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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2020/094

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zusammenfassung:

Land und Kommunen haben vereinbart, die Kindertageseinrichtungen trotz der Corona-bedingten Leistungsausfälle mit ungekürzter Betriebskostenförderung weiter zu finanzieren, um das wirtschaftliche Überleben der Leistungsträger zu sichern und die zukünftige Fortführung der Betreuung gewährleisten zu können.

Der Kreis leitet aus seinem Satzungsrecht eine vergleichbare Lösung zur Fortzahlung der Vergütungen für die Kindertagespflegepersonen ab.

Das Land übernimmt die Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für drei Monate, der Kreis wickelt dieses Prozedere ab.

Der Start der Kita-Reform wird zum größten Teil auf den Jahresbeginn 2021 verschoben.

 

Sachverhalt:

I. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

 

1. Betriebskostenförderung für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Krippen und Horten durch das Land Schleswig-Holstein und durch den Kreis

Segeberg

 

Aufgrund der zum 01.08.2020 beabsichtigten Kita-Reform, deren Start mittlerweile überwiegend auf den 01.01.2021 verschoben worden ist, stellt das Land Schleswig-Holstein für die Zeit vom 01.01.-31.07.2020 Fördermittel in Höhe von insgesamt 17.006.706,19 Euro zur Verfügung. Der Kreis gewährt für das gesamte Jahr 2020 Betriebskostenförderungen gem. § 25 KiTaG in Höhe von 3.432.000,00 Euro. Eine Mitteilung über die Höhe der Nachfinanzierung des Landes für die Zeit ab dem 01.08.2020 steht noch aus.

 

Diese Fördermittel (Landesmittel insgesamt und Kreismittel anteilig) werden in sieben monatlichen Abschlägen, basierend auf den Finanzierungssummen des Vorjahres, an alle Kita-Träger ausgezahlt. Sobald die Fördermittel des Landes ab 01.08.2020 freigegeben werden, wird die Förderung auf zehn Abschlagszahlungen bis Oktober 2020 ausgedehnt. Im November 2020 erfolgt eine Schlussrechnung für das gesamte Jahr.

 

 

2. Leistungseinschränkungen durch Corona-Maßnahmen

 

Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Land erstmals am 20.03.2020 ein Betretungsverbot u.a. für alle Kindertageseinrichtungen erlassen. Ausnahmen bestehen als Notbetreuung für Kinder, deren Eltern in Bereichen arbeiten, die für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig sind und keine Alternativbetreuung organisieren können. Diese Notbetreuung umfasst Gruppen von max. fünf Kindern pro Gruppe mit räumlicher Trennung innerhalb der Kitas. Diese Notbetreuung belief sich in den ersten Wochen der Corona-Krise auf täglich insgesamt 300 – 400 Kinder im gesamten Kreisgebiet.

 

Mit Erlass des Landes vom 18.04.2020 erweiterte sich die Notbetreuung. Die Betreuungszahlen erhöhten sich damit auf täglich 1.100 bis 1.200 betreute Kinder im gesamten Kreisgebiet. Die Erweiterungen führten dazu, dass die Anzahl der Notgruppen in den einzelnen Kitas erhöht wurden und seitdem einzelne Notgruppen mit mehr als fünf Kindern betrieben werden müssen. Die Erhöhung bedarf im Einzelfall einer kurzfristigen Genehmigung durch die erlaubniserteilende Stelle des Kreises Segeberg.

 

Der derzeit letzte Erlass zur Lockerung des Betretungsverbotes vom 30.04.2020 beinhaltet neue Erweiterungen der Notbetreuung, die zu einer täglichen Betreuung von 1.600 bis 1.800 Kinder geführt hat.

 

Nach der Verständigung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 06.05.2020 wurde unter Berücksichtigung der aktuellen infektionsmedizinischen Entwicklung eine weitere Lockerung der angeordneten Maßnahmen in Betracht gezogen. Durch ein Vier-Phasen-Model soll die Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein aus der Notbetreuung zum vollständigen Regelbetrieb neu gestaltet werden.

 

Zurzeit befinden wir uns in der 1. Stufe (20.04. – voraussichtlich 17.05.2020), in der die Notgruppen auf bis zu 10 Kinder erhöht werden können. Zur Zielgruppe der Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung zählen nun auch Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist. Zudem reicht es aus, dass nur ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist und keine Alternativbetreuung realisiert werden kann.

 

Mit Beginn der 2. Stufe am 18.05.2020 gilt gem. laufendem Erlass des Landes vom 16.05.2020[1]die grundsätzliche Gruppengröße von 10 Kindern. Es werden die Vorschulkinder mit Einschulung im Jahr 2020/2021, Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und /oder Sprachförderbedarf aufgenommen.

 

Die Stufe 3 wird mit eingeschränktem Regelbetrieb und Stufe 4 als Regelbetrieb (perspektivisch) beschrieben.

 

Anhand dieses Vier-Phasen-Models lässt sich vorsichtig annehmen, dass ggf. eine Wiederaufnahme des vollständigen Regelbetriebes der Kindertageseinrichtungen im Laufe des Jahres angestrebt wird.

 

 

3. Weiterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen während der Corona-Maßnahmen

 

Zur Aufrechterhaltung des Kita-Betriebes werden die Abschläge der Betriebskostenförderung ohne Kürzungen laufend monatlich fortgezahlt.

 

Am 09.04.2020 wurden mit einem „Letter of Intent“[2] die durch die Kommunalen Landesverbände und die Landesregierung getroffenen Vereinbarungen von Zwischenlösungen für den Kita-Bereich bis zum 31.12.2020 vorgelegt. Dabei war es primäres Interesse des SHLKT, finanzielle Belastungen für die Kreise zu vermeiden. Es wird durch den „Letter of Intent“ zugesagt, dass die bisherige Betriebskostenförderung während der Schließung bzw. Notbetreuung fortgeführt wird.

 

Die für diese Kulanzregelung benötigten Haushaltsmittel für die Betriebskostenförderung aus Landes- und Kreismitteln stehen in voller Höhe zur Verfügung bzw. werden für die Zeit ab 01.08.2020 vom Land kurzfristig zur Verfügung gestellt. Mehraufwendungen für den kommunalen Leistungsträger sind derzeit nicht zu erwarten.

 

Zur Entlastung der Eltern sagt das Land zu, die Elternbeiträge für einen Zeitraum von anfangs zwei Monaten, zwischenzeitlich nach Befassung des Landtags von  drei Monaten vollständig zu übernehmen. Die Erstattung der Elternbeiträge wird vom Land auf Antrag bis zum 31.10.2020 in voller Höhe kompensiert.

 

Darüber hinaus leisten der Kreis Segeberg weiterhin die Beiträge für Geschwisterermäßigung und Sozialstaffel, da beide Positionen ohnehin in dieser Höhe im Haushalt eingeplant sind.

 

 

4. Veränderungen vor Beginn der Kita-Reform

 

Obwohl der Beginn der Kita-Reform auf den 01.01.2021 verschoben wurde, hat das Land S-H entschieden, dass bestimmte mit der Kita-Reform einhergehende Veränderungen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten sollen. Dazu wird die Wirksamkeit des KiTaG bis zum 31.12.2020 verlängert und dieses zugleich mit Wirkung zum 01.08.2020 entsprechend verändert. Außerdem werden ergänzende Veränderungen aus dem „Letter of Intent“ aufgeführt. Dabei handelt es sich um Folgendes:

 

  • Der Betreuungsschlüssel für Elementargruppen unter sieben Stunden täglich erhöht sich von 1,5 auf 2,0. Zur Stärkung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in der gesamten Elementarbetreuung stellt das Land zusätzlich für die Monate August bis Dezember landesweit 32,54 Mio. Euro zur Verfügung.

 

  • Der Elternbeitragsdeckel darf bereits ab August 2020 nicht überschritten werden.

 

  • Die Wunsch- und Wahlfreiheit der Eltern zum Betreuungsort wird ausgeweitet. Die Wohngemeinde hat eine Kostenübernahmeerklärung an die auswärtige Einrichtung ohne Prüfung der Voraussetzungen gem. § 25 a (1) und (3) KiTaG zu erteilen.

 

  • Die Nutzung der Kita-Datenbank wird ab dem 01.08.2020 verpflichtend, um die Kita-Reform zum 01.01.2021 umsetzen zu können.

 

 

II. Förderung von Kindern in Kindertagespflege

 

In der Kindertagespflege werden größtenteils unter dreijährige Kinder im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. In einem geringen Umfang erfolgt die Betreuung auch im Zusammenschluss zweier Tagespflegepersonen oder die Kinder werden in anderen Räumen betreut. In der Regel sind die Tagespflegepersonen selbständig tätig. Einige Tagespflegepersonen sind bei freien Trägern angestellt. Eine Tagespflegeperson darf nach den Vorgaben des SGB VIII bis zu fünf Kinder gleichzeitig und bis zu zehn Kinder in der Woche betreuen.

 

Die folgenden Angaben beziehen sich jeweils auf das Kreisgebiet ohne die Stadt Norderstedt, die die Kindertagespflege in eigener Zuständigkeit fördert. Es erfolgt ein Austausch zwischen Stadt und Kreis, um auch in der aktuellen Situation möglichst gleichwertige Bedingungen zu gewährleisten.

 

Vier Beratungs- und Vermittlungsstellen sind in verschiedenen Regionen tätig und dienen sowohl den Eltern als auch den Tagespflegepersonen als erste Ansprechpartnerinnen. Diese Aufgaben werden uneingeschränkt weiterhin wahrgenommen, sind in der aktuellen Situation besonders wichtig und werden vollumfänglich von Kommunen und Kreis weiter finanziert.

 

Gemäß der seit Mitte März und vorerst bis zum 18.05.2020 gültigen behördlichen Verfügungslage können Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege mit bis zu fünf Kindern (diese Obergrenze gilt auch für Zusammenschlüsse) aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden. Die Entscheidung darüber liegt bei den Tagespflegepersonen. Anzumerken ist, dass Schleswig-Holstein eines von wenigen Bundesländern ist, das seit Beginn der Corona-Einschränkungen die Kindertagespflege im Gegensatz zu den Kindertageseinrichtungen nicht ausschließlich auf eine Notbetreuung zurückgefahren bzw. nicht verboten hat.

 

Die Vermittlungsstellen haben in der 17. KW bei allen Tagespflegepersonen deren aktuellen Betreuungsstatus abgefragt. Demnach waren und sind die meisten Tagespflegepersonen weiterhin tätig und betreuen bis zu fünf Kinder. Auf eine reine Notbetreuung haben nur wenige Tagespflegepersonen umgestellt. Diejenigen Tagespflegepersonen, die ihre Betreuung ganz eingestellt haben, gehören fast alle zu einer Corona-Risikogruppe.

 

Je nach Region werden im Vergleich zum 01.03.2020, Stichtag der amtlichen Statistik, zwischen 40 % und fast 60 % der Kinder in Kindertagespflege weiterhin betreut. Im Vergleich: Kitas hatten seit Beginn der Einschränkungen bis heute rund 0- max. 10 % der Kinder in Notbetreuung. Ab Mai wird wieder mit einer deutlichen Zunahme der betreuten Kinder in allen Betreuungsformen gerechnet.

 

Weitere Details sind der Vorlage DrS/2020/067 zu entnehmen, die der kurzfristigen Absicherung der Vergütungen an die Tagespflegepersonen trotz eingeschränkter Betreuungen für den Monat April 2020 diente. Für die Monate ab Mai 2020 hat die Verwaltung die Rechtslage zur Weitergewährung von finanziellen Leistungen an die Tagespflege mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

  • Die aktuelle Corona-Soforthilfe des Bundes für Solo-Selbständige deckt laufende Betriebsausgaben, nicht aber persönliche Einkommensverluste.
  • Eine explizite Aufnahme der Kindertagespflege in die landesweiten Kulanzregelungen für Soziale Dienstleister war in Ermangelung eines behördlichen Tätigkeitsverbots für die Kindertagespflege nicht möglich.
  • Eine landesweit einheitliche Handhabung zur Weiterfinanzierung des Leistungssektors Kindertagespflege ist wegen des örtlich völlig unterschiedlich ausgestalteten Satzungsrechts nicht umsetzbar.
  • Die Anwendbarkeit des neuen Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) auf selbständige Tagespflegepersonen wird zurzeit bundesweit verneint.

 

Diese oder weitere Überbrückungshilfen für den Fall von eingeschränkter oder ausgefallener Leistungen bzw. Vergütungen sind jedoch nachrangig zu betrachten; denn nach erneuter Prüfung der gültigen Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) durch Jugendamt und Rechtsamt ist festzustellen, dass auch in der aktuellen Krisensituation die monatlichen ungekürzten Zahlungen an alle Tagespflegepersonen möglich bzw. satzungs-rechtlich sogar geboten sind.

 

Eine Fehlzeiten- oder Ausfallregelung, die zur Einstellung der Zahlungen für eine vertraglich vereinbarte Betreuung nach einer tagesgenau bestimmten leistungslosen Zeit führt, ist in der Satzung des Kreises Segeberg derzeit nicht vorgesehen. Dies war so geregelt und in die Vergütungen eingepreist worden, um den lebensüblichen Umfang von insgesamt rund sechs Wochen Ausfall für Urlaub/Krankheit pro Jahr nicht jeweils aufwendig auf beiden Seiten als Leistungsausfall separat berechnen zu müssen. An einen pandemie-bedingten, flächendeckenden bzw. umfangreichen Ausfall von Leistungen wurde dabei nicht gedacht.

 

Viele andere Jugendämter in Schleswig-Holstein, die satzungsrechtlich z.B. 30 Ausfalltage je Kalenderjahr für eine ungekürzte Weiterzahlung definiert haben, nehmen zurzeit angesichts der Corona-Krise mindestens eine Verdoppelung der Ausfalltage vor, um das Angebot der Kindertagespflege während der Krise über Wasser zu halten.

 

Die Kulanzregelung für den Monat April 2020 (siehe Vorlage DrS/2020/067) war somit bereits durch die gültige Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und§ 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) des Kreises Segeberg abgedeckt. Aufgrund der kurzfristig als notwendig erachteten Eil-Entscheidung hatte die Verwaltung die genannte Vorlage, der sodann von den Fraktionen zugestimmt worden war, vorgelegt.

 

Ziel war und ist es weiterhin, die bestehende Angebotsstruktur der Kindertagespflege über die Krise hinweg weitestgehend zu erhalten, indem die finanzielle Situation der Tagespflegepersonen sichergestellt wird. Eine vollständige oder anteilige kurzfristige Kürzung der Vergütungen durch den Kreis hätte, neben der Verletzung des eigenen Satzungsrechts und den sodann zu erwartenden Klagen, unmittelbar zur Folge, dass die allermeisten Tages-pflegepersonen ihrer Existenzgrundlage beraubt wären und sich von dem Arbeitsfeld zurückziehen würden. Betreuungsnotstände sowie nicht mehr erfüllbare Rechtsansprüche von Kindern bzw. Eltern wären unvermeidlich.

 

Auf Grundlage der gültigen Satzung sind nun auch für die Folgemonate die Tagespflegepersonen ungekürzt zu vergüten, und zwar auch dann wenn sie pandemie-bedingt nur in einem eingeschränkten Umfang (z.B. als Notbetreuung oder aufgrund behördlicher Begrenzungen) tätig werden. Wobei nochmals zu betonen ist, dass der weit überwiegende Teil der Tagespflegepersonen bereits im April 2020 tätig war und im Mai 2020 das Angebot weiter in Richtung Regelbetrieb ausweiten wird.

 

Diejenigen Tagespflegpersonen, welche fortwährend und über Mai 2020 hinaus tatsächlich keine Betreuungsleistungen mehr erbringen oder erbringen können, sollen nach Einschätzung der Verwaltung dagegen ab dem 01.06.2020 auch nicht mehr vergütet werden. Dies wurde den entsprechenden Personen am 11.05.2020 schriftlich mitgeteilt, damit sie für sich eine weitere Arbeits- und Einkommensperspektive innerhalb der nächsten drei Wochen entwickeln können. Dabei hat die Verwaltung zur Findung von Einzellösungen ihre Beratung angeboten.

 

Ab August 2020 werden in Schleswig-Holstein zumindest Teile der Kita-Reform – trotz deren Verschiebung auf den 01.01.2021- für die Kindertagespflege umgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Kreis bzw. die Verwaltung die oben genannte Satzung ohnehin an neue Rechtslagen anzupassen. Dabei werden auch die während der aktuellen Pandemie-Einschränkungen gesammelten Erkenntnisse für eine Neufassung der Satzung zu berücksichtigen sein.

 

Abschließend eine Information zu den Elternbeiträgen in der Tagespflege:

Der Kreis Segeberg erstattet die Beiträge der Eltern für die Abrechnungsmonate April, Mai und Juni 2020 zurück. Ein entsprechendes Schreiben an die Eltern ist bereits versandt bzw. wird für den Monat Juni vorbereitet. Die Eltern sind gebeten worden, die Zahlungen für die drei Monate nicht an den Kreis zu überweisen. Bereits eingegangene Beträge werden zurückerstattet. Die dem Kreis dafür entstehenden Aufwendungen werden vom Land Schleswig-Holstein in voller Höhe ausgeglichen.

 

 


[1] Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, ersetzt den Erlass vom 23.03.2020 sowie den Änderungserlass vom 30.04.2020. Er gilt vom 18.05.2020 bis zum 07.06.2020

[2] Letter of Intent über Absprachen von Zwischenlösungen für den Kita-Bereich bis zum 31.12.2020, Landkreis Info 0320/2020

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Anlagen

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