Bericht der Verwaltung - DrS/2021/127
Grunddaten
- Betreff:
-
FFH-Gebietsausweisung im Kreis Segeberg, Ausweisungsverfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Bearbeitung:
- Axel Timmermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Information ohne Beratung
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09.06.2021
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
FFH-Gebiete sind gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie Gebiete, die signifikant zur Erhaltung bestimmter, aus EU-Perspektive fest definierter natürlicher Lebensraumtypen und/oder Arten beitragen. Die Auswahl erfolgt nach in der Richtlinie ausformulierten Kriterien.
Zuständig für die Auswahl und Meldung der Gebiete an die EU ist in Schleswig-Holstein das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde. Diese verfügt, unterstützt durch das Landesamt als obere Naturschutzbehörde, über das fachliche Knowhow, die Informationen, Ressourcen und die Perspektive für die Ansprache und Auswahl.
Schleswig-Holstein hat im Ausweisungsverfahren ab 1996 im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium seine Gebiete zum Netz „Natura 2000“ (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) ausgewählt und an die EU gemeldet. Der Meldeprozess und die Anerkennungsverfahren durch die EU sind abgeschlossen.
Im Kreis Segeberg liegen (teilweise sich überlagernd und teilweise mit Flächenteilen in anderen Kreisen) 5 Vogelschutzgebiete und 29 FFH-Gebiete. Darüber hinaus wird derzeit seitens des Fachdienstes Naturschutz als UNB kein Erfordernis gesehen, weitere Natura-2000-Gebiete auszuweisen. Für zwei FFH-Gebiete (Hasenmoor, Kaltenkirchener Heide) wird aber erwogen, diese bei der obersten Naturschutzbehörde für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet vorzuschlagen. Dieses könnte Vorteile für das Schutzgebietsmanagement und die Durchsetzung konkreter Ver- und Gebote haben.
Sachverhalt:
- Verfahren der Ausweisung von FFH-Gebieten
- Rechtsgrundlagen:
EU-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ (FFH-RL),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 31 bis 36,
Landesnaturschutzgesetz SH (LNatSchG) §§ 22 bis 26 nebst Verwaltungsvorschriften,
Naturschutzzuständigkeitsverordnung SH (NatSchZVO) § 1 Nr. 6, 9, 10, § 2 Nr. 5, 6, 8
1.2 Das Ausweisungsverfahren:
(siehe Anlage 1 - Schaubild zum Meldeverfahren)
Quellen:
https://www.bfn.de/themen/natura-2000/meldeverfahren.html
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/UmweltNatur/NATURA2000/natura2000.html
Für die Auswahl der FFH-Gebiete, die Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 werden sollen, sind die naturschutzfachlichen Kriterien der FFH-Richtlinie ausschlaggebend, die in Artikel 4 sowie im Anhang III benannt und durch die Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie bestimmt sind. Geeignete Natura 2000-Gebiete sind alle Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen einen natürlichen Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen. Außerdem sollen die Natura 2000-Gebiete auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Schutzgebietsnetzes sowie zur biologischen Vielfalt in den biogeografischen Regionen beitragen. (…)
Das Verfahren der Gebietsauswahl ist in zwei Phasen unterteilt:
Phase 1: Das Auswahl- und Bewertungsverfahren durch den Mitgliedsstaat, hier Deutschland
In Phase 1 ist jeder Mitgliedstaat aufgefordert eine Liste mit Gebieten (vorgeschlagene Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. FFH-Vorschlagsgebiete) vorzulegen, welche die Zielsetzungen und Kriterien der Richtlinie erfüllen (Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie). So müssen für alle Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II geeignete Gebiete ausgewählt werden, die als nationale Liste der EU übermittelt werden.
Gemäß § 32 Absatz 1 BNatSchG wählen die Bundesländer „die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.“
Für jedes Gebiet müssen bestimmte Informationen und kartografische Darstellungen in analoger und digitaler Form übermittelt werden. (…) Ein wichtiger Bestandteil der Gebietsinformationen ist die Angabe der vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der Richtlinie inkl. ihrer Gebietsanteile und dem Eintrag der nationalen Bewertung. Das Bundesamt für Naturschutz gibt den Bundesländern fachliche Hinweise zur nationalen Bewertung der Lebensraumtypen und Anhang II-Arten (s. Publikationen) und pflegt diesbezüglich die Grundlagen (z. B. bundesweite Gesamtbestandszahlen).
Phase 2: Gebietsbewertung und Festlegung der Liste der Gebiete auf EU-Ebene
Als Grundlage für die gemeinschaftliche Bewertung dienen die biogeografischen Regionen innerhalb der EU. Auf europäischer Ebene wurden gemeinschaftliche Bewertungstreffen pro biogeografischer Region veranstaltet. Es wurde eine "Referenzliste" als wissenschaftliche Basis angelegt, in der alle Lebensraumtypen und Arten mit Vorkommen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgeführt sind. Danach wurde die Vollständigkeit der Meldungen für jeden Lebensraumtyp und jede Art in den vorgeschlagenen FFH-Gebieten geprüft. Die festgestellten Defizite werden dem Mitgliedstaat mit der Aufforderung zur Nachmeldung von FFH-Gebieten von der Kommission übermittelt. Die Nachmeldungen wurden dann erneut auf ihre Vollständigkeit überprüft. (…) Weiterhin wurde aus Basis der Kriterien des Anhangs III, Phase 2 die Gewährleistung der Kohärenz des Gebietsnetzes für die einzelnen Lebensraumtypen und Arten überprüft. Am Ende der Phase 2 wurde pro biogeografischer Region eine Liste mit den Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung von der EU unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt.
1.3 Verfahren und Verfahrensstand in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist gemäß § 22 Absatz 1 LNatSchG-SH die oberste Naturschutzbehörde (Ministerium) „für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zuständig. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen.“
Das Ministerium bedient sich bei der fachlichen Selektion und Bewertung der Gebiete und Schutzgüter des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR). Das LLUR erhebt und verwaltet zentral für Schleswig-Holstein zuständigkeitshalber die entsprechenden Fachdaten und verfügt hierzu über das technische und fachliche Knowhow sowie die Ressourcen.
In Schleswig-Holstein hat – wie auch in den anderen Bundesländern – der Meldeprozess 1996 begonnen und ist inzwischen abgeschlossen.
2. Situation im Kreis Segeberg aus Sicht der UNB
Im Kreis Segeberg liegen (teilweise sich überlagernd und teilweise mit Flächenteilen in anderen Kreisen) 5 Vogelschutzgebiete und 29 FFH-Gebiete.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Segeberg wurde als TÖB und hinsichtlich ihrer vertieften Ortskenntnis sowie zur Wahrnehmung der regionalen örtlichen Belange im Auswahlverfahren für die Natura-2000-Gebiete beteiligt. Die UNB ist weiterhin nach den Gebietsausweisungen für die Umsetzung des Schutzgebietsmanagements zuständig.
Auf Basis der aktuellen Kenntnislage wird seitens des Fachdienstes Naturschutz über die bestehenden Gebietsausweisungen hinaus kein Erfordernis gesehen, weitere Natura-2000-Gebiete auszuweisen. Wenn ein solcher Bedarf verdachtsweise identifiziert würde, müsste Prüfung beim LLUR bzw. Ministerium angefragt werden.
Bei zwei FFH-Gebieten (Hasenmoor, Kaltenkirchener Heide) beschäftigt die UNB allerdings wiederkehrend die Frage, ob diese zusätzlich als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen werden sollten.
Hintergrund ist u.a., dass es in diesen Gebieten immer wieder aus Natur- und Artenschutzsicht problematische Handlungen, insbesondere im Rahmen des Betretens (z.B. Verlassen der Wege, freilaufende Hunde) gibt, die aber in der freien Landschaft nicht generell verboten sind. Bei der Ausweisung als NSG würde dann eine Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) aufgestellt, in der u.a. spezifisch für das jeweilige Gebiet definiert werden kann, welche Handlungen dort erlaubt und/oder verboten sind. Die Regeln wären damit für die Besucher*innen des Gebietes transparent und eindeutig dargestellt und bei erheblichen Verstößen hat die Ordnungsbehörde eine konkrete rechtliche Bezugsgrundlage.
Für die Ausweisung als NSG ist gemäß Zuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) ebenfalls das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde zuständig. Diese beteiligt neben der UNB und anderen Trägern öffentlicher Belange auch die betroffenen Eigentümer*innen.
Hauptflächeneigentümer des Hasenmoores ist der Kreis Segeberg selbst, wodurch sich das NSG-Verfahren – wenn es denn vom Ministerium angestoßen wird – insofern relativ überschaubar darstellt.
Flächeneigentümerin der Kernflächen des FFH-Gebietes Kaltenkirchener Heide ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA – Bundesforst). Die Flächen sind bekanntermaßen darüber hinaus zum Nationalen Naturerbe erklärt, weswegen neben der BImA auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) bei einer NSG-Ausweisung zu beteiligen wäre. Weiterhin müsste hier ggf. auch der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) bzw. die DEGES beteiligt werden, da in dem FFH-Gebiet bedeutsame Kompensationsflächen für den Bau der Autobahn A 20 liegen.
Losgelöst von tatsächlichen Erfolgsaussichten wird die UNB bei nächster Gelegenheit beide vorgenannten FFH-Gebiete beim Ministerium für eine NSG-Ausweisung vorschlagen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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