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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2020/254-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Die Verwaltung war aufgrund eines Antrages des Fördervereins Kreis- und Stadtmuseum Segeberg e.V. mit Beschluss vom 10.11.2020 beauftragt zu prü­fen, ob und wie eine anteilige Förderung nach den „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg für eine Machbarkeitsstu­die in Betracht kommt. Über das Ergebnis wird nachfolgend berichtet.

 

Sachverhalt:

 

1. Sachstand nach Sitzung vom 10.11.2020

 

Mit Antrag vom 21.10.2020 hatte der Förderverein Kreis- und Stadtmuseum Se­geberg e.V. um die Durchführung eine Machbarkeitsstudie zur Realisierung des Projektes „(Kulturelles) Zentrum für Bildung, Kultur und Tourismus im Kreis Se­geberg auf dem Areal der ehemaligen Höhlenkrug-Bäckerei, Lübecker Straße 23, in 23795 Bad Segeberg unter Einbeziehung des unter Denkmalschutz stehen historischen Höhlenkruges (ehemals Palais Wichmann) gebeten.

 

Über diesen Antrag wurde am 10.11.2020 mit Vorlage DrS/2020/254 (auch unter Einbeziehung des mit DrS/2020/254-1 vorgelegten Antrages von SPD und B90/Die Grünen) beraten. Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob und wie eine anteilige Förderung nach den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg in Betracht käme, wenn der Förder­verein Kreis- und Stadtmuseum Segeberg e.V. eine Machbarkeitsstudie in Auf­trag gibt.

 

Vertreter des Fördervereins waren in der Sitzung am 10.11.2020 anwesend und wurden anschließend schriftlich von der Verwaltung informiert.

 

2. Kreismuseen im Land Schleswig-Holstein

 

Auf der Homepage des Fördervereins wird unter Das Projekt > Segeberger Ma­nifest ausgeführt

In sämtlichen Kreisen Schleswig-Holsteins existieren bedeutsame und beach­tenswerte (kultur-)historische Museen mit Ausstellungen zu den jeweiligen Landes-, Kreis- und Stadtgeschichten sowie Darstellungen der Alltagskultur aus den einzelnen Epochen und Regionen - mit Ausnahme des Kreises Sege­berg! Der Kreis und die Stadt Bad Segeberg bilden das Schlusslicht der Muse­umspädagogik in Schleswig-Holstein.

Unter Fakten heißt es, dass ein kulturhistorisches Kreismuseum als außerschuli­scher Lernort fehlt.

Alle diese Schüler und Schülerinnen brauchen ein zentrales kulturhistorisches Kreismuseum als außerschulischen Lernort mit didaktisch aufbereiteten Aus­stellungsthemen zur Regionalgeschichte des Kreises und in Räumen angemes­sener Größe, wie es in allen anderen Kreisen Schleswig-Holsteins längst Stan­dard ist.

 

Auch von politischen Vertreter*innen wurde in Ausschusssitzungen geäußert, dass der Kreis Segeberg als einziger kein Kreismuseum habe und damit das Schlusslicht der Museumspädagogik darstelle. Dieses entspricht nicht den Tatsa­chen.

 

Derzeit gibt es 22 gelistete Museen im Kreisgebiet, die überwiegende Anzahl im nordöstlichen Kreisgebiet, davon allein fünf in der Stadt Bad Segeberg. Einzel­heiten sind dem beigefügten Museumsführer für den Kreis Segeberg zu entneh­men.

 

In anderen Kreisen (Trägerschaft u. Gründung in Klammern) gibt es

-      das Dithmarscher Landesmuseum in Meldorf (Kreis Dithmarschen/1872),

-      das Ostholsteinmuseum im Schloss Eutin (Kreis Ostholstein/1889),

-      das Nordfrieslandmuseum im Ludwig-Nissen-Haus (Zweckverband Muse­umsverband Nordfriesland/1937),

-      das Kreismuseum Herzogtum Lauenburg im Herrenhaus der Herzöge von Mecklenburg in Ratzeburg (Kreis Hzgt. Lauenburg/1973),

-      das Museum des Kreises Plön im herzoglichen Witwenpalais (Kreis Plön/1955)

-      und das Kreismuseum Prinzeßhof in Itzehoe (Kreis Steinburg/1938).

 

Außer im Kreis Segeberg gibt es auch in den Kreisen Schleswig-Flensburg, Stor­marn, Pinneberg und Rendsburg-Eckernförde keine Kreismuseen. Somit haben sechs Kreise derartige, tlw. schon sehr alte Einrichtungen und fünf Kreise nicht.

 

 

 

 

3. Rechtsgrundlagen

 

Über eine Förderung ist nach der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg zu entscheiden. Diese wurde dem Förder­verein zur Verfügung gestellt.

 

3.1 Maßnahme

 

Nach Ziff. 2.1 der o.g. Richtlinie sollen Zuwendungen nur für Maßnahmen bewil­ligt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, die ohne Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können.

 

Eine Machbarkeitsstudie kann als eigenständige, in sich abgeschlossene Maß­nahme im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden, auch wenn es noch keine Entscheidung über die zukünftige Realisierung und Trägerschaft für das ggf. noch zu errichtende Kulturzentrum / Kreis- und Stadtmuseum gibt.

 

Es ist also grundsätzlich möglich, dass der Förderverein eine Machbarkeitsstudie bei einem von ihm ausgewählten Anbieter mit den im Antrag genannten Zielen in Auftrag gibt und dafür eine anteilige Förderung nach o.g. Richtlinie beantragt.

 

3.2 Finanzierung

 

Ebenfalls nach Ziff. 2.1 muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließ­lich der Folgekosten gesichert sein. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Inte­resse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Aus­gaben beteiligen.

 

Im ersten Schritt ist nur auf die Machbarkeitsstudie abzustellen. Hierfür müsste der Förderverein eine Kostenschätzung bzw. ein Angebot einholen. Daraus ergibt sich der Gesamtfinanzierungsbedarf. Der Hinweis auf Folgekosten kann hier ver­nachlässigt werden, da diese sich erst ergeben würden, wenn nach Vorlage der Machbarkeitsstudie die Planung weiterverfolgt wird.

 

Ein Interesse und damit ein Beteiligungsbedarf von Dritten ist im vorliegenden Fall bei den Grundstücks-/Gebäudeeigentümer*innen sowie der Stadt Bad Sege­berg als voraussichtlicher Standortgemeinde zu sehen.

 

Nach Ziff. 3.2 wird die Zuwendung grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu er­füllenden Zwecks bewilligt. Die Regelförderquote nach Ziff. 3.3 beträgt 20 v.H. der als förderfähig anerkannten Kosten.

 

In diesem Fall kann die Zuwendung zur Deckung von Ausgaben für ein einzelnes, inhaltlich und zeitlich abgegrenztes Vorhaben, d.h. als Projektförderung (Beauf­tragung der Machbarkeitsstudie) nach Ziff. 1.3, erster Punkt, gewährt werden. Konkret kommt hier die Anteilsfinanzierung nach Ziff. 3.2, erster Punkt, in Be­tracht.

 

Dabei wird der prozentuale Zuwendungsbetrag bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

 

3.3 Eigenmittel / angemessene Beteiligung an den Kosten

 

Zuwendungen sollen nur für Maßnahmen bewilligt werden, an denen der*die Zu­wendungsempfänger*in sich selbst finanziell angemessen beteiligt.

 

Nach Ziff. 2.6 werden nachweisbare unbare Leistungen als Eigenbeteiligung eh­renamtlicher Akteur*innen in Form von mit 10 € pro Stunde bewerteter Eigenar­beit anerkannt. Die Arbeitsstunden sind anhand von Stundenzetteln nachzuwei­sen.

 

Danach kann also die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Fördervereins als Eigenanteil bewertet werden, sofern keine Eigenmittel vorhanden sind.

 

3.4 Ordnungsgemäße Geschäftsführung/Mittelverwendung

 

Nach Ziff. 2.2 dürfen Zuwendungen nur an solche Zuwendungsempfänger*innen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsge­mäß nachzuweisen.

 

Der Förderverein ist ein eingetragener Verein und schon länger in dieser Angele­genheit tätig. Er ist als gemeinnützig anerkannt.

 

4. Schreiben und Anfragen an den Verein

 

Mit Schreiben vom 30.11.2020 wurde der Förderverein über die o.g. Rechts­grundlagen informiert. Gleichzeitig wurden verschiedene Punkte benannt, die aus Sicht der Verwaltung noch zu klären sind.

 

4.1 Museen im Kreis Segeberg / Position der Stadt Bad Segeberg

 

Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wie die Stadt Bad Segeberg zu dem Projekt steht.

 

In der Ausschusssitzung am 10.11.2020 wurde auf den sogenannten „dritten Ort“ hingewiesen. Dritte Orte sind Orte der Gemeinschaft, die einen Ausgleich zu Familie und Beruf bieten sollen.

 

Sie sind Plätze des Zusammentreffens und bieten Menschen unterschiedlichste Möglichkeiten, so auch die der Begegnung mit Kunst und Kultur. Als dritte Orte eignen sich z.B. Büchereien und Kultureinrichtungen. Diese werden i.d.R. von den Standortkommunen selbst geplant und finanziert inkl. der Durchführung von Standortanalysen.

 

 

Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob die Stadt Bad Segeberg einen dritten Ort plant. Es wurde beim Förderverein angefragt, ob er dieses Thema mit der Stadt erörtert hat. Es wäre zu klären, wie sich die Stadt an dem Projekt bzw. den Kos­ten für die Machbarkeitsstudie beteiligt.

 

4.2 Eigentümer*innen

 

Die Machbarkeitsstudie soll durchgeführt werden, um die zukünftige Realisierbar­keit des geplanten Projektes abzuwägen. Der Verein schlägt als Standort das Grundstück Lübecker Straße 23 in 23795 Bad Segeberg vor.

 

Zu diesem Grundstück und dem darauf befindlichen, unter Denkmalschutz ste­henden Gebäude liegen der Kreisverwaltung keine Informationen, auch nicht zu den Eigentumsverhältnissen vor. Es ist insofern auch nicht bekannt, wie der*die Eigentümer*innen zu dem geplanten Projekt steht / stehen. Für eine Realisierung des Projektes stellt sich die Frage, ob und zu welchen Konditionen das Eigentum überhaupt an den Förderverein, die Stadt, den Kreis oder einen anderen Träger übertragen oder veräußert werden würde.

 

Unabhängig davon, kann auch die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie nur mit Eigentümerbeteiligung und -einverständnis erfolgen, denn dafür wird vermutlich das Betreten von Grundstück und Gebäudes erforderlich sein. Die Machbarkeits­studie wird dem*den Eigentümer*innen Erkenntnisse und vermutlich Vorteile für die Verwertung des Eigentums geben. Ebenso wie bei der Stadt stellt sich auch hier die Frage nach einer Beteiligung an den Kosten der Machbarkeitsstudie.

 

4.3 Aufgabenübertragung an / Abgrenzung zum VJKA

 

Der Kreis Segeberg hat die Durchführung von Aufgaben der Jugend- und Kultur­förderung zu großen Teilen auf den Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. (VJKA) übertragen und finanziert diese sowie das dort eingesetzte Personal mit erheblichen Mitteln.

 

Der VJKA ist Träger der JugendAkademie Segeberg, der KreisMusikschule Sege­berg, des JugendZeltplatzes Wittenborn, der KulturAkademie Segeberg sowie von weiteren Projekten. Kulturelle Bildung in den KulturWerkstätten, Kleinkunst im KulturHaus REMISE, außergewöhnliche Kultur im jährlich stattfindenden, kreis-weiten Festival SE-KulturTage sowie die Vernetzungsarbeit im Kulturknotenpunkt - das alles ist die KulturAkademie Segeberg. Von dort werden Ausstellungen, Theaterinszenierungen, Lesungen und Konzerte im Kreis Segeberg ebenso orga­nisiert wie Kursangebote für alle Altersstufen.

 

Der VJKA hat nach eigener Aussage vor einiger Zeit in einem Gespräch mit dem Förderverein ausdrücklich herausgestellt, dass bitte keine Konkurrenz zum Verein geschaffen werden soll, weder durch inhaltliche Themen noch durch ein Veran­staltungshaus mit ähnlichen Veranstaltungen wie der Verein sie anbietet.

 

Gleichwohl wäre eine Kooperation zu bestimmten Themen oder Projekten durch­aus denkbar.

 

Nach der Beratung vom 10.11.2020 hat der Vorstand des VJKA mit einem Schreiben an den Landrat noch einmal schriftlich darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung eines (weiteren) kulturellen Zentrums eine Konkurrenz zum Ver­ein geschaffen werden könnte, wenn ähnliche inhaltliche Themen dort behandelt oder Veranstaltungen im geplanten Veranstaltungshaus stattfänden. Weiter ent­hält das Schreiben den Hinweis, dass diese im Übrigen auch bei einer anderen Standortwahl innerhalb des Kreises Segeberg bestünde.

Es wurde darum gebeten, den Ausschuss auf diese Bedenken hinzuweisen.

 

5. Sachstand im Dezember 2020

 

Der Förderverein wurde gebeten, die im Schreiben vom 30.11.2020 genannten offenen Punkte zu klären und einen Finanzierungsplan für die Beauftragung der Machbarkeitsstudie vorzulegen. Zur Finanzierung wurde der Förderverein auf die Möglichkeit, bei den AktivRegionen Förderanträge zu stellen, hingewiesen.

 

Da im Antrag und Konzept die überregionale Bedeutung des Projektes für den gesamten Kreis Segeberg herausgestellt wurde, könnte eine Kontaktaufnahme zu alle drei AktivRegionen, die das Kreisgebiet abdecken (HolsteinsHerz, Alsterland und Holsteiner Auenland) sinnvoll sein.

 

5.1 Rückmeldung Förderverein

 

Der Förderverein hat am 14.12.2020 per Mail (an einen unbekannten Verteiler) einen Weihnachtsgruß versandt. Darin heißt es u.a.

 

Aufgrund zahlreicher Gespräche … haben wir unser ursprüngliches Konzept eines Kreis- & Stadtmuseums zu einem KULTURELLEN ZENTRUM FÜR BIL­DUNG, KULTUR UND TOURISMUS erweitert…

 

Nach intensiven Gesprächen, Vorstellungen und Vorträgen … haben wir am 10.11.2020 im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport (BKS) den Antrag auf Durchführung einer Machbarkeitsstudie seitens des Kreises Segeberg für das geplante Kulturelle Zentrum im ehemaligen "Höhlenkrug"-Gebäude gestellt. Der Kreis hat sich diesbezüglich nicht für zuständig erklärt und uns wissen las­sen, dass wir als Förderverein in eigener Regie die Machbarkeitsstudie durch­führen sollten, man uns jedoch bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkei­ten fachlich kompetent begleiten werde…

 

Da die Eigentümer des Höhlenkruges … eine wichtige … Begutachtung des historischen Gebäudes abgelehnt haben, werden wir uns im Zusammenhang mit den wertvollen fachlichen Ausführungen seitens der Kreisverwaltung auch im Hinblick auf die Auswahl eines historisch relevanten Gebäudes für unser Vorhaben neu positionieren.“

 

Mit Mail vom 16.12.2020 wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass der Förderverein den Hinweisen und Anregungen aus dem o.g. Schreiben nachgehen und diese bei einer erneuten Beantragung berücksichtigen wird.

 

5.2 Weiteres Verfahren / Antragstellung

 

Der Förderverein stellt somit einen neuen Antrag in Aussicht. Erst nach Vorlage eines nach Ziff. 4.1 der Richtlinie schriftlich einzureichenden Förderantrages kann die Zuwendungsfähigkeit konkret geprüft werden.

 

Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dazu gehört bei einer Projektförderung der o.g. Finan­zierungsplan.

 

Die Verwaltung sieht bis zur Vorlage des neuen Antrages keinen weiteren Hand­lungsbedarf.

 

 

 

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Anlagen

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