Bericht der Verwaltung - DrS/2020/300
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg Allgemeine Informationen zu den Anträgen von B90/Die Grünen (DrS/2020/253) und CDU (DrS/2020/260)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Kenntnisnahme
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09.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach den allgemeine Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg (Anlage 1), in Kraft seit 01.01.2017, und den Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg (Anlage 2), in Kraft seit 01.01.2018, wurden bisher jährlich 20.000 EUR bereitgestellt unter
Teilplan 252 Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen
Produkt 252 12 00 Kunst- und Kulturförderung
Konto 52 91 01 00 Kulturelle Arbeiten
Mit Anträgen vom 14.10.2020 haben B90/Die Grünen und vom 22.10.2020 die CDU Änderungen der Kulturförderung für das Jahr 2021 beantragt, die erst heute beraten werden. Auf die im Betreff genannten Vorlagen wird verwiesen. In der Anlage 3 wurden die aktuellen Regelungen und die Änderungswünsche für das Jahr 2021 gegenübergestellt. Beide Anträge zielen darauf ab, die Kulturförderung im konsumtiven Bereich für das Jahr 2021 zu erhöhen auf 40.000 EUR (Hinweis: Eine Übertragung der nicht ausgeschöpften konsumtiven HH-Mittel von 2020 auf 2021 ist nicht möglich) bzw. 100.000 EUR.
Obwohl über die Anträge in der BKS-Sitzung am 10.11.2020 inhaltlich noch nicht beraten wurde, wurde beantragt und einstimmig beschlossen, den Haushaltsansatz für 2021 auf 100.000 EUR zu erhöhen. Der Kreistag hat am 03.12.2020 den Haushalt mit dieser Erhöhung beschlossen. Die Mittel werden wie folgt im Haushalt ausgewiesen:
Teilplan 252 Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen
Produkt 252 12 00 Kunst- und Kulturförderung
Konto 52 91 01 00 Kulturelle Arbeiten – 20.000 EUR
Konto 53 18 40 00 Zuwendungen für kulturelle Zwecke – 80.000 EUR
(Hilfsfond)
Diese Aufteilung wurde vorgenommen, da zum Zeitpunkt der Haushaltsberatungen noch nicht absehbar war, ob
- die Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg ab 2021 oder
- nur für das Jahr 2021 geändert werden sollen oder
- ob es nur für den Hilfsfond, d.h. die zusätzlichen Mittel, besondere Regelungen geben soll.
1. Bisherige Förderungen:
2018
Empfänger Projekt | Betrag | Beratung Entscheidung | Sonstige |
Jugend musiziert | 1.500,00 € | DrS/2015/237 | jährlich unbefristet |
VHS Segeberg als Träger des Museums Alt-Segeberger Bürgerhaus für virtuelles Stadtmodell | 4.480,00 € | DrS/2018/125 | Gesamtbetrag verteilt auf 2 Jahre |
Theater Bad Bramstedt Strukturförderung | 9.000,00 € | DrS/2018/125 | jährlich 2018-2022 |
Theater Wahlstedt Strukturförderung | 9.000,00 € | DrS/2017/087 DrS/2017/225 | zunächst jährlich 2018-2022, dann beendet 2019 |
gesamt | 23.980,00 € |
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2019
Empfänger Projekt | Betrag | Beratung Entscheidung | Sonstige |
Jugend musiziert | 1.500,00 € | DrS/2015/237 | jährlich unbefristet |
VHS Segeberg als Träger des Museums Alt-Segeberger Bürgerhaus für virtuelles Stadtmodell | 4.480,00 € | DrS/2018/125 | Gesamtbetrag verteilt auf 2 Jahre |
Chor-Verein Kisdorf Jubiläumskonzerte | 3.075,95 € | DrS/2018/125 | einmalig max. 3.984 € |
Theater Wahlstedt Strukturförderung | 9.000,00 € | DrS/2017/087 DrS/2017/225 | zunächst jährlich 2018-2022, dann beendet 2019 |
gesamt | 18.055,95 € |
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2020
Empfänger Projekt | Betrag | Beratung Entscheidung | Sonstige |
Jugend musiziert | 1.500,00 € | DrS/2015/237 | jährlich unbefristet |
2. Bekanntgabe der Kulturförderung:
Unter anderem in den vorliegenden Anträgen wurde darum gebeten, die Fördermöglichkeiten bekannt zu machen. Ende November wurden unter www.segeberg.de/kultur Infos rund um das Thema Kultur auf die Homepage des Kreises Segeberg aufgenommen. Der Ausschussvorsitzende, die Fraktionsvorsitzenden sowie der VJKA inkl. KreisMusikschule und die Musikschule Norderstedt wurden per Mail darüber informiert.
Außerdem wurde eine Pressemitteilung zum aktuellen Stand der Fördermöglichkeiten mit Hinweis auf die anstehenden Beratungen im Februar 2021 herausgegeben und auch in einigen Zeitungen veröffentlicht. Weitere Bekanntgaben sind nach Beschlussfassung in der heutigen Sitzung vorgesehen.
3. Rückblick auf die Entwicklung der Grundsätze:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.16 beschlossen, Vorschläge für ein Zukunfts- und Investitionsprogramm für die kommunale Familie des Kreises Segeberg durch eine zu gründende Lenkungsgruppe erstellen zu lassen. Nach dem vorläufigen Abschluss der Lenkungsgruppe dieses Programmes Ende 2017 wurden die Empfehlungen dem Kreistag zur Beschlussfassung vorgelegt. Auf die Vorlage „DrS/2017/274 Konzeption Zukunfts- und Infrastrukturförderprogramm“ wird verwiesen. In der Konzeption waren Eckpunkte für die Kulturförderung festgeschrieben, die dann in die bis heute gültigen Grundsätze (DrS/2017/193) übernommen wurden.
Es war damals nicht beabsichtigt, kleine und mit Blick auf das gesamte Kreisgebiet wenig bedeutsame Projekte zu fördern. Deshalb wurden die Kriterien „überregional und bedeutend“ und die Mindestkosten von 10.000 EUR aufgenommen.
Weiterhin sollte ausgeschlossen werden, dass durch die Förderung einzelner großer Projekte die bereitgestellten Mittel vollständig ausgeschöpft werden. Deshalb wurde eine Kostenobergrenze von 20.000 EUR festgelegt.
4. Hinweise zu den vorliegenden Fraktionsanträgen:
a) Änderung Grundsätze ab/bis wann?
Es muss entschieden werden (siehe auch Seite 2 oben), ob die Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg ab 2021 oder nur für das Jahr 2021 geändert werden sollen oder ob es nur für den Hilfsfond, d.h. die zusätzlichen Mittel, besondere Regelungen geben soll.
b) Förderquote
Der Vorschlag, die Regelförderquote bis 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten zu erhöhen, um auch Projekte mit einem kleineren Kostenbedarf wirksam unterstützen zu können, ist nicht umsetzbar.
Wenn eine Förderung von Kunst und Kultur beantragt wird, dann ist diese von der Verwaltung nach den allgemeinen „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ (Stand 24.10.2016) zu prüfen. Die Zuständigkeit für diese Richtlinie liegt im Fachbereich I „Zentrale Steuerung“, Fachdienst 20.00 „Finanzen“, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen aus dem Bereich Kultur liegt im FD 51.10 „Kita, Jugend, Schule, Kultur“.
Nach Ziff. 3.3 beträgt die Regelförderquote 20 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Außerdem wären Ausnahmen nach Ziff. 3.7 zulässig bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder bei besonderen Umständen des Einzelfalls. Dann müsste allerdings der Hauptausschuss dies so beschließen.
Diese Quote gilt auch für die festgelegten Grundsätze, welche die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg konkretisieren. Diese Grundsätze können keine höhere Förderquote festlegen. Dafür müsste die allgemeine Richtlinie geändert werden.
c) Mindestbetrag der förderfähigen Kosten
In den Fraktionsanträgen wird vorgeschlagen, entweder keinen Mindestbetrag diesen anstatt auf 10.000 EUR neu auf 3.000 EUR festzulegen.
Nach den allgemeinen „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“, Ziff. 3.1, sind Maßnahmen mit förderfähigen Kosten unter 1.200 EUR sind nicht zuwendungsfähig.
Wird kein Mindestbetrag in den Grundsätzen festgelegt, so gilt automatisch diese Grenze von 1.200 EUR. Ein anderer, höherer Betrag kann festgelegt werden.
d) Zuwendungshöhe
Nach den Ausführungen zu 3. sind bei förderfähigen Kosten zwischen 10.000 – 20.000 EUR Zuwendungen in Höhe von 2.000 – 4.000 EUR pro Projekt möglich.
Im CDU-Antrag wird vorgeschlagen, die Zuwendungshöhe pro Antragsteller auf maximal 20.000 EUR begrenzt. Dies wäre eine erhebliche Steigerung zum bisherigen maximalen Förderbetrag in Höhe von 4.000 EUR. Um eine Förderung in Höhe von 20.000 EUR gewähren zu können, müssten unter Zugrundelegung der Regelförderquote von 20 % mindestens förderfähige Kosten von 100.000 EUR nachgewiesen werden.
Im Zuge der vermutlich auch 2021 weiterhin angespannten Corona-Situation ist fraglich, ob ein derartiges Großprojekt überhaupt zu erwarten und die restlichen 80 % von Antragsstellenden finanzierbar wären. Eine Erhöhung der förderfähigen Kosten in den über 20.000 EUR hinaus ist grundsätzlich möglich, was prozentual eine Erhöhung der Zuwendung zur Folge hat.
e) Antragsfrist
Nach den allgemeinen „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ bedarf es für die Bewilligung einer Zuwendung es eines Antrages in schriftlicher oder elektronischer Form.
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Bei einer Projektförderung (darum handelt es sich i.d.R. bei der Kunst- und Kulturförderung) ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Eine Antragsfrist ist in der Richtlinie nicht genannt.
In den Grundsätzen für die Kulturförderung ist die Frist bisher auf den 30.06. des Jahres festgelegt. Die CDU schlägt für das kommende Jahr den 30.09.2021 vor.
Nach der allgemeinen Richtlinie hat der sachlich zuständige Fachdienst hat den Antrag zu prüfen und das Ergebnis in einem Vermerk festzuhalten. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf die Beteiligung anderer Dienststellen, die Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Wahl der Finanzierungsart (Ziff. 3.2), die Sicherung der Gesamtfinanzierung und die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre des Kreises, soweit hierzu eine besondere Aussage nach Lage des Einzelfalles geboten ist.
Nach den Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur erfolgt nach Prüfung durch die Verwaltung eine Einzelfallentscheidung über jeden Antrag durch den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport. Es ist nicht nötig und möglich (siehe CDU-Antrag) für die Vorberatung der eingehenden Anträge eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport einzusetzen.
Die Verwaltung hat nach der Vorprüfung entsprechende Vorlagen zu erstellen. Nach der Ausschussentscheidung sind Bewilligungsbescheid zu erstellen, Fristen zur Bestandskraft der Bescheide zu überwachen, Zahlungen zu veranlassen und abschließend Verwendungsnachweise zu prüfen einschließlich eventueller Rückforderungen und Verzinsungen. Zuletzt wurde in der Sitzung am 10.11.2020 darauf hingewiesen, dass keine personellen Ressourcen im FD 51.10 für die Kulturaufgaben bzw. eine Steigerung des Arbeitsaufwandes dafür vorhanden sind.
Bei einer Antragsfrist am 30.09.2021 müsste eine Beratung im BKS am 16.11.2021 erfolgen. Die Beratungsvorlagen müssen bis 02.11.2021 versandfertig und vierzehn Tage vorher verwaltungsintern vorbereitet sein. In so kurzer Zeit wäre eine Antragsprüfung (s.o.) nicht möglich. Bescheide könnten erst nach der Sitzung erstellt werden und müssen vor Auszahlung der Zuwendung Bestandskraft erlangen. Den Antragstellenden bliebe also kaum Zeit, die Mittel vor Jahresende zu verwenden.
Wenn die Frist verlängert werden soll, so käme aus Sicht der Verwaltung der 31.07. des Jahres, maximal der 15.08. des Jahres in Betracht.
5. Kulturförderung gesamt
Unabhängig von den jetzt vorliegenden Anträgen fördert der Kreis bereits jetzt die Kultur mit erheblichen finanziellen Mittel. Eine Gesamtübersicht (Anlage 5) ist beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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194,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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361,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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159,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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56 kB
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5
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(wie Dokument)
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33,9 kB
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