Drucksache - DrS/2020/288
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg 2020 aufgrund der Änderung der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Schümann, Dagmar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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26.11.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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03.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) wird aufgrund des erhöhten Preisindex für die Lebenshaltung angepasst. Die Entschädigungsverordnung des Landes stellt die Grundlage für die Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg dar. Die Änderungen der Entschädigungsverordnung treten am 01.01.2021 in Kraft.
Grundlage für die Änderungen ist die Erhöhung der Höchstsätze für Entschädigungen in der Entschädigungsverordnung des Landes um 5,8 %. Dies erfolgt aufgrund einer entsprechenden Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangen Jahr. So betrug der Index laut Statistischem Bundesamt Deutschland im Jahr 2014 noch 99,5 und im Jahr 2019 nunmehr 105,3.
Es folgt eine Übersicht zur direkten Auswirkung der Änderungen der Entschädigungsverordnung des Landes auf die Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg, die Bezug auf die Landesverordnung nimmt.
Übersicht zu den Änderungen der Entschädigungsverordnung des Landes (EntschVO)
§ 2 Absatz 2 Nummer 2. b) EntschVO Aufwandsentschädigung für Kreistagsmitglieder | |||
Alt: Monatliche Pauschale: 129 € Sitzungsgeld je Sitzung: 23 € | Neu: Monatliche Pauschale: 136 € Sitzungsgeld je Sitzung: 24 € | ||
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§ 5 EntschVO Kreispräsident*in | |||
Alt: Monatl. Aufwandsentsch.: 1.472 € | Neu: Monatl. Aufw.entsch.: 1.557 € | ||
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§ 12 Absatz 1 EntschVO Sitzungsgeld | |||
Alt: Sitzungsgeld: 33 € | Neu: Sitzungsgeld: 35 € | ||
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§ 17 Satz 1 EntschVO Kreisjägermeister*in | |||
Alt: Monatl. Aufwandsentschädigung: 503 € | Neu: Monatl. Aufw.entsch.: 532 € | ||
Konkrete Folgen für den Segeberger Kreistag durch die Änderung der EntschVO
Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung des Landes entstehen neue Entschädigungsansprüche. Die folgende Tabelle stellt dar, welche*r Funktionsträger*in welchen Betrag auf Basis welcher Grundlage erhält.
Kreispräsident*in (KP) | erhält | 1.557 € |
| (vgl. § 5 EntschVO) |
1. Stellverteter*in des KP | erhält | 311 € |
| (20 % des KP) |
2. Stellverteter*in des KP | erhält | 156 € |
| (10 % des KP) |
1. Stellverteter*in des Ls | erhält | 778 € |
| (50 % des KP) |
2. Stellverteter*in des Ls | erhält | 156 € |
| (10 % des KP) |
Fraktionsvorsitzende*r (FV) | erhält | 778 € |
| (50 % des KP) |
1. Stellverteter*in des FV | erhält | 156 € |
| (10 % des KP) |
2. Stellverteter*in des FV | erhält | 78 € |
| (5 % des KP) |
Kreistagsabgeordnete*r |
erhält | 136 € 24 € |
| (monatl. Pauschale) (Sitzungsgeld) |
Kreistagsabgeordnete*r als Gast beim Ausschuss |
erhält |
12 € |
| (50 % des |
Hauptausschussvorsitzende*r | erhält | 467 € |
| (30 % des KP) |
Stellvertreter*in der/des Hauptausschussvorsitzende*n |
erhält |
24 € |
| (als zusätzliches |
Ausschussvorsitzende*r | erhält | 156 € |
| (10 % des KP) |
Kreisjägermeister*in | erhält | 532 € |
| (vgl. § 17 EntschVO) |
Vorschlag zur möglichen Änderung der Entschädigungssatzung
des Kreises Segeberg
Die aktuelle Änderung der Entschädigungsverordnung des Landes sieht weder eine explizite Verpflichtung zur Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung, noch für die Entschädigung für die durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt vor. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die beauftragte Person für Menschen mit Beeinträchtigungen ist ebenfalls zunächst nicht vorgesehen. Dies würde konkret § 1 Absatz (9) Satz 4, Absatz (10) Satz 2 und Absatz (15) der aktuellen Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg betreffen.
Da die Veränderungen des Preisindexes für die Lebenshaltung auch die in den Absätzen (9), (10) und (15) genannten Funktionsträger*innen betrifft, wird angeregt, die Entschädigungssatzung des Kreises entsprechend zu ändern. Sinn und Zweck der Entschädigungen im Allgemeinen ist die Honorierung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Entlastung der entsprechenden Personen. Somit ist eine Erhöhung der Entschädigungen um 5,8 % zweckdienlich und angezeigt.
Die thematisierten Änderungen würden sich in § 1 der Entschädigungssatzung konkret wie folgt darstellen:
(9) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 22,50 Euro (neu: 24 Euro), maximal 180 Euro (neu: 190 Euro) pro Tag.
(10) Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 9 Euro (neu: 10 Euro), höchstens jedoch 18 Euro (neu: 19 Euro) pro Sitzungsteilnahme.
(15) Die/Der Beauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 Entschädigungsverordnung in Höhe von 295 € (neu: 312 Euro).
Darüber hinaus enthält die Entschädigungsverordnung des Landes eine Regelung zur Deckelung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für weitere ehrenamtliche Tätigkeiten. So liegt die Höchstgrenze i.S.d. § 9 Absatzes 3 Entschädigungsverordnung des Landes ab 2021 bei 2.831 €. Es wird empfohlen, die Entschädigungssatzung um eine Regelung zu ergänzen, die einen entsprechenden Verweis auf § 9 Absatz 3 EntschVO enthält. Ein entsprechender Verweis wurde als neuer § 1 Absatz (9) der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg eingearbeitet.
Die dargestellten Änderungen wurden in die neue Entschädigungssatzung eingearbeitet. Für einer bessere Darstellung aller Änderungen wurde eine Neufassung der Entschädigungssatzung erstellt (Anlage 1).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
durch 5,8 prozentige Erhöhung
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit, SOLL 2020: 377.000 Euro Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit, SOLL 2021: 399.000 Euro Erwartete Steigerung der finanziellen Ausgaben ab 2021: + 22.000 Euro |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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216,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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263 kB
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3
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(wie Dokument)
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143,4 kB
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