Drucksache - DrS/2020/214
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung der Fremdnutzung von kreiseigenen Liegenschaften und Räumlichkeiten - Entlastung von Vereinen / Sportförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Schleicher, Susanne - Klimpel, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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10.11.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.11.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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03.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt: Der Kreis Segeberg übernimmt die vollen Kosten für die Nutzung der Sporthallen und Gymnastikhallen der kreiseigenen Förderzentren, die den Vereinen im Kreis Segeberg für die Nutzung der Hallen zu Sportzwecken im Trainings-, Übungs-und Punktspielbetrieb aufgrund der Benutzungs- und Entgeltordnung über die Fremdnutzung der kreiseigenen Liegenschaften , die zum 01.01.2021 in Kraft tritt, entstehen.
Der Kreis Segeberg übernimmt diese Kosten ab dem 01.01.2021 im Rahmen der Sportförderung und zahlt die Erstattungsbeträge in Form von Zuschüssen an die Vereine aus.
Die Kostenübernahme soll für folgende Nutzung anerkannt werden: Je Verein 2xje 2 Std. Nutzung wöchentlich pro Halle.
Die Bearbeitung der Auszahlung der Zuschüsse übernimmt der Kreissportverband Segeberg .e.V. ( KSV). Der aktuell gültige Vertrag des Kreises Segeberg mit dem KSV über die Übertragung und Durchführung der Sportförderung wird um die Übertragung dieser neuen Aufgabe entsprechend ergänzt.
Der KSV erhält für den Aufwand der Bearbeitung 2.000,00 € p.A.
Der KSV erhält vom Kreis Segeberg 50.000,00 € p.A.( Höchstförderung) für die Erstattungen an die Vereine. Nicht verbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Mit Vorlage DrS/2020/112 haben sich im Juni 2020 der Bau- und Hauptausschuss sowie der Kreistag aufgrund des Prüfberichtes des RPA für die Haushaltsjahre 2016 und 2017mit der Neuregelung der außerdienstlichen Nutzung von Liegenschaften des Kreises befasst. Es wurde eine Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen, die zum 01.01.2021 in Kraft tritt.
Frühere Befreiungsregelungen wurden aufgehoben. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung und dieser Ausschuss zusammen mit den Nutzer*innen eine rechtlich einwandfreie, aufkommensneutrale und einfach zu handhabende Regelung (Zuschussgewährung) erarbeiten soll, um die Sportvereine finanziell nicht zu belasten.
Sachverhalt:
1. Bisherige Regelung: Entgeltbestimmungen
Bisher war die außerdienstliche Nutzung von Liegenschaften des Kreises Segeberg in den Entgeltbestimmungen (Anlage 2) vom 20.04.2010, in Kraft ab 21.04.2010, geregelt. Diese beinhalteten:
- Büro- und Sitzungsräume
- Inventar und Gerät
- Schulräume
- Gymnastikhallen
- Lehrschwimmbecken
- Außenanlagen
- Kreissporthalle sowie Schulungsraum
Unter § 1 Nr. 2 und 3 war geregelt, dass der Kreissportverband und vom Kreissportverband anerkannte Sportvereine, -verbände und -organisationen für Trainings-, Übungs- und Punktspielbetrieb von der Erhebung des jeweiligen Entgeltes befreit sind.
2. Prüfbericht des RPA für die Haushaltsjahre 2016 und 2017
Das RPA hat in o.g. Prüfbericht (Anlage 3) die o.g. Entgeltbestimmungen beanstandet und eine vollständige Neuregelung gefordert mit der Maßgabe, dass auf eine pauschale Gebühren-/Entgeltbefreiung für bestimmte Vereine, Verbände, Einrichtungen oder sonstige Unternehmen und Institutionen zukünftig zu verzichten ist. Eine kostenfreie Nutzung steht im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) Schleswig-Holstein.
3. Benutzungs- und Entgeltordnung ab 01.01.2021
In den Sitzungen des Bau- und Hauptausschuss sowie der Kreistages im Juni 2020 wurde eine neue Benutzungs- und Entgeltordnung des Kreises Segeberg über die Fremdnutzung folgender kreiseigener Liegenschaften und Räumlichkeiten beschlossen:
- Kreisverwaltung, 4 Besprechungsräume, KT-Saal und Foyer
- Förderzentrum Traveschule, versch. Räume, Gymnastik- und Sporthalle
- Förderzentrum Schule am Hasenstieg, versch. Räume und Gymnastikhalle
- Förderzentrum Janusz-Korczak-Schule, versch. Räume und Gymnastikhalle
Das Therapiebecken des Förderzentrums Schule am Hasenstieg ist nicht mehr in der Benutzungs- und Entgeltordnung enthalten. Die Begründung ist der Vorlage DrS/2020/112 zu entnehmen.
Die Regelungen zur Fremdnutzung von Räumlichkeiten der Berufsbildungszentren Segeberg (u.a. Kreissporthalle) und Norderstedt liegt in der Nutzungsverantwortung der jeweiligen – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – und sind somit ebenfalls nicht (mehr) erfasst.
4. Sportförderung
Es bestand der Auftrag, eine rechtlich einwandfreie, aufkommensneutrale und einfach zu handhabende Regelung zu erarbeiten, um die Sportvereine durch die neue Benutzungs- und Entgeltordnung finanziell nicht zu belasten.
Eine aufkommensneutrale Regelung ist nicht möglich. Im Fachdienst 11.80 Infrastrukturelles Gebäudemanagement sind die Anträge auf Liegenschaftsnutzung zu bearbeiten, Nutzungsverträge zu schließen und die entsprechenden Entgelte (ebenfalls mit Aufwand für die Fachdienste 21.00 Finanzbuchhaltung und 20.00 Finanzen/Kasse) zu erheben. Im Fachdienst 51.10 Kita, Jugend, Schule, Kultur wiederum ist die Sportförderung zu bearbeiten.
Der Kreis Segeberg hat einen Vertrag (Stand: 31.01.2011) mit dem Kreissportverband Segeberg e.V. (KSV) über die Übertragung und Durchführung der Sportförderung. Zuletzt wurde im August und September 2020 in diesem Ausschuss, dem Hauptausschuss und Kreistag mit Vorlage DrS/2020/151 über die Änderung dieses Vertrages beraten.
Die Sportförderung besitzt gemäß Art. 13 Abs. 3 der schleswig-holsteinischen Landesverfassung Verfassungsrang. Darüber hinaus hat der Kreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII die Jugendarbeit allgemein und damit auch die sportliche Jugendarbeit zu fördern. Der Kreis Segeberg erkennt seine Verpflichtung zu einer kreisweiten Sportförderung an. Art und Umfang der Sportförderung des Kreises werden ausschließlich durch den Vertrag mit dem KSV begründet. Der Kreis unterhält selbst keine Vertragsbeziehungen zu einzelnen Vereinen, schließt keine Förderverträge und erstellt keine Förderbescheide an Vereine.
5. Entlastung / Förderung eingetragener Vereine zwecks der Nutzung kreiseigener Liegenschaften für den Sport
Unter § 5 Abs. 1 des Vertrages mit dem KSV ist festgehalten, dass der Kreis seine Förderung für laufende Sportzwecke im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich auf den KSV als alleinigem Aufgabenträger für das Kreisgebiet überträgt. Darunter fallen bisher kurz gefasst:
a) Übungsleiter- und Vereinsmanager*innenentschädigungen
b) sportliche Jugendarbeit
c) Aus- und Fortbildungen
Die Verwaltung schlägt - in Absprache mit dem KSV - vor, als Punkt
d) Erstattung von Nutzungsentgelten für kreiseigene Liegenschaften gemäß der jeweils gültigen Benutzungs- und Entgeltordnung und den danach geschlossenen Nutzungsverträgen.
in den Vertrag aufzunehmen.
Bisher wurden die Liegenschaften der kreiseigenen Förderzentren noch relativ wenig von Vereinen genutzt. Neue Nutzungsanträge wurden kaum gestellt, weil die Vereine sich die Nutzung gegen Entgelt nicht leisten könnten.
An den Förderzentren Janusz-Korczak-Schule in Kaltenkirchen und der Schule am Hasenstieg in Norderstedt befinden sich Sporthallen im Bau. Die Halle in Kaltenkirchen wird noch in diesem Jahr fertiggestellt, die Halle in Norderstedt im Frühjahr 2021. Nach Rücksprache mit dem Fachdienst 11.80 könnten diese Hallen in die Benutzungs- und Entgeltordnungen bzw. deren Anlagen 1 und 3 dann zeitnah aufgenommen werden, nachdem die Kalkulation für die laufenden Unterhaltungskosten erstellt wurden. Das erfolgt erst nach der Inbetriebnahme.
Der Fachdienst 51.10 rechnet aufgrund der an allen drei Standorten bekannten Knappheit an freien Hallenzeiten / Übungsräumen damit, dass die Nachfrage zur Nutzung der Gymnastik- und Sporthallen an den Förderzentren steigen wird.
Derzeit sind es drei Vereine, die die vorhandenen Hallen der Förderzentren für sportliche Zwecke nutzen. Diesen Vereinen entstehen für die Nutzung derzeit Kosten in Höhe von insgesamt 11.498,03 EUR p.A.. Beispiel: ein Karateverein zahlt für seine bisherige Hallennutzung jetzt rd. 1.200 EUR pro Quartal.
Da tatsächlich nicht absehbar ist, welche Vereine bei Übernahme der vollen Kosten seitens des Kreises zukünftig für wie viele Stunden welche Gymnastik- (z.B. derzeit 18,10 EUR/Std.) oder Sporthallennutzung (z.B. derzeit 36,30 EUR/Std.) beantragen werden, schlägt die Verwaltung vor, den Zuschuss an den KSV für diesen Zweck ab dem Jahr 2021 unter § 7 Abs. 2 b des Vertrages auf 50.000 EUR (Höchstförderung) festzulegen. Sofern die Mittel nicht benötigt werden, sind sie nach Ablauf des Kalenderjahres vom KSV an den Kreis zu erstatten. Sollte sich ein höherer Bedarf abzeichnen, so ist auf Antrag des KSV darüber zu beraten.
Die Verwaltung schlägt vor; dass die vollen Kosten übernommen werden sollten, sofern die Hallen je Verein bis zu 2x je 2 Std. wöchentlich genutzt werden. Damit wird gewährleistet, dass nicht einzelne Vereine einzelne Hallen stark für sich beanspruchen und es für andere Vereine an Kapazitäten fehlt. Bei der Prüfung, ob die Nutzungsentgelte zukünftig umsatzsteuerpflichtig sind, wird der FD 20.00 mit eingebunden.
Die Verwaltung schlägt weiter vor, den Verwaltungskostenzuschuss an den KSV nach § 7 Abs. 2 d des Vertrages für diesen zusätzlichen Aufwand bezüglich der Erstattungen an die Vereine um 2.000 EUR, von bisher 72.000 EUR auf 74.000 EUR zu erhöhen. Sofern die Aufgabe nicht vom KSV durchgeführt würde, müsste sie mit erheblichem Aufwand (siehe Hinweise oben) im Fachdienst 51.10 erledigt werden.
Diese Regelung im Bereich der Sportförderung soll gelten für alle im Kreis Segeberg ansässigen eingetragenen Vereine. Voraussetzung für die Übernahme der Nutzungsgebühren ist die Nutzung der Räumlichkeiten ausschließlich für den Trainings-, Übungs-und Punktspielbetrieb. Ein Rechtsanspruch der Vereine auf eine Erstattung der Nutzungsgebühren besteht nicht.
Sollte es zu stark steigendem Bedarf an Raumnutzungsverträgen kommen, ist damit zu rechnen, dass dies auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzlichem Personalbedarf beim Kreis Segeberg führt (FD 11.80 und an den Schulen).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 2.000,00 € p-A / Entschädigung für Aufgabenübertragung an KSV 50.000,00 € p.A. Höchstsumme /Zuschüsse an Sportvereine/Hallennutzung |
X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan:421 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Nr. 6 Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen. Wir fördern ein vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesen. | |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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306,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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99,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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78 kB
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4
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(wie Dokument)
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19,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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178 kB
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6
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(wie Dokument)
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41,2 kB
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