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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2021/124

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherstellung der Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX) werden insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder in Kindertagesstätten (§ 79 i.V.m. § 113 SGB IX) erbracht.

Im Rahmen dieses Berichtes werden die relevanten Änderungen zum 01.01.2021, sowie deren Auswirkungen auf die Arbeit des FD 51.20, dargestellt:

 

  1. Heilpädagogische Kleingruppe

 

In einer heilpädagogischen Kleingruppe werden bis zu 8 Kinder intensiv heilpädagogisch betreut. Dieses Angebot ist nicht dem Leistungsbereich des Kita- Gesetzes zugeordnet, sondern als spezielle Leistung der Eingliederungshilfe dem SGB IX.

Aufgrund der reinen Betreuung von behinderten Kindern entspricht diese Leistung nicht mehr dem Gedanken der Inklusion. Die letzte Kleingruppe im Kreis Segeberg wird zum 01.08.2021 aufgelöst.

Der entsprechende HH- Ansatz im Teilplan 314 kann ab 2022 auf null reduziert werden. Die bisher betreuten Kinder werden in anderen Maßnahmen umgesteuert. Dadurch kommt es zu einer Verschiebung der Aufwendungen in andere Leistungsarten.

 

  1. Einzel- Integration:

 

Bei der Einzel- Integration wird ein wöchentliches Stundenkontingent zur gezielten heilpädagogischen Förderung einzelner Kinder gewährt. Die Betreuung findet dabei im Kontext einer Regelgruppe gemeinsam mit nicht behinderten Kindern statt. Bis zum 31.12.2020 gab es zwei feste Kontingentgrößen mit 7,31 Stunden/Woche (sog. „kleine“ Einzel- Integration; 4 Stunden direkte Leistung und 3,31 Stunden indirekte Leistung) bzw. 9,75 Stunden/Woche (sog. „große“ Einzel- Integration; 6 Stunden direkte Leistung und 3,75 Stunden indirekte Leistungen).

Seit dem 01.01.2021 ist diese starre Vorgabe durch die Vertragskommission SGB IX aufgelöst worden und durch eine Bemessung von Fachleistungsstunden (FLS) ersetzt worden. Diese Umstellung umfasst 60 Minuten direkter und 15 Minuten indirekter Leistung pro bewilligter FLS. Fahrzeiten werden zusätzlich erstattet.

 

Zur Sicherstellung der Kontinuität wurden laufende Maßnahmen im Kreis Segeberg jedoch im bisherigen direkten Umfang analog bis zum 31.07.2021 fortgeführt. Durch die Umstellung auf Fachleistungsstunden werden jedoch Zeiten für Vor- und Nachbereitung (inkl. Elternarbeit) massiv gekürzt.

Da die aktuelle Regelung bis zum 31.12.2021 befristet ist, besteht aktuell eine Unsicherheit, wie diese Maßnahmen ab dem 01.01.2022 fortgeführt werden können.

Trotz der verschiedenen Änderungen in der Bemessung und Abrechnung von Einzel- Integrationsmaßnahmen ergibt sich insgesamt keine gravierende Änderung des HH- Ansatzes in Höhe von 1,1 Mio. EUR im Jahr 2021.

 

  1. Regel- Integrationsgruppen

 

In Regel- Integrationsgruppen wurden bis zum 31.12.2021 regelhaft 11 Regelkinder und 4 Kinder mit heilpädagogischer Förderung betreut. Seit dem 01.01.2021 ist auch die Aufnahme von 3 oder 5 Integrationskindern möglich und vertraglich geregelt. Um eine korrekte Abrechnung vornehmen zu können ist hier ein erhöhter Aufwand in der laufenden Erhebung der Gruppenzusammensetzungen erforderlich, insbesondere da Kinder ggf. auch durch auswärtige Kreise und Kommunen in Kitas untergebracht werden.

Die finanziell erheblichsten Auswirkungen der Kita- Reform werden bei diesen Maßnahmen entstehen.

Bis zum 31.12.2020 wurden über die Eingliederungshilfe eine heilpädagogische Fachkraft, anteilige Kosten für Overhead- Leistungen (Leitung und Verwaltung) sowie Sach- und Investitionskosten vergütet. Seit dem 01.01.2021 sind die Kosten für Overhead- Leistungen und sämtliche Sach- und Investitionskosten dem Bereich Kita- Finanzierung nach SGB VIII zugeordnet. Zudem wird nur noch der Differenzbetrag der seit 01.01.2021 vorgeschriebenen Zweitkraft in einer Kita- Gruppe (sozialpädagogische Assistentin) und der heilpädagogischen Fachkraft aus Mitteln der Eingliederungshilfe vergütet. Hierdurch reduzieren sich die Aufwendungen für diese Maßnahmen im Teilplan 314 um ca. 50- 60 % auf ca. 1,5 Mio. EUR (vorher 3,1 Mio. EUR). Diese Einsparungen in Höhe von ca. 1,6 Mio. EUR im TP 314 führen in gleichem Maße jedoch im Bereich Kita- Finanzierung zu dortigen Mehraufwendungen.

 

  1. Elternbeiträge

Die gegenüber unseren Kunden*innen spürbarste Veränderung ist der Wegfall der Freistellung vom Elternbeitrag. Eltern von Kindern in teilstationären Maßnahmen (Einzel- Integration und Regel- Integration) waren bis zum 31.12.2020 von der Zahlung des Elternbeitrages befreit. Diese Elternbeiträge wurden als Teil der heilpädagogischen Maßnahme aus Mitteln der EGH getragen.

Mit Wegfall des teilstationären Charakters von Maßnahmen im Rahmen des BTHG geht nunmehr auch die Kostenübernahme der Elternbeiträge aus Mitteln der EGH unter. Es wird daher bei der Erhebung von Elternbeiträgen nicht mehr zwischen Eltern behinderter oder nicht behinderter Kinder unterschieden. Trotz der damit verbundenen finanziellen Belastung der bis 31.12.2020 vom Beitrag befreiten Eltern gab es keine nennenswerten Beschwerden im Fachdienst Eingliederungshilfe oder im Fachdienst Kita, Jugend, Schule, Kultur.

Lediglich die Eltern mit Kindern in der heilpädagogischen Kleingruppe bleibt die Beitragsfreiheit bestehen, da die Kleingruppe (siehe 1.) nicht unter das Kita- Reform- Gesetz SH fällt und zudem für heilpädagogische Leistungen kein Kostenbeitrag nach dem SGB IX erhoben wird.

 

  1. Platzzahlreduzierungen und Kostenausgleich

 

Seit dem 01.01.2021 besteht nach § 25 Abs. 4 Kita- Reform- Gesetz SH die Möglichkeit individuell und bedarfsgerecht die Platzzahl in Kita- Gruppen bei Förderung von Kindern mit Behinderung zu verringern. Dies kann in allen nach § 25 Abs. 1 Kita- Reform- Gesetz genannten Gruppen erfolgen.

Bis zum 31.12.2020 waren Platzzahlreduzierungen nur bei Einzel- Integrationsmaßnahmen und Regel- Integrationsgruppen möglich.

Mit dieser Regelung wird somit ein großer Schritt hin zu einer inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern gemacht.

 

Für die reduzierten Plätze entstehen dem Träger der Kindertagesstätte Einnahmeausfälle in Höhe des fehlenden Elternbeitrages.

Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten ab 2021 einen jährlichen Zuschlag in Höhe von 1,8 % der Nettoausgaben für die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe als Anspruchsabgeltung für die von den Trägern der Jugendhilfe zu tragenden Kosten für die Freihaltung von Plätzen in Kindertagesstätten bei der Aufnahme von Kindern, welche heilpädagogische Leistungen nach dem SGB IX erhalten. Für den Kreis Segeberg entspricht dies einer Summe in Höhe von ca. 1,1 Mio. EUR.

 

Bewertung:

 

Aus Sicht des FD 51.20 eröffnen die vorgenannten Änderungen gute Möglichkeiten um Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder besser in Regelgruppen zu integrieren und einen wichtigen Schritt hin zu einem inklusiven Kita- System zu gehen. Dieser Transformationsprozess geht für die betroffenen Familien teilweise mit finanziellen Mehrbelastungen einher. Im Sinne einer inklusiven Lösung im Kita- Bereich ist dieses fachlich jedoch nicht zu beanstanden.

 

Ebenso sind einzelne Aspekt (Abrechnung Einzel- Integration, Prüfung Platzzahlreduzierungen) mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die beteiligten Akteure (Leistungserbringer, Kitas, FD Kita, Jugend, Schule, Kultur, Eingliederungshilfe für Minderjährige) verbunden. Hier müssen zukünftig im Rahmen der Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag SGB IX schlankere und praktikablere Lösungen gefunden werden.

 

Ebenso bleibt abzuwarten, inwieweit es möglich sein wird die gesetzlichen Möglichkeiten für individuelle Gestaltungen der Gruppengrößen, in Zeiten ohnehin knapper Kita- Plätze, in der Praxis umsetzbar sind. Hier stehen die Ansprüche der Kinder mit (drohender) Behinderung und die Verwirklichung eines Anspruches an Betreuung aller Kinder ggf. in Konkurrenz zueinander.

 

Mit Blick auf den Haushalt ergeben sich Verschiebungen aus der EGH in den Bereich der Jugendhilfe im unteren siebenstelligen Bereich. Ebenso werden neue Verknüpfungen zwischen Kita- Finanzierung und Refinanzierung der EGH geschaffen.

 

 

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