Drucksache - DrS/2020/157
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung des Projekts "Stadt der Kinder" durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. - Förderung ab 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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10.09.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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22.09.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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24.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) wird beauftragt in den Jahren 2021-2023 das Demokratieprojekt „Stadt der Kinder“ auf dem Zeltplatz Wittenborn weiterzuführen.
Der KJR wird verpflichtet, mindestens 1/3 der jährlichen Gesamtkosten durch Teilnehmerbeiträge (gem. Kalkulation rd. 11.400 EUR), Drittmittel (Spenden) und ggf. Eigenanteil (gem. Kalkulation gerundet 4.700 EUR)zu finanzieren.
Der KJR erhält in diesen Jahren eine Projektförderung in Höhe von höchstens 32.300 EUR jährlich nach der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg. Insofern wird eine Ausnahme nach Ziff. 3.7 der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Vertrag mit dem KJR abzuschließen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) führt seit 2013 das Projekt „Stadt der Kinder“ durch. Der Fördervertrag vom 27.02.2018 über die Zuwendung i.H.v. 28.400 EUR für das Projekt trat zum 01.01.2018 in Kraft und endet nach einer Dauer von drei Jahren am 31.12.2020. Der KJR möchte das Projekt auch darüber hinaus durchführen. Einzelheiten sind nachfolgend erläutert und den beigefügten Antragsunterlagen zu entnehmen.
Sachverhalt:
1. Beratungen
Die Förderung des Projektes „Stadt der Kinder“ wurde erstmals im Jugendhilfeausschuss am 06.09.2012 (ohne Vorlage) beraten. Es wurde entschieden, dass die Veranstaltung – damals bezeichnet als Demokratie Camp bzw. Kinderstadt Segeberg - über die damalige Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit als Modellprojekt gefördert werden soll. Der Haushaltsansatz wurde dafür erhöht und 22.000 EUR wurden bereitgestellt.
In den Folgejahren wurde „Stadt der Kinder“ wie folgt gefördert
mit DrS/2013/147 für 2014 27.790 EUR
mit DrS/2014/182 für 2015-2017 28.000 EUR pro Jahr
mit DrS/2017/163 für 2018-2020 28.400 EUR pro Jahr
2. Rechtsgrundlage/n
Wie oben ausgeführt, wurde „Stadt der Kinder“ zunächst als Modellprojekt über die Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit finanziert. Diese Richtlinie wurde jedoch ab 01.01.2015 geändert und enthält den Begriff der Projektförderung nicht mehr. Vielmehr heißt es jetzt unter Ziffer 1: Soweit diese Richtlinie nicht besondere Regelungen trifft, findet die Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
3. Antrag
Mit Schreiben vom 28.07.2020 stellt der KJR Segeberg e.V. einen Antrag auf einen weiteren Fördervertrag über 5 Jahre für das Demokratieprojekt „Stadt der Kinder“. Im Antragsschreiben selbst ist kein Förderbetrag genannt. Es ist aber eine Kalkulation beigefügt, die Förderbedarf in Höhe von 37.000 EUR (statt bisher 28.400 EUR, Steigerung um 8.600 EUR ~ 30,28%) ausweist.
Unter Berücksichtigung der Spende des Deutschen Kinderhilfswerks in Höhe von 2.000 EUR verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 35.000 EUR.
4. Vertragsdauer
Die letzten beiden Verträge hatten jeweils eine Laufzeit von 3 Jahren. In diesem Jahr musste „Stadt der Kinder“ als Präsenzveranstaltung aufgrund der Corona-Einschränkungen abgesagt werden. Ein Digitalprojekt wurde eingerichtet. Die aktuelle Situation lässt noch keine Prognose zu, ob und in welchem Umfang derartige Veranstaltungen im nächsten Jahr und in den Folgejahren wieder möglich sein werden. Eine Vertragsdauer wiederum für 3 Jahre wird für beide Seiten als angemessen angesehen.
5. Zuwendungsart und Bewilligungsvoraussetzungen
Wie bereits oben ausgeführt sind die allgemeinen Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 24.10.2016, gültig ab 01.01.2017, anzuwenden. Damit sind folgende Punkte zu prüfen:
5.1 Zuwendungsart (Ziff. 1.3)
Zuwendungen im Sinne der Richtlinien sind einmalige Geldleistungen an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Stellen (hier: KJR e.V.) zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Es handelt sich um eine Projektförderung, d.h. eine Zuwendung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für ein einzelnes inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben.
5.2 Bewilligungsvoraussetzungen (Ziff. 2.1)
Zuwendungen sollen nur für Maßnahmen bewilligt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, die ohne Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können und an denen der Zuwendungsempfänger sich selbst finanziell angemessen beteiligt a. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein b. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligenc.
a) Eigenanteil
Der KJR hat von 2013 – 2019 zwischen 260 – 1.080 EUR (Nachweise 2018 und 2019 als Anlage) selbst eingebracht. Das waren jeweils 0,93 – 2,86 % der Gesamtkosten. In den Jahren 2014 und 2017 gab es keinen Eigenanteil.
Nach der Kalkulation ab 2021 ist keine Kostenbeteiligung des KJR vorgesehen.
Nach Ziff. 2.6 der Richtlinie können nachweisbare unbare Leistungen als Eigenbeteiligung ehrenamtlicher Akteure in Form von mit 10 EUR pro Stunde bewerteter Eigenarbeit anerkannt werden. Diese Arbeitsstunden sind anhand von Stundenzetteln nachzuweisen.
Tatsächlich wurde bisher durch die handelnden Akteure keine bewertbare Eigenarbeit eingebracht. Die Arbeit der Projektkoordinatorin wird im Rahmen des Verwendungsnachweises abgerechnet und die weiteren Beteiligten erhalten Aufwandsentschädigungen oder Honorare.
Man könnte möglicherweise die Spendenakquise und daraus erzielten Einnahmen als Eigenanteil werten, auch wenn dieses in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In Ziff. 3.2 der Richtlinie heißt es jedoch: Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen und sie darf erst nach Verbrauch der vorgesehenen eigenen und / oder sonstigen Mittel (= Spenden?) in Anspruch genommen werden. In den vergangenen vier Jahren wurden Spenden in Höhe von 370 – 2.000 EUR eingebracht, das entsprach einem Anteil an den Gesamtkosten in Höhe von 0,93 – 4,75 %.
b) Gesamtfinanzierung
In den ersten Jahren wurden rd. 20% der Gesamtkosten, in den letzten zwei Jahren rd. 25% durch Teilnehmerbeiträge finanziert. Die Gesamtfinanzierung ist nur durch den erheblichen Zuschuss (lag bei 67-79% der Gesamtkosten bzw. bei 90-100% der nach Abzug der TN-Beiträge verbliebenen Kosten) des Kreises gewährleistet.
c) Beteiligung von Dritten
Mit dem Projekt „Stadt der Kinder“ wird für fünf Tage auf dem Jugendzeltplatz Wittenborn eine Modellstadt geschaffen, die von jungen Leuten im Alter von 9-14 Jahren bewohnt und „selbstverwaltet“ wird.
„Stadt der Kinder“ hat seit nunmehr acht Jahren für heranwachsende Kinder die Möglichkeit geschaffen, sich mit Wirtschafts- und Demokratiekreisläufen auseinanderzusetzen. Bis zu 120 Mädchen und Jungen aus dem gesamten Kreisgebiet können jährlich daran teilnehmen.
Ein Interesse von Dritten (z.B. kreisangehörigen Gemeinden) zur Förderung des Projektes i.S.v. Ziff. 2.1, letzter Satz, scheidet bei diesem kreisweiten Projekt aus.
5.3 Zuwendungshöhe
Nach Ziff. 3.2 wird die Zuwendung grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Eine Fehlbedarfsfinanzierung nach Ziff. 3.2, Punkt 2, dient zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Regelförderquote 20% der als förderfähig anerkannten Kosten (Ziff. 3.3). Bei der Festlegung der Förderquote ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen (Ziff. 3.5).
Ausnahmen sind mit Beschlussfassung des Hauptausschusses nach Ziff. 3.7 zulässig, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen. Am Projekt „Stadt der Kinder“ können Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren aus dem gesamten Kreisgebiet teilnehmen. Die daraus resultierende besondere Zusammensetzung der Teilnehmer*innengruppe und die einzigartige Möglichkeit, Wirtschafts- und Demokratiekreisläufe kennenzulernen, stellen einen Ausnahmetatbestand dar.
In der neuen Kalkulation ab 2021 werden Gesamtkosten i.H.v. 48.400 EUR angesetzt. Die kalkulierten TN-Beiträge i.H.v. 11.400 EUR machen einen Anteil von 23,55% der Gesamtkosten aus. Mit den beantragten 37.000 EUR (Erhöhung um 8.600 EUR) soll der Restbetrag voll gedeckt werden. Damit läge der Kreisanteil bei 76,45% der Gesamtkosten. Jedoch ist auch eine Spende des Deutschen Kinderhilfswerks in Höhe von 2.000 EUR in der Kalkulation enthalten, wonach der beantragte Kreiszuschuss 35.000 EUR (~ 72,32 %) betragen würde.
Die Erhöhung der Gesamtkosten ist durch allgemeine Preissteigerungen, höhere Platzkosten und die Ausweitung der Vor- und Nachbereitungstreffen auf jeweils zwei Tage begründet. Einzelheiten sind in der Anlage 6 „Abr. 2018+2019, Antrag 2021-2025“ gegenübergestellt.
Die Finanzierungsanteile gliedern sich im Vergleich zu den Vorjahren wie folgt:
| 2018 | in % | 2019 | in % | Antrag/Kalk. ab 2021 | in % |
Gesamt-kosten | 40.331,64 € |
| 42.122,39 € |
| 48.400,00 € |
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TN-Beiträge | 10.352,50 € | 25,67 | 10.875,00 € | 25,82 | 11.400,00 € | 23,55 |
Spenden | 500,00 € | 1,24 | 2.000,00 € | 4,75 | 2.000,00 € | 4,13 |
Eigen-anteil | 1.079,14 € | 2,67 | 847,39 € | 2,01 |
|
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Kreis | 28.400,00 € | 70,42 | 28.400,00 € | 67,42 | 35.000,00 € | 72,32 |
| 29.979,14 € | 100,00 | 31.247,39 € | 100,00 | 35.000,00 € | 100,00 |
Eine 2/3-Förderung des Projektes durch den Kreis erscheint aufgrund seiner besonderen Bedeutung auch zukünftig als angemessen. Bei förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 48.400 EUR sollte die Förderung auf einen jährlichen Höchstbetrag von 32.300 EUR (statt bisher 28.400 EUR, Steigerung um 3.900 EUR ~ 13,73%) begrenzt werden.
1/3 der Gesamtkosten ist somit durch Teilnehmerbeiträge, Drittmittel (Spenden) und ggf. Eigenanteil zu finanzieren. Bei förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 48.400 EUR sind das somit 16.100 EUR, wovon bereits ein Kostenanteil in Höhe von 11.400 EUR aus Teilnehmerbeiträgen kalkuliert ist. Damit verbleiben 4.700 EUR, die aus Drittmitteln und ggf. Eigenanteilen zu finanzieren sind.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 32.300 EUR jährlich als Höchstbetrag für die Jahr 2021-2023 |
X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 362 „Jugendarbeit“ | |
| In der Ergebnisrechnung 3621100 „Außerschulische Jugendbildung“ | Produktkonto: 5317160000 |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziel 6: Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen. Wir fördern ein vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesen. |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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223,8 kB
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546,1 kB
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358 kB
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4
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75,4 kB
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5
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1,8 MB
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6
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(wie Dokument)
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112,1 kB
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