegen.
Aufgrund mehrerer Anträge auf Zustimmung des Verbringens von Mastferkeln aus brandenburgischen Restriktionszonen in hiesige Mastbetriebe wurden bisher unbekannte Handelsbeziehungen von Brandenburg nach Schleswig-Holstein und insbesondere in den Kreis Segeberg bekannt. Diese Handelsbeziehungen sind in Anbetracht dieser veränderten Tierseuchenlage umso kritischer zu bewerten.
Ein weiteres Einschleppungsrisiko besteht nach hiesiger amtstierärztlicher Auffassung durch den Transport von Schlachtschweinen aus den Restriktionszonen in Brandenburg zu dem im benachbarten Kreis gelegenen Schlachtbetrieb der Fa. Tönnies in Kellinghusen (regelmäßige Durchfuhr durch den Kreis Segeberg).
Im Rahmen der in diesem Fall noch präventiven Tierseuchenbekämpfung ist es aus amtstierärztlicher Sicht dringend geboten, die Einhaltung der Anforderungen der Schweinhaltungshygieneverordnung bei allen rund 230 schweinehaltenden Betrieben im Kreis, hier insbesondere die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen, verschärft und intensiv zu kontrollieren. Dies erfordert kurzfristig einen Personalmehrbedarf, da dies mit den bisherigen tierärztlichen Stellen nicht umzusetzen ist. Denn es gilt bei den Kontrollen der Schweinhaltungen neben den Überprüfungen gemäß der Schweinehaltungshygieneverordnung auch den Gesundheits- und Pflegezustand der Tiere sowie die tierschutzrechtlichen Haltungsbedingungen im Blick zu haben. Dafür ist tierärztlicher Fachverstand zwingend erforderlich. Selbst wenn ein Teil des sich bei Verstößen anschließenden Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsmitarbeiter mit bearbeitet werden könnte, so bleiben die Dokumentation des Sachverhaltes, die Erstellung der entsprechenden Fotodokumentation sowie die fachliche Einschätzung der Biosicherheit und der Haltungsbedingungen dem Tierarzt vorbehalten, der die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat.
Der Einsatz von niedergelassenen praktizierenden Tierärzten als Honorarkräfte kommt für diese Kontrolltätigkeit aus mehreren Gründen nicht Betracht:
Die praktizierenden Tierärzte unterliegen einem Interessenskonflikt, da sie in wirtschaftlicher Beziehung zu den Betrieben stehen (bestandsbetreuender Tierarzt) und zudem müssen auch sie die Karenzzeit von 48 Stunden zwischen den Besuchen einzelner Schweinebestände einhalten, was mit dem eigenen Praxisbetrieb keinesfalls vereinbar sein wird.
Auch der Einsatz von amtlichen Tierärzten aus anderen Kreisen, die dann als sog. Springer in mehreren Kreisen derartige Kontrollen durchführen, kommt mangels tierärztlichen Personals auch in den anderen Gebietskörperschaften nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der bisher im Jahr 2021 durchgeführten Kontrollen von Schweinehaltungen deutlich belegen, dass hier ein großer Handlungsbedarf besteht, da bisher keine Kontrolle ohne Mängelfeststellunqen bzgl. der Biosicherheit erfolgte. Daraus ist bereits jetzt absehbar, dass die Mängelbeseitigung im Nachgang zu den Erstkontrollen in Form von durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Einleitung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und zeitlich sinnvoller Durchführung von Nachkontrollen erhebliche Mehrarbeitszeiten verursachen wird. Diese Mehrarbeit wird sich nur durch die hier beantragte weitere Tierarztstelle bewältigen lassen.
Bei der Kontrolle der ersten bekannten Lieferung von Mastferkeln aus einer ASP-Restriktionszone in Brandenburg musste festgestellt werden, dass es dem Schweinehalter nach eigener Aussage völlig egal ist, woher seine Mastferkel kommen. Bereits dieser eine Betrieb erfüllte völlig unzureichend die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen nach der SchHaltHygV und das obwohl der Betrieb QS-zertifiziert war. Bereits dieser Fall zieht also ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach sich, um die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchzusetzen. So werden aus einer Betriebsüberprüfung schnell mehrere Kontrollen.
Die Erfahrung aus den Kontrollen der letzten Monate (ASP-Früherkennungsprogramm, Hobby-/Kleinsthaltungen) hat gezeigt, dass sehr wahrscheinlich eine Vielzahl an schweinehaltenden Betrieben nicht die Anforderungen an die SchHaltHygV erfüllen. Diese Erkenntnisse stammen ebenso aus den Kontrollen von großen Schweinehaltungen wie auch aus Kontrollen von Hobby-, Freiland- und Auslaufhaltungen. Gerade die drei letztgenannten Haltungsformen verdienen besondere Aufmerksamkeit, da die Kenntnisse der Tierhalter im Hinblick auf Biosicherheit nur gering sind, diese Tierhalter oft keinen wirtschaftlichen Nutzen aus den Tieren ziehen, andere Wertevorstellungen haben und mangels beruflichem Bezug auch weniger im Seuchengeschehen involviert sind.
Aus amtstierärztlicher Sicht dürfen die Schweinehalter im Kreis Segeberg – ungeachtet ihrer eigenen Verantwortung für die Biosicherheit ihrer Tierbestände – die Erwartungshaltung haben, dass von Seiten der zuständigen Behörde alles getan wird, um einen Ausbruch der afrikanischen Schweinepest in Hausschweinebeständen hier im Kreis Segeberg zu verhindern.
Es ist daher jetzt die Aufgabe der Amtstierärzte durch verantwortliches behördliches Handeln die Biosicherheit in den schweinehaltenden Betrieben zu forcieren und strikt zu überwachen.
Nach Erlasslage sind regulär in seuchenfreien Zeiten 10% der Hausschweinebestände innerhalb eines Kalenderjahrs zu kontrollieren. Dies wären 23 Bestände/Jahr im Kreis Segeberg, weil es aktuell 226 schweinehaltende Betriebe im Kreis Segeberg gibt. Bereits das ist nicht möglich, aufgrund der vielfältigen und umfangsreichen anderen Aufgaben der Veterinäre im Kreis.
Konsequenterweise kann Biosicherheit nur flächendeckend garantiert werden, wenn alle Bestände diesbezüglich überprüft werden. Damit auch die Übertragung von Krankheiten von einem Schweinebestand in den nächsten Schweinebestand durch die Behördenvertreter verhindert wird, sind zwischen den einzelnen Kontrollen Karenzzeiten von 48 h erforderlich (= max. 2 Kontrollen pro Amtstierarzt pro Woche).
Demnach könnten, Fachdienstleiterin und leitenden Kreisveterinär eingeschlossen, pro Woche maximal 16 Schweinebestände überprüft werden. Die Kontrolle aller Schweinebestände würde danach mindestens 15 Wochen in Anspruch nehmen. Realistisch ist jedoch höchstens 1 Betrieb pro Amtstierarzt pro Woche aufgrund der nachstehenden Argumente.
Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einleitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen bei Mängelfeststellungen, die Durchführung von Nachkontrollen und die Bearbeitung von Verstößen gegen das Tierschutzrecht in den Schweinehaltungen zu einem weiteren großen Zeitaufwand (über den reinen Zeitaufwand für die Kontrolle) führen wird. Bei tierschutzrechtlichen Verstößen wird zudem eine erneute Kontrolle der Schweinehaltung unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich sein.
Daneben ist die Erfüllung der anderen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung sicherzustellen (z. B. Tierschutzkontrollen laufender Verfahren und nach Hinweisen aus der Bevölkerung, Abfertigung von Tieren, etc.). Tatsächlich haben alle Tierärzte im FD 39.20 nach der Geflügelpest und Einarbeitung neuer Kollegen einen großen Rückstand aufzuholen, was im täglichen Arbeitsalltag kaum zu bewältigen ist. Eine Tierärztin ist seit mehreren Monaten krankheitsbedingt ausgefallen und ihre Rückkehr in den Dienst aktuell nicht absehbar.
Die Personalsituation im Fachdienst 39.20 ist für die Kontrolle aller Schweinehaltungen wie vorstehend beschrieben trotz der personellen Aufstockung in den Vorjahren nicht ausreichend, um solche umfangreichen aus amtstierärztlicher Sicht jedoch dringend gebotenen präventiven Maßnahmen zu bewerkstelligen.
Nach alledem ist über den bisher angemeldeten Stellenmehrbedarf im FD 39.20 für 2022 hinaus mindestens eine weitere vorübergehende, auf zwei Jahre befristete zusätzliche Tierarztstelle aus Sicht der Fachdienstleitung und des leitenden Kreisveterinärs im Interesse einer wirksamen Tierseuchenprävention dringend erforderlich. Andernfalls würden die Schweinehaltungen im Kreis Segeberg einem Seuchenausbruch unzureichend geschützt gegenüberstehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 373.300 € p.A. Die Kosten sind im Haushaltsentwurf 2022 enthalten. |
| Mittelbereitstellung | |
x | Teilplan: 1223 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
x | Nein |
| Ja |
