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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2021/048-5

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung am 04.03.2021 haben sich die Mitglieder des Sozialausschusses darauf verständigt, eine interfraktionelle Arbeitsgruppe zu bilden, in der über die Schaffung eines weiteren Frauenhauses im Kreis Segeberg beraten werden soll. Die Befassung mit dem Thema soll in der Sitzung am 29.04.2021 erfolgen. Die Verwaltung hatte zugesagt, dazu einige Daten zu liefern.

 

Bedarf an einem weiteren Frauenhaus:

Eine Abfrage bei den Städten, Ämtern und Gemeinden des Kreises Segeberg haben bis zur Erstellung dieser Vorlage lediglich die Kommunen entlang der Achse A 7 beantwortet. Dieses mag dafürsprechen, dass die übrigen Städte und Ämter für ihren Bereich keinen Bedarf an einem Frauenhaus sehen.

 

Eine Bedarfsanalyse der Verwaltung zum Thema „Bedarfsanalyse der Frauenhausplätze und Bestandsaufnahme der Situation für geflüchtete Frauen/Frauen mit Migrationshintergrund im Kreis Segeberg“ (Anlage) kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl der Fälle von Gewalt gegen Frauen gerade im ländlichen Bereich nicht angezeigt wird (unabhängig von der Herkunft der Frauen), da zum einen das Thema gesellschaftlich tabuisiert wird und zum anderen die Anonymität durch den Einbezug von Dritten erschwert wird.

 

Insgesamt kommt die Analyse zu einem Bedarf von mindestens 28 bis 49 zusätzlichen Plätzen im Kreis Segeberg. Hierzu werden unterschiedliche Annäherungsansätze aufgewiesen. Erstens würde die Umsetzung der Empfehlung aus dem Bericht der Istanbul-Konvention von einem Familienplatz auf 10.000 Einwohner*innen, im Kreis Segeberg zu einem zusätzlichen Platzbedarf von mindestens 28 Plätzen führen. Zweitens ergäbe eine gleichmäßige Verteilung des errechneten Bedarfs an Frauenhausplätzen aus der Zoom-Bedarfsanalyse für ganz S-H anhand der Bevölkerung, einen Bedarf für den Kreis Segeberg von 10 bzw. 13 zusätzlichen Plätzen. Diese Zahl berücksichtigt jedoch weder den durch Corona entstandenen erhöhten Bedarf (der sich z. B. im Frauenhaus Norderstedt in einem Anstieg der Absagen von ca. 60% von 2019 auf 2020 niederschlug), da die Zoom-Analyse auf Zahlen von 2019 basiert, noch die höhere durchschnittliche Verweildauer im Frauenhaus Norderstedt (106 Tage in 2020) im Vergleich zu der durchschnittlichen Verweildauer in S-H (45 Tage in 2019). Deswegen überträgt die Bedarfsanalyse für den Kreis Segeberg die Modellrechnung aus der Zoom-Analyse auf den Kreis. Die Nutzung der lokalen Daten (Auslastungsquote, Absagezahlen, Verweildauer) ergibt den aufgewiesenen Bedarf von 28 bzw. 49 zusätzlichen Plätzen.

 

Standort:

Aus der Abfrage bei den Kommunen des Kreises Segeberg ergab sich, dass die Städte, Ämter und Gemeinden entlang der Achse A 7 über keine Immobilie verfügen, die als Frauenhaus geeignet ist. Inwieweit dies auch für die Kommunen zutrifft, die nicht an der A 7 liegen, ist derzeit nicht bekannt.

 

Ein weiteres Frauenhaus sollte aber in einem Bereich liegen, der verkehrstechnisch gut an den ÖNVP angebunden ist, eine gewisse Anonymität sicherstellt und der im näheren Umfeld ein Hilfs- und Beratungsangebot gewährleistet. Zudem sollte der Standort in einem Gebiet liegen, in dem (ausreichend) Wohnungen vorhanden sind, da die betroffenen Frauen überwiegend in dem Bereich bleiben wollen, in dem sie Zuflucht gefunden haben.

 

Finanzierung:

Das Land Schleswig-Holstein finanziert den Neubau eines Frauenhauses bzw. den Umbau einer für die Nutzung als Frauenhaus vorgesehenen Immobilie anhand der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Frauenfachrichtungen“. Daneben kommen Mittel aus der sozialen Wohnraumförderung in Betracht. Ggf. können auch Bundesmittel in Betracht kommen.

 

Voraussetzung für die Zuwendung anhand der Richtlinie des Landes ist u. a. eine völlige Sicherheit bei der Finanzierung, auch der zukünftigen Betriebskosten. Zudem muss eine Zweckbindung für mindestens zehn und höchstens für 35 Jahre bestehen. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsempfänger sind die Eigentümer der Immobilie. Sofern ein Träger Eigentümer der Immobile ist, erfolgt die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein und liegt außerhalb des Einflussbereiches des Kreises.

 

Finanzierung der Betriebskosten:

Die Zuständigkeit für die laufende Finanzierung der Frauenhäuser ergibt sich aus dem SGB XII als überörtlichem Träger. Mittels eines Vorwegabzuges aus dem FAG werden die derzeit 16 Frauenhäuser (davon drei trägergebundene und neun autonome Frauenhäuser) vom Land Schleswig-Holstein durch pauschale Betriebskostenzuschüsse finanziert. Die Förderung erfolgt unabhängig von der tat-sächlichen Inanspruchnahme des Frauenhauses, d. h. die Nutzung der Einrichtung ist für die Zuflucht suchenden Frauen kostenfrei.

 

Die „Bedarfsanalyse des Hilfeangebotes für gewaltbetroffene Frauen“ vom Januar 2021 sagt nichts darüber aus, dass die Gesamtsumme der Förderung erhöht werden soll. Es wird lediglich festgestellt, dass im Nordwesten des Landes ein weiterer Bedarf an einem Frauenhaus gesehen wird. Dies führt nach Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages aktuell zu „Umverteilungskämpfen“ zwischen den Trägern über die Höhe der Zuschüsse.

 

Beteiligung der Kommunen an Finanzierung:

In der o. g. Abfrage bei den Kommunen des Kreises signalisierte keine die Bereitschaft, sich an der Finanzierung eines weiteren Frauenhauses zu beteiligen.

 

Stellungnahme des SHLKT:

Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag warnt in einer ersten mündlichen Stellungnahme davor, dass die Kreise hinsichtlich der Frauenhäuser tätig werden. Die Aufgabe liege originär beim Land Schleswig-Holstein, so dass dort die Entscheidungen über die zukünftige Finanzierung abgewartet werden sollten.

 

 

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Anlagen

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