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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2021/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betrieb der gemeinsamen Einrichtung aller Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein zur Unterbringung von Quarantäneverweigerer*innen gemäß § 30 IfSG in Moltsfelde wird zur Kenntnis genommen.

Die daraus entstehenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen werden im 1. Nachtragshaushalt des Kreises für 2021 abgebildet. Die vor Inkrafttreten der Nachtragssatzung entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Teilplan 4143 „Infektionsschutz, Umweltmedizin“, Produkt 4143300 „gemeinsame Einrichtung Moltsfelde“ werden gemäß § 57 Kreisordnung i.V.m. § 82 Abs. 1 Gemeindeordnung vorsorglich genehmigt.  

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Betrieb der gemeinsamen Einrichtung aller Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein zur Unterbringung von Quarantäneverweigerer*innen gemäß § 30 IfSG in Moltsfelde wird zur Kenntnis genommen.

Die daraus entstehenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen werden im 1. Nachtragshaushalt des Kreises für 2021 abgebildet. Die vor Inkrafttreten der Nachtragssatzung entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Teilplan 4143 „Infektionsschutz, Umweltmedizin“, Produkt 4143300 „gemeinsame Einrichtung Moltsfelde“ werden gemäß § 57 Kreisordnung i.V.m. § 82 Abs. 1 Gemeindeordnung vorsorglich genehmigt.

 

 

 

Um die Ausbreitung von gefährlichen Infektionskrankheiten, wie Covid-19 durch SARS-Cov-2 zu verhindern, ist ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig. Zu Gunsten der Gesellschaft müssen in solchen Situationen einzelne Bürger Einschränkungen durch die verschiedenen Infektionsschutzmaßnahmen hinnehmen. So ist dies auch bei einer angeordneten Quarantäne, die das Grundrecht auf die Freiheit der Person, zum Schutz der Allgemeinheit, weitreichend einschränkt. Nach § 30 Abs. 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 kommt es in der gesamten Bundesrepublik immer wieder dazu, dass Personen, die nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden, sich nicht an die entsprechende Verfügung des Gesundheitsamtes halten, beispielsweise das Haus verlassen oder sich mit anderen Personen treffen.

Das Infektionsschutzgesetz hält hierfür Lösungen bereit. Gemäß § 30 Abs. 2 IfSG ist jene Person zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern, wenn und soweit der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommt oder seinem bisherigen Verhalten nach anzunehmen ist, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird (so genannter Quarantäneverweigerer). Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden.

Nach § 30 Abs. 7 IfSG haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten. Genau an dieser Stelle haben sich im Zuge der Corona-Pandemie in der Praxis die Herausforderungen gezeigt. Wenn und soweit die zuständigen Gesundheitsämter auf das Verhalten eines Quarantäneverweigerers zu reagieren haben, besteht oftmals erheblicher Zeitdruck. Häufig ist nicht klar, in welche Einrichtung eine entsprechende Person gebracht werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund haben sich unter der Leitung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Städteverbandes alle 11 Kreise und 4 kreisfreien Städte darauf verständigt und geeint, eine gemeinsame Einrichtung in Schleswig-Holstein zu betreiben. Seitens des Justizministeriums werden den Gebietskörperschaften Räumlichkeiten auf dem Gelände der Jugendarrestanstalt in Moltsfelde kostenfrei überlassen. Betreiber dieser gemeinsamen Einrichtung ist der Kreis Segeberg. Ein entsprechender Überlassungsvertrag wird mit dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung zur zentralen Unterbringung von Personen, deren zwangsweise Unterbringung im Zusammenhang mit der SARS-Covid-19-Pandemie nach § 30 Abs. 2 Satz 4 IfSG i.V.m. § 417 FamFG gerichtlich angeordnet worden ist, geschlossen werden. Alle 11 Kreise und 4 kreisfreien Städte erklären sich per Schuldbeitritt zur anteiligen Kostentragung einverstanden. Daher werden sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen durch entsprechende Erträge gedeckt. Seitens des Kreises Segeberg wird die Einstellung des notwendigen Personales per Honorarvertrag vorgenommen. Die Stadt Neumünster hat sich bereit erklärt, die logistischen Themen und das benötigte Equipment zu stellen. Seitens des Kreises Rendsburg-Eckernförde wurde das beiliegende Umsetzungskonzept erstellt sowie eine Personalakquise betrieben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden seitens des LKT/Städteverbandes erarbeitet.

 

Die gemeinsame Absonderungseinrichtung nach § 30 IfSG soll schnellstmöglich in Betrieb gehen. Die Einrichtung steht 24/7 zur Verfügung. Nach entsprechenden richterlichen Beschluss zur zwangsweisen Unterbringung auf begründeten Antrag des zuständigen Gesundheitsamtes, verbringt die Landespolizei in Amtshilfe den/die Quarantäneverweigerer*in in die Absonderungseinrichtung. Über den Notruf 110 können hierfür Vollzugskräfte angefordert werden. Diese bringen den/die Quarantäneverweigerer*in vom Wohnort in die Absonderungseinrichtung und übernehmen auch dessen Bewachung, bis die eigenen Vollzugskräfte eingetroffen sind.

 

Als Kosten werden rd. 100.000 € an Aufwendungen für die 10-12 Person inkl. Bereitschaftszeiten und Zeitzuschlägen entstehen. (40.000 € Rufbereitschaft 02/21 – 06/21 plus 5.400,00 € (12 Personen á 450,00 €) plus jede Einsatzwoche 10.000 € bei aktivem Dienst. Die entstehenden Aufwendungen werden dann auf alle Kreise/kreisfreien Städte umgelegt und erstattet.  

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 4143 „Infektionsschutz, Umweltmedizin“

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 4143300

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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