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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/219

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Dem Beitritt der NAH.SH GmbH an der Deutschlandtarifverbund-GmbH (DTVG) zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.

Der Gesellschaftervertreter, Herr Landrat Schröder, wird ermächtigt, allen dazu erforderlichen Beschlüssen in einer Gesellschafterversammlung der NAH.SH GmbH zuzustimmen.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die NAH.SH GmbH wurde von ihrem Gesellschafter Land Schleswig-Holstein gebeten, der Deutschlandtarifverbund-GmbH (DTVG) als Gesellschafter beizutreten, um dort die Interessen des Landes zu vertreten. Die kommunalen Gesellschafter (Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins) müssen dazu ihre Zustimmung geben.

 

Sachverhalt:

Gem. § 7 Abs. 2 Buchstabe a) der Hauptsatzung des Kreises Segeberg ist - im Einklang mit § 23 Nr. 17.a) der KrO SH - abweichend davon der Hauptausschuss für die mittelbare Beteiligung an Gesellschaften zuständig, die sich auf Gesellschaften beziehen, an denen der Kreis mit weniger als 75% beteiligt ist.

Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei der NAH.SH GmbH um eine 3,33%-ige Beteiligung des Kreises Segeberg handelt.

Zu den Hintergründen, Kosten, Zeitplan sowie Chancen und Risiken für die Gesellschafter wurden von der NAH.SH die nachfolgenden Informationen zur Verfügung gestellt:

 

I. Hintergrund

Die Deutsche Bahn AG arbeitet mit einem Preissystem, das je nach Nutzung Fahrkarten zum APreis (ICE), B-Preis (IC- und EC) oder zum C-Preis (Nahverkehr) anbietet. Für die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV-AT) ist insbesondere der C-Preis relevant, da dieser in der Regel von den beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bei verbundüberschreit-enden Fahrten angewandt werden muss. Da der C-Preises der Deutschen Bahn AG (DB) das Reiseverhalten und damit auch die Erlöse im Nahverkehr beeinflusst, ist seine Weiterentwicklung im Interesse der für den Nahverkehr zuständigen Aufgabenträger (insbesondere Bahnverkehre). Bisher wurde über die Weiterentwicklung des Tarifes im Gremium „Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (TBNE)“ beraten. Das Gremium bestand

ausschließlich aus Verkehrsunternehmen, die Geschäftsstelle nahm die DB wahr. Dieses Gremium soll nun zu einer gemeinsamen Organisation für Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger weiterentwickelt werden, um den tatsächlichen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen. Am 09.06.2020 wurde hierfür die Deutschlandtarifverbund-GmbH (DTVG) mit einem Stammkapital

von 32.700 € als diskriminierungsfreier Mischverbund von SPNV-AT und EVU gegründet. Die DTVG soll einen bundesgrenzen übergreifenden SPNV-Tarif (Deutschlandtarif) als Gemeinschaftsaufgabe aller Eisenbahnverkehrsunternehmen umsetzen. Der Deutschlandtarif soll voraussichtlich ab 01.01.2022 das heutige Preissystem der Deutschen Bahn AG im Nahverkehr ersetzen (Landestarife wie z. B. der SH-Tarif oder der HVV-Tarif bleiben davon unberührt). Dies ist auch für die künftigen Bruttoverträge relevant, bei denen der Aufgabenträger Land SH das Fahrgelderlösrisiko im SPNV übernehmen wird.

Die NAH.SH GmbH wurde von ihrem Gesellschafter Land Schleswig-Holstein gebeten, der DTVG als Gesellschafter beizutreten, um dort die Interessen des Landes zu vertreten.

 

II. Kosten

Es ergeben sich für die NAH.SH mit einem Gesellschaftsanteil gemäß DTVG-Gesellschaftsvertrag (GesV) von ca. 1,3 % an der DTVG voraussichtlich folgende Kosten (jeweils ggf. zzgl. USt.):

  1. 2020: Stammeinlage einmalig 750 € zzgl. Gesellschafterbeitrag 4.459 € (1,3% Budgetanteil) als Summe 2020 = 5.209 €;
  1. 2021 Gesellschafterbeitrag 13.650 €
  2. ab 2022, Gesellschafterbeitrag nach Einbindung der Tarifkooperationspartner (Verkehrsunternehmen), die ab diesem Zeitpunkt den Aufwand für die Tarifkoordination alleine finanzieren: 9.919 € (0,41 % Anteil).

Die Finanzierung der mit der Beteiligung der NAH.SH GmbH an der DTVG verbundenen Kosten wird über das Land Schleswig-Holstein sichergestellt!

 

Auch aktuell ist der Kreis Segeberg aufgrund seiner Zugehörigkeit zum HVV nicht an der Finanzierung der NAH.SH beteiligt.

 

III. Notwendige Beschlüsse für einen Beitritt der NAH.SH GmbH an der DTVG

Für den Beitritt ist gemäß NAH.SH GesV § 18 (i) ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Aufsichtsratssitzung der NAH.SH GmbH hat am 11.09.2020 den Beitritt und die Finanzierung der damit verbundenen Kosten mit folgendem Beschluss festgelegt:

Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Beitritt der NAH.SH an der Deutschlandtarifverbund-GmbH (DTVG) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beschließen. Der Aufsichtsrat beschließt, die Finanzierung der DTVG über den NAH.SH-Wirtschaftsplan umzusetzen. Für 2020 wird der Wirtschaftsplan hierzu um 5.209 € netto (zzgl. USt.) erhöht.

 

IV. Zeitplan

Geplant ist der Beitritt zum 16.12.2020. Ein Beschluss der NAH.SH-Gesellschafterversammlung ist für den 04.12.2020 geplant.

 

V. Chancen und Risiken für die Gesellschafter

Vorteilhaft ist eine Beteiligung der NAH.SH GmbH an der DTVG insbesondere für den Gesellschafter Land Schleswig-Holstein, da die Interessen des Landes in diesem Gremium somit optimal vertreten werden können. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sich ein attraktiver Deutschlandtarif auch in SH insgesamt positiv auf die Nachfrage im öffentlichen Personennahverkehr (Bahn und Bus) auswirken wird.

 

Die finanziellen Risiken einer Mitgliedschaft an der DTVG sind insgesamt als gering und beherrschbar einzustufen. Nach einer juristischen Begutachtung des Gesellschaftsvertrages der DTVG durch die Kanzlei bbt, Rechtsanwälte und Steuerberater, Hannover ist folgendes festzustellen:

-         Der Vertrag der DTVG enthält keine Bestimmung, die Nachschüsse im Sinne von § 26 Abs. 1 GmbHG ermöglicht.

-         Die bei den von den Gesellschaftern der DTVG geleisteten Einzahlungen stellen keine Nachschüsse dar. Für die DTVG-Gesellschafter besteht keine Nachschusspflicht.

-         Bei dem Einzahlungsplan handelt es sich um eine Vereinbarung der Gesellschafter, der DTVG freiwillige Zuschüsse zu gewähren. Solche Zuschüsse sind in der Regel – so auch hier – nicht gesellschaftsvertraglich veranlasst, sondern freiwillige zusätzliche Leistungen in die Kapitalrücklage, die dazu dienen, aufgetretene Verluste zu decken (BeckOK GmbHG/Ziemons/Jeger/Pöschke § 26 Rn. 8) oder – wie in diesem Fall – im Wirtschaftsplan prognostizierte Verluste in der Anfangszeit der Gesellschaft gar nicht erst eintreten zu lassen.

Der Einzahlungsplan bindet – im Gegensatz zu den Nachschüssen – nur diejenigen Gesellschafter, die diesem Plan zugestimmt haben. Es handelt sich um ein Instrument der Finanzierung der Vorarbeiten zur Tarifeinführung und zur Sicherung der Liquidität der DTVG. Nachschüsse nach GmbHG liegen somit hier nicht vor. Die Vorgaben des § 65 Abs. 1 Nr. 2 LHO werden eingehalten, weil eine Einzahlungspflicht nur in Höhe der Nennbeträge der jeweiligen Geschäftsanteile besteht. Diese Nennbeträge liegen einheitlich bei 75 € je Verkehrsvertrag, so dass eine unbegrenzte Einzahlungsverpflichtung des Landes Schleswig-Holstein nicht vorliegt.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

Ziel 7

Themenfeld: ÖPNV fördern und verbessern

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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