Drucksache - DrS/2017/093-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung der Förderung für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Kreis Segeberg ab 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Heiko Birnbaum
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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04.11.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.11.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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03.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Fortführung der Förderung für Ladeinfrastruktur im Kreis Segeberg mit folgenden Änderungen / Anpassungen gemäß der Anlage „Richtlinie Förderung Ladeinfrastruktur Kreis SE 2021-2023_ENTWURF.pdf“:
- Fortführung für die Jahre 2021 bis 2023
- Mit einem Förderbudget von 900.000 € (300.000 € / Jahr)
- Förderung von privater Ladetechnik
- Mindestladeleistung 11 kW
- Beschränkung auf 15.000 € Maximalförderung bei Schnellladern < 50 kW
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung
Die aktuelle „Richtlinie zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Kreis Segeberg“ läuft Ende des Jahres 2020 aus.
Auf der Grundlage der Empfehlung der Lenkungsgruppe Zukunfts-/Infrastrukturförderprogramm empfiehlt die Klimaschutzleitstelle eine Fortführung der bisherigen Richtlinie mit Anpassungen an die aktuelle Situation am Markt und andere bestehende Förderprogramme. Die Änderungs-/Anpassungsvorschläge sind in der Anlage „Richtlinie Förderung Ladeinfrastruktur Kreis SE 2021-2023_ENTWURF“ gelb markiert dargestellt.
Aktuelle Förderkulisse für Ladeinfrastruktur
Auch der Bund und das Land Schleswig-Holstein sehen die Förderung der Elektromobilität als wichtiges Element im Klimaschutz und der Verkehrswende an und stellen erhebliche Summen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur bereit.
- Land SH:
A) Das Land SH fördert derzeit die private Errichtung von sogenannten Wallboxen zur Ladung von Elektrofahrzeugen.
Antragsverfahren
Online und formlos. Nachteil dieser Förderung: Sie bietet keine Planungssicherheit, da der Förderantrag erst nach bereits erfolgter Investition möglich ist.
Fördersummen
Die Förderung bietet einen nachträglichen Zuschuss von 400 € für den Kauf und weitere 400 € für die Installation der Anlagen, jeweils aber max. 50 % der Kosten. In Kombination mit einer PV-Anlage erhöht sich der Zuschuss auf 75 %.
Die Förderung ist mittlerweile ausgesetzt, da die Mittel erschöpft sind.
Eine Fortführung ist für Herbst 2020 geplant.
B) Das Land fördert öffentlich zugängliche sowie nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.
Durch die Zweistufigkeit ist das Antragsverfahren vergleichsweise kompliziert für den im Vergleich zu den Investitionssummen recht geringen Zuschuss:
Antragsberechtigt sind nur juristische Personen, die Gewerbe ausführen und keine Privatpersonen.
Antragsverfahren in zwei Stufen
- Stufe 1-Projektvorschlag: In der ersten Stufe ist ein Projektvorschlag bei der WTSH einzureichen, auf dessen Basis das Projekt hinsichtlich der Förderfähigkeit und der Förderwürdigkeit bewertet wird. Bei einer positiven Einschätzung wird von der Antrags- und Bewilligungsstelle die Antragstellung empfohlen.
- Stufe 2-Förderantrag: In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlages bei der Antragsstelle ein formgebundener, vollständiger Förderantrag zu stellen.
Fördersummen für öffentliche Ladepunkte
- 1.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
- 2.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
- 7.500 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
- 500 € für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten
Fördersummen für nicht öffentliche Ladepunkte
- 500 € pro Ladepunkt für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen.
- 750 € pro Ladepunkt für juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich deren Gesellschaften.
- 500 € für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten
Diese Richtlinie tritt zum 31. Juli 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2022.
- Bund:
Der Bund hat für Ende November im Rahmen des Masterplan Ladeinfrastruktur ein Förderprogramm für private Ladeinfrastruktur angekündigt. Es sollen private Wallboxen mit pauschal 900 € gefördert werden. Allerdings gilt dies nur für bestimmte „intelligente und steuerbare“ Geräte mit einer Ladeleistung von 11 kW. Nähere Informationen dazu stehen noch nicht fest.
- Kreis Segeberg:
Der Kreis Segeberg fördert öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit einem Gesamtbudget von 750.000 € für die Jahre 2018-2020.
Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt formlos bei der Klimaschutzleitstelle.
Die Förderung gibt Planungssicherheit, da der Zuschuss vor der Investition zugesagt wird.
Somit löst die Förderung auch Investitionen aus, die sonst nicht getätigt worden wären!
Fördersummen
- 75 % der Investitionskosten, jedoch
- max. 7500 € für Normalladung
- max. 25.000 € für Schnellladung
Bisher sind 73 Anträge eingegangen und es wurden 45 Bescheide (654.000 €) ausgestellt
Die offenen Anträge haben ein Volumen von ca. 240.000 €
24 der geförderten Anlagen sind bereits in Betrieb.
Nach aktueller Beschlusslage läuft die Förderung zum Ende des Jahres 2020 aus.
Ausbaupotential im Kreisgebiet vorhanden
Aus Sicht der Klimaschutzleitstelle ist es zur Schaffung eines öffentlich zugänglichen Grundversorgungsnetzes sinnvoll, dass zumindest an größeren Verwaltungsdienststellen im Kreis Segeberg eine öffentlich zugängliche Lademöglichkeit vorhanden sein sollte. Auch die „Einkaufszentren“ (EDEKA, ALDI, Lidl, Penny, Netto, etc.) sollten auf ihren Parkplätzen eine Lademöglichkeit bieten können. Des Weiteren könnten öffentliche Langzeitparkplätze mit Ladeinfrastruktur mit geringer Leistung ausgestattet werden (Je nach Standort sind Langsamlader, Normallader oder Schnelllader zu bevorzugen).
Hier besteht noch erhebliches Ausbaupotential, nicht nur im Kreis Segeberg.
Die geeignetste Zeitspanne zur vollständigen Ladung ist die Ruhezeit des Fahrzeugs zu Hause. Statistisch gesehen finden 80 % aller Ladevorgänge zu Hause statt, nur 20 % an öffentlicher Infrastruktur. Um die CO2-Emissionen im Verkehrssektor (40 % am Gesamtaufkommen im Kreisgebiet) senken zu können, sollte diese Möglichkeit genutzt werden, um den Anteil von Elektrofahrzeugen im Kreisgebiet weiter zu erhöhen.
Gerade für den in Teilen sehr ländlich geprägten Kreis Segeberg mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an motorisiertem Individualverkehr (MIV) und an Einfamilienhausbebauung besteht hier ein erhebliches Potential.
Empfehlung zur Fortführung der Kreis-Förderung
Die Klimaschutzleitstelle empfiehlt eine Fortführung der Richtlinie über das Jahresende 2020 hinaus.
Als Reaktion auf den Trend in der Fahrzeugindustrie wird vorgeschlagen, die geforderte AC-Mindestladeleistung von 22 kW auf 11 kW herabzusetzen.
DC-Schnelllader mit 23-49 kW Ladeleistung sollen mit max. 15.000 € gefördert werden, DC-Schnelllader mit 50 kW und mehr mit bis zu 25.000 €.
Bisher wurde nur öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gefördert. Als sinnvolle Erweiterung der Richtlinie wird vorgeschlagen – ergänzend zur Landesförderung - auch private, nichtöffentliche Ladestationen zu fördern. Diese sollten mit einer deutlich geringeren Summe bzw. Quote gefördert werden, aber dennoch Berücksichtigung finden.
Die Änderungs-/Anpassungsvorschläge sind in der Anlage „Richtlinie Förderung Ladeinfrastruktur Kreis SE 2021-2023_ENTWURF“ gelb markiert dargestellt.
Mögliches Budget für eine Fortführung
Aus Sicht der Klimaschutzleitstelle sollten die einzelnen Bereiche mit unterschiedlicher Priorität bzw. Förderquote und Höchstbeträgen gefördert werden.
Es wird ein jährliches Budget von 100.000 € für Schnelllader (entspricht einer Förderung von vier Stationen) und ein Budget von 50.000 € für ca. sieben Normalladestationen vorgeschlagen.
Private Wallboxen sollten mit reduzierten Fördersätzen mit einem Gesamtbudget von 150.000,-€ (ca. 150 Stk. bei 1000 € / 25% max.-Förderung) gefördert werden.
Andere Summen sind natürlich denkbar, wobei jedoch auf eine gleichmäßige Verteilung der Mittel geachtet werden sollte.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| je 300.000 € für die Jahre 2021-2023, davon jeweils 150.000 Ansatz und 150.000 VE, je 150.000 Ansatz für die Jahre 2024-2026 |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 511 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Ziel 7: „Wir entwickeln den Natur-, Landschafts- und Klimaschutz konsequent qualitativ weiter“; operationalisiert als Ziel 2 im Teilplan 511: „Ausbau der E-Mobilität unterstützen“ |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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121 kB
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