Drucksache - DrS/2021/090
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg; hier: 1. Nachtragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Schümann, Dagmar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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04.05.2021
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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06.05.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Hauptsatzung des Kreises Segeberg ist aufgrund einer Änderung der Bekanntmachungsverordnung Schleswig-Holstein anzupassen. Zudem erfolgt eine Klarstellung bezogen auf die Entscheidungszuständigkeiten von Spenden.
Die Bekanntmachungsverordnung Schleswig-Holstein wurde geändert. Die bislang vorgeschriebene Art der Veröffentlichung über Zeitungen entfällt und ermöglicht die alleinige Bekanntmachung über die Internetseite des Kreises (vgl. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung Schleswig-Holstein). Diese Änderungen wurden entsprechend in die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg aufgenommen.
Mit der Änderung der Gemeindeordnung (§ 76 Abs. 4) im Jahre 2012 wurde geregelt, dass nur noch die Gemeindevertretung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen entscheiden darf. Mit einer weiteren Gesetzesänderung wurde die Gemeindeordnung dahingehend geändert, dass die Gemeindevertretung diese Entscheidung bis zu von jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf den/die Bürgermeister*in und den Hauptausschuss übertragen kann. Von dieser Möglichkeit hat der Kreistag mit Beschluss vom 11.12.2014 im Rahmen der 4. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung Gebrauch gemacht. Bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € entscheidet die Landrätin/der Landrat, darüber hinaus bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € der Hauptausschuss und darüber hinaus bleibt der Kreistag zuständig. Seinerzeit wurde eine rechtlich unsaubere Formulierung gewählt, auf die das Innenministerium im Rahmen der Genehmigung der Hauptsatzung hingewiesen hat. Die Formulierung für die Entscheidungszuständigkeit des Hauptausschusses lautete:
„…ab einem Wert von 25.001 € bis zu einem Wert von 50.000 €".
Hieraus ergibt sich die Folge, dass für Spenden im Wert von 25.000,01 - 25.000,99 € nicht der Hauptausschuss, sondern der Kreistag eine Entscheidung treffen muss.
Dies war so nicht beabsichtigt. In der Praxis hat dies zwar bisher noch nicht zu zusätzlichen Beschlussvorlagen beim Kreistag geführt, da keine Spendeneingänge in dieser Größenordnung zu verzeichnen waren. Um hier Klarheit zu schaffen, soll eine Korrektur vorgenommen werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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92,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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198,3 kB
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