Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/193

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderung der Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wird rückwirkend zum 01.08.2020 in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) beschlossen.

Ein überplanmäßiger Mehraufwand von bis zu 300 TEUR im Haushaltsjahr 2020 wird genehmigt.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Das KiTaG (alt) wurde im Zuge der Coronakrise bis zum 31.12.2020 verlängert. Einige Änderungen aus dem KiTaG (neu) wurden jedoch in das KiTaG (alt) aufgenommen und gelten seit dem1.8.2020. Die der neuen Rechtslage angepasste Zahlung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen (KTPP) durch den Kreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe war zum 01.08.2020 zu gewährleisten. Insofern hat der Kreistag am 25.06.2020 auf Basis der DrS/2020/141 eine entsprechende Satzung beschlossen.

 

Die in der Sitzung des Hauptausschusses am 23.06.2020 vorgetragenen Sorgen einiger KTPP veranlassten den Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die Satzungsänderungen sowie deren Auswirkungen auf die KTPP eingehend zu prüfen und das Ergebnis in eine neue Vorlage einzubringen.

 

Sachverhalt:

 

Die nunmehr als Anlage vorgelegte 1. Änderungssatzung regelt in § 6 neu, dass der Kreis Segeberg rückwirkend ab dem 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 den KTPP für Ausfallzeiten die laufende Geldleistung fortgewährt. Dies gibt den KTPP die Möglichkeit, im laufenden Jahr des Systemwechsels Vorsorge für künftige Zahlungsunterbrechungen im Falle von Ausfallzeiten zu treffen. Dies war ihnen aufgrund der Corona-Krise und den auch für die KTPP erst sehr spät ersichtlichen Auswirkungen des komplexen KiTaG (neu) in 2020 nicht möglich. Grundsätzlich sind jedoch vom Gesetzgeber Ausfallzeiten bei der Bemessung der laufenden Geldleistung in den gesetzlichen Mindestbeträgen bereits berücksichtigt. Insofern schlägt die Verwaltung auch vor, die freiwillige Zahlung bis zum Jahresende 2020 zu befristen.

 

Durch die Fortzahlung der laufenden Geldleistung an KTPP für Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Fortbildung), welche nach alter Satzung bis zum 31.07.2020 gewährt wurde, können sich die vom Kreis zu leistenden Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.08. - 31.12.2020 um bis zu 300 TEUR erhöhen. Der tatsächliche Mehraufwand gegenüber der bisher seit dem 01.08.2020 geltenden Regelung richtet sich jedoch nach der faktischen Zahl der Ausfallzeiten. Es ist zu insofern erwarten, dass dieser deutlich unter dem Betrag von 300 TEUR liegen wird.

 

Darüber hinaus präzisiert die 1. Änderungssatzung die anzuwendenden Rechtsgrundlagen in der Präambel und fasst § 6 Absatz 2, Satz 2 dahingehend neu, dass die aus dem ab dem 01.01.2021 geltenden KiTaG (neu) eingebrachte, gesetzliche Formulierung übernommen wird.

 

Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird eine Vorlage zur Neufassung der Satzung mit weiteren notwendigen Änderungen durch Inkrafttreten des KiTaG (neu) vorgelegt.

 

Die Sorgen der Tagespflegeperson (KTPP)

Obgleich in die laufende Geldleistung aus Anerkennungsbetrag und Sachkostenpauschale Ausfallzeiten (6 Wochen Urlaub, 3 Wochen Krankheit, 1 Woche Fortbildung) von 10 Wochen eingepreist sind, sind viele KTPP verunsichert, dass ab 1.8.2020 Ausfallzeiten nicht mehr wie bisher „durchbezahlt“ werden.

 

Der Kreistag hat die Verwaltung am 25.06.2020 aufgefordert, die von einigen KTPP vorgebrachten Sorgen zu analysieren und in einer erneuten Vorlage darzulegen. Dies wird ausführlich und gleichzeitig mit Vorlage DrS/2020/195 zur Ausrichtung ab 01.01.2021 (Neufassung) erläutert.

 

Lösungsvorschlag:

§ 6 Abs. 13 wird neu gefasst: „Rückwirkend ab dem 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgt die Zahlung der laufenden Geldleistung für urlaubs-, krankheits- und fortbildungsbedingte Abwesenheits-/Ausfallzeiten der Tagespflegeperson“

 

Weitere Änderungen in der Satzung:

  • In der Präambel wurden die Verweise auf die Rechtsgrundlagen auf die aktuell geltenden Gesetzesfassungen angepasst.
  • Die Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 2 „Zusätzlich verlangte Elternbeiträge sind ausgeschlossen“ wird gegen die in § 46 KiTaG (neu) gefasste Formulierung ersetzt, die da lautet: „Dementgegen verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.“

Beide Korrekturen sorgen für Rechtssicherheit und Klarheit.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Mehraufwendungen einmalig in 2020 bis zu 300 TEUR, siehe Sachverhalt.

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 361 „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen u. Tagespflege

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 5331000000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

X

Der Beschluss führt zu einer überplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

BIS ZU 300:000

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

3. Wir verfolgen und schützen ein gesundes und soziales Aufwachsen, Leben, Arbeiten, Wohnen und Älterwerden von Menschen in einer intakten Umwelt

5. Wir stärken die Teilhabe, die Selbstbestimmung und das Zusammenleben aller Menschen.

6. Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

Loading...