Drucksache - DrS/2021/022
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunale Zielvereinbarung 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Jannika Schätzer
- Verfasser 1:
- Schätzer, Jannika
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Entscheidung
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04.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2020 konnte trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Leistungsgewährung und die Zusammenarbeit zufriedenstellend erfüllt werden.
Für die kommunale Zielvereinbarung des Jahres 2021 werden ein neuer Punkt zum verstetigten Austausch zwischen Jobcenter und Kreisverwaltung (Punkt 4) sowie eine Anpassung hinsichtlich des Berichtsstichtages für die kommunalen Eingliederungsleistungen (Punkt 7) vorgenommen (s. u.).
Rückblick 2020
In der Sitzung am 06.02.2020 hat der Sozialausschuss den Abschluss einer kommunalen Zielvereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters beschlossen, in der für 2020 folgende kommunale Ziele formuliert worden sind (DrS/2020/018):
Punkt 1
Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zu Bildung und Teilhabe, zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft- und/oder Heizung werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.
Durch die aufgrund der Corona-Pandemie erlassenen Sozialschutzpakete wurde unter anderem die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ausgesetzt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab es daher neben der Auslegung der Regelungen der Sozialschutzpakete nur vereinzelt in besonderen Einzelfällen einen Abstimmungsbedarf zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung.
Punkt 2
Mindestens halbjährlich nehmen die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung an den Dienstbesprechungen der Teamleiter/-innen und der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters teil und beraten über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Koordinierungsstelle SGB II im Jahr 2020 nur an einer Dienstbesprechung der Teamleitungen teilgenommen (07.08.2020). Zusätzlich hat ein regelmäßiger Austausch per E-Mail und Telefon zwischen der Koordinierungsstelle SGB II und den Teamleitungen und der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters stattgefunden. Hier wurden insbesondere besonders gelagerte Einzelfälle, Fragen zur Umsetzung der Sozialschutzpakete oder Anpassungsvorschläge für die Bearbeitungshinweise zum Rechtskreiswechsel vom SGB II ins SGB XII oder zu den Kosten der Unterkunft thematisiert. Die Anpassungsvorschläge wurden bereits bei der Aktualisierung der Bearbeitungshinweise KdU, die ab dem 01.02.2021 gilt, berücksichtigt. Die Hinweise zum Rechtskreiswechsel werden zeitnah bearbeitet.
Punkt 3
Die Quote vermeidbarer Widerspruchsstattgaben hinsichtlich der kommunalen Leistungen soll im Jahresdurchschnitt 20 % nicht übersteigen. Die Geschäftsführung berichtet gegenüber der Kreisverwaltung zum 15.06.2020 und 15.12.2020 den jeweiligen Sachstand und stellt ggf. erforderliche Steuerungsmaßnahmen dar.
Die Regelungen der Sozialschutzpakete zum vorübergehenden Aussetzen der Unterkunftskostensenkungen und zum vereinfachten Zugang zum SGB II haben in 2020 zu einer allgemeinen Abnahme an Widerspruchsverfahren um etwa 12% gegenüber dem Jahr 2019 geführt. Es wurden im Jahr 2020 in Bezug auf kommunale Leistungen 277 Widersprüche eingereicht und 292 Widerspruchsverfahren beendet. Bei 45 der 292 erledigten Widersprüche war die Stattgabe des Widerspruchs vermeidbar, also auf einen Fehler in der Sachbearbeitung zurückzuführen. Die Quote vermeidbarer Stattgaben liegt demnach bei 15,4% und somit unterhalb der vereinbarten Höchstquote von 20%.
Für die Berechnung der Quote vermeidbarer Stattgaben wird seit dem Jahr 2020 ein angepasstes Verfahren genutzt. Für das Jahr 2019 sowie die Vorjahre erfolgte die Ermittlung dieser Quote durch Betrachtung der vermeidbaren Stattgaben im Verhältnis zu allen Stattgaben. Der hierdurch ermittelte Wert war zwar mit den Vorjahreswerten vergleichbar, darüber hinaus jedoch wenig aussagekräftig. Für die gemeinsamen Einrichtungen wird die Quote vermeidbarer Stattgaben flächendeckend durch Betrachtung der vermeidbaren Stattgaben im Verhältnis zu allen erledigten Widersprüchen ermittelt. Dieser Wert ist zum einen aufgrund der Vergleichbarkeit mit anderen Jobcentern und zum anderen in Hinblick auf die zugrunde gelegte Grundgesamtheit (alle erledigten Widersprüche) aussagekräftig.
Wird nur die Anzahl der vermeidbaren Stattgaben im Verhältnis zu den Stattgaben betrachtet, auf die das Jobcenter zu einem Großteil keine Einflussmöglichkeiten hat (bspw. Stattgabe aufgrund nachgereichter Unterlagen, Stattgabe aufgrund nachgeholter Mitwirkungspflichten), entsteht ein falscher Eindruck der Bearbeitungsqualität im Jobcenter. Wird hingegen die Anzahl vermeidbarer Stattgaben ins Verhältnis zu allen erledigten Widersprüchen gesetzt, werden auch die Fälle berücksichtigt, in denen ein Widerspruch zu Unrecht erhoben wurde, weil es eben keinen Fehler in der Sachbearbeitung gab, und dieser daher zurückzuweisen war. Der so ermittelte Wert gibt also tatsächlich Auskunft über die Bearbeitungsqualität im Jobcenter. Insofern ist der für die Zielvereinbarung 2019 ermittelte Wert nicht mit dem aktuellen oder künftigen Werten vergleichbar. Im Vergleich zu den Jobcentern unseres bundesweiten Vergleichstyps IIc, in dem Jobcenter mit ähnlicher Größe, Organisations- und Kundenstruktur betrachtet werden, liegt die Quote vermeidbarer Stattgaben des Jobcenters Kreis Segeberg mit 15,4% unterhalb des Durchschnitts von 16,7%.
Punkt 4
Die Geschäftsführung des Jobcenters stellt sicher, dass die Buchung kommunaler Leistungen und Forderungen auf den entsprechenden Haushaltsstellen erfolgt.
Es waren in 2020 keine Hinweise ersichtlich, dass die Buchungen fehlerhaft erfolgen.
Punkt 5
Das Jobcenter übermittelt der Kreisverwaltung quartalsweise Listen zum kommunalen Forderungsbestand. Die vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Listen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang durch das Jobcenter um wenigstens folgende Daten ergänzt und an den Kreis übersandt: Name des Schuldners, Adresse, Höhe der Forderung, bereits getilgte Summen, Restbetrag, Zugang der Forderung und Begründung der Niederschlagung.
Zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung besteht eine Vereinbarung zum Forderungseinzug, in der geregelt ist, wann und in welcher Form die Listen zum Forderungsbestand an den Kreis zu übermitteln sind. Durch die Aufnahme dieses Punktes in die kommunale Zielvereinbarung sollte die besondere Relevanz der Datenübermittlung zum kommunalen Forderungsbestand verdeutlicht sowie die Qualität und Nutzbarkeit der übermittelten Daten für den Kreishaushalt sichergestellt werden. In 2020 wurden die Daten durch das Jobcenter vereinbarungsgemäß zeitnah nach der Datenbereitstellung durch den Träger Bundesagentur für Arbeit aufbereitet, mit den relevanten Daten versehen und an die Kreisverwaltung übermittelt.
Punkt 6
Die Teamleiter/-innen Leistung des Jobcenters führen halbjährliche stichprobenartige Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis zum 15.06.2020 und 15.12.2020 zu übermitteln. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.
Die Ergebnisse der internen fachaufsichtlichen Prüfungen der Unterkunftskosten wurden ohne weitere Aufforderung übersandt. Die Prüfungen haben eine weitestgehend korrekte Umsetzung sowohl der Regelungen der Sozialschutzpakete als auch der Bearbeitungshinweise zu den Kosten der Unterkunft ergeben. Es konnte festgestellt werden, dass sich die Dokumentation von Einzelfallentscheidungen verbessert hat und dass vereinzelt die Anforderung von Nebenkostenabrechnungen unterblieben ist. Letzteres ist hauptsächlich auf die Reduzierung der einzureichenden Unterlagen und die teils automatische Weiterbewilligung von Leistungen im Rahmen der Sozialschutzpakete zurückzuführen. Dies ist somit nicht auf ein Versäumnis des Jobcenters zurückzuführen und wird in den betroffenen Fällen zeitnah nachgeholt. Auf die Prüfung von Einzelakten wurde seitens der Kreisverwaltung in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet.
Punkt 7
Das Jobcenter erstellt in Zusammenarbeit mit den vom Kreis Segeberg beauftragten Trägern zum 15.06.2020 und 15.12.2020 jeweils einen Bericht für die Kreisverwaltung, aus dem zusammenfassend die Ergebnisse der Beratungen der Leistungen nach § 16 a SGB II, getrennt nach den Beratungsleistungen Wohnungsnotlagenberatung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, ersichtlich sind.
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die Sprechzeiten der beauftragten Träger in den Liegenschaften des Jobcenters ab dem 16.03.2020 bis zum Jahresende ausge-setzt werden. Darüber hinaus wurden im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.06.2020 die Beratungsaufgaben im Bereich Markt & Integration nahezu vollständig eingestellt. Die Integrationsfachkräfte haben in diesem Zeitraum den Leistungsbereich bei den Aufgaben zur Existenzsicherung unterstützt. Ein Verweis der Leistungsberechtigten auf die Beratungsstellen durch die Integrationsfachkräfte erfolgte daher im reduzierten Umfang. Die Beratungen der Träger haben während des Lockdowns hauptsächlich telefonisch stattgefunden. Im Anschluss an solche Telefonate versandte Formulare wurden jedoch zu einem Großteil von den Leistungsberechtigten nicht ausgefüllt zurückgeschickt, sodass die Beratung häufig nicht abgeschlossen werden konnte. Zudem sind nach Ende des Lockdowns terminierte Gespräche zu einem hohen Anteil durch die Leistungsberechtigten abgesagt oder versäumt worden.
Dies bekräftigt noch einmal die Notwendigkeit der zu normalen Zeiten engen Begleitung der Leistungsberechtigten durch das Jobcenter und die Beratungsträger. Um das Potential der Beratungsleistungen künftig optimal ausschöpfen und ggf. bestehende Reibungsverluste besser identifizieren zu können, werden ab dem Jahr 2021 vermehrt Daten zur Inanspruchnahme der Beratungen sowohl durch das Jobcenter als auch durch die Beratungsträger erhoben.
Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2020 konnte zufriedenstellend erfüllt werden. Dass trotz aller Umstände und Widrigkeiten, die die Pandemie mit sich bringt, die Bearbeitungsqualität und das Miteinander auf einem unverändert hohen Niveau geblieben ist, ist an dieser Stelle lobend und dankend zu erwähnen.
Zielvereinbarung 2021
Aufgrund der Feststellungen zur Zielvereinbarung 2020 und im vergangenen Jahr gesammelten Erfahrungen wird empfohlen, die kommunale Zielvereinbarung 2021 wie in der Anlage dargestellt zu beschließen. Folgende Punkte wurden im Vergleich zur Zielvereinbarung 2020 angepasst:
Punkt 4 wurde neu hinzugefügt. Dieser lautet:
Halbjährlich findet eine Besprechung der Geschäftsführung und der Bereichsleitungen des Jobcenters mit der Koordinierungsstelle SGB II und der Fachdienstleitung 50.60 sowie ggf. der Fachaufsicht Bildung und Teilhabe zum allgemeinen Austausch und zur stetigen Optimierung der Zusammenarbeit statt.
Eine solche Besprechung hat im November 2020 erstmalig stattgefunden, da es beiderseits den Wunsch gab, sich zu verschiedenen Themen in einem adäquaten Format auszutauschen. Anwesend waren der Geschäftsführer und die beiden Bereichsleitungen des Jobcenters sowie die Fachdienstleitung des Fachdienstes 50.60 und die Koordinierungsstelle SGB II. Thematisiert wurden unter anderem das gegenseitige Verständnis von Fachaufsicht und Kommunikationswege zwischen Jobcenter und Kreisverwaltung. Alle Beteiligten sehen einen Nutzen an einer Verstetigung eines derartigen Besprechungsformates, um in einem geeigneten Rahmen aktuelle Themen zu besprechen und so auch dazu beizutragen, die Zusammenarbeit weiterhin auf einem guten Niveau zu halten.
Punkt 7 wird hinsichtlich des Berichtsstichtages angepasst:
Bisher war das Jobcenter im Rahmen der kommunalen Zielvereinbarung dazu verpflichtet, zwei Halbjahresberichte zu den kommunalen Eingliederungsleistungen zu erstellen. Auch in der Herbstsitzung der Trägerversammlung stand dieses Thema bisher auf der Tagesordnung. Darüber hinaus sollten die kommunalen Eingliederungsleistungen im Herbst im Sozialausschuss thematisiert werden. Um künftig eine Synchronität in der Berichtspflicht und einen deckungsgleichen Berichtszeitraum für alle Beteiligten zu schaffen, wird im Rahmen der kommunalen Zielvereinbarung die Erstellung eines Jahresberichtes vereinbart, der zum 15.01. des Folgejahres einzureichen ist. Parallel wird das Thema auf die Märzsitzung der Trägerversammlung vorgezogen und eine Behandlung der kommunalen Eingliederungsleistungen in einer der ersten Sozialausschusssitzungen eines Jahres empfohlen.
Um das Potential der Beratungsleistungen künftig optimal ausschöpfen und ggf. bestehende Reibungsverluste besser identifizieren zu können, werden ab dem Jahr 2021 Daten zur Inanspruchnahme der Beratungen sowohl durch das Jobcenter als auch durch die Beratungsträger erhoben und Teil des Jahresberichtes sein.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziel 1: Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Kreis Segeberg verstärken |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Menschen mit Behinderung sind mittelbar betroffen, sofern sie SGB II-Leistungen erhalten.
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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129 kB
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