Bericht der Verwaltung - DrS/2021/044-1
Grunddaten
- Betreff:
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Ausblick auf die bevorstehende Reform des SGB VIII - hier: KJSG von Bundestag und Bundesrat beschlossen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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27.05.2021
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Bundesrat hat am 07.05.2021 dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zugestimmt. Zugleich hat er in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, dauerhaft einen vollständigen Kostenausgleich für die mit dem Gesetz einhergehenden Mehrkosten bei Ländern und ggf. Kommunen zu schaffen. Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag informiert mit SHLKT-Info 0449/2021 über den aktuellen Sachstand.
Sachverhalt:
Nachdem der Deutsche Bundestages das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen hat, mit dem eine umfassende Reform des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt, hat nunmehr auch der Bundesrat am 07.05.2021 dem Kinder- und Jugendstärkungs-gesetz zugestimmt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Gesetzes-beschluss des Deutschen Bundestages kann bei Interesse bei der Verwaltung angefordert werden.
Zudem hat der Bundesrat auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einer Entschließung (BR-Drs. 319/1/21) die fachliche Weiterentwicklung des SGB VIII begrüßt, zugleich aber die zahlreichen nicht berücksichtigten Forderungen des Bundesrates kritisiert. Vor allem aber hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, dauerhaft einen vollständigen Kostenausgleich für die mit dem Gesetz einhergehenden Mehrkosten bei Ländern und ggf. Kommunen zu schaffen.
Da der Bund den Kreisen als örtlichen Jugendhilfeträgern gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG keine neuen Aufgaben (mehr) übertragen und nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts zuvor übertragene Aufgaben auch nicht dergestalt funktional erweitern darf, dass dieser Erweiterung die Wirkung einer Neuübertragung zukommt („übertragungsgleiche Wirkung“) richtet sich das Gesetz zunächst an das Land Schleswig-Holstein.
Diesem bleibt es überlassen, gemäß Art. 54 Abs. 4 LV SH die Aufgaben an die Kreise (als örtliche Jugendhilfeträger) weiter zu übertragen. In diesem Fall muss das Land nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein wiederum für einen Mehrbelastungsausgleich nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 sorgen, weil es sich nicht nur um eine Anpassung einer vorhandenen, sondern um die einer Neuübertragung gleichkommenden wesentlich funktionale Erweiterung einer zuvor übertragenen Aufgabe handelt.
Der SHLKT wird kurzfristig mit der Landesregierung das Gespräch suchen, ob und auf welche Weise die Aufgabenübertragung und der Mehrbelastungsaus-gleich erreicht werden sollen.
Die Verwaltung wird laufend über den Fortgang der Angelegenheit informieren; insbesondere über personelle und finanzielle Mehrbedarfe des Jugendamtes aufgrund der Gesetzesänderung sowie über einen Konnexitätsausgleich.
