Drucksache - DrS/2020/118
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Küster
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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11.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Allgemein
Wie mit Vorlage DrS/2020/094 bereits erläutert, wurde der Beginn der Kita-Reform auf den 01.01.2021 verschoben. Gleichzeitig entschied das Land Schleswig-Holstein, dass bestimmte mit der Kita-Reform einhergehende Veränderungen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten. Diese Veränderungen haben Einfluss auf die Höhe der Betriebskostenförderung der Kitas und müssen in die einschlägige Richtlinie des Kreises aufgenommen werden.
2. Erläuterung zu den wichtigsten Änderungen im Entwurf der Richtlinie
2.1.zu I. 2. Wie in Letter of Intent dargelegt, setzt das Land aufgrund der Kita-Reformverschiebung einen neuen finanziellen Rahmen, um die Mehrkosten der zum 01.08.2020 festgelegten Veränderungen aufzufangen. Ergänzend zu den bereits bestehenden
- Betriebskostenförderung für Kinder im Elementarbereich
- Betriebskostenförderung für Kinder im U3 Bereich
- Betriebskostenförderung für Konnexität und Systemanreize
stellt das Land besondere Betriebskostenförderungen zur Elternentlastung zur Verfügung.
Die besondere Förderung des Landes zur Verstärkung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, die bisher nur für Elementargruppen über sieben Stunden Betreuungszeit täglich gewährt wurden, wird nun auf die Halbtagsbetreuung von Elementargruppen ausgeweitet. Diese Förderung erfolgt auf Antrag und Nachweis des erhöhten Betreuungsschlüssels getrennt von der Betriebskostenförderung bis zum 31.12.2020. Ab 01.01.2021 setzt das Kita-Reformgesetz einen generellen Betreuungsschlüssel für Elementargruppen auf zwei Betreuungskräfte fest.
Die Landesmittel dürfen nur zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen verwendet werden, deren Elternbeiträge die in § 25Abs. 2 KiTaG benannten Obergrenzen nicht überschreiten.
2.2. zu I. 3. Die Berechnung der Betriebskostenförderung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin nach dem Leistungspunkte-System durchgeführt. Die Veränderungen ab 01.08.2020 haben keine Auswirkungen auf die Berechnung.
2.3 zu I. 7. Gemäß § 8 a Abs. 6 KiTaG verpflichtet das Land alle Kitas zur Nutzung der Kita-Datenbank.
2.4 zu IV. 4. c) Durch die verteilungsgerechte Anpassung der Gruppenfaktoren für Krippen, U3-Anteil in altersgemischten Gruppen und Tagespflegegruppen wurden auf die aktuelle Höhe des Gruppenfaktors berichtigt. Die letzte Veränderung erfolgte 2015 auf den hier angegebenen Stand.
2.5 zu VI. Die Richtlinie wird in Form des beigefügten Entwurfes beschlossen und tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Die Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertagesstätten vom 03.03.2016 tritt außer Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
Der Haushaltsansatz 2020 für Betriebskostenförderungen wird eingehalten.
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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45,6 kB
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610,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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