Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/067

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Den Kindertagespflegepersonen wird für den Monat April 2020 weiterhin die laufende Geldleistung inkl. der anteiligen Erstattung von Versicherungskosten in ungekürzter Höhe der jeweiligen Zahlungen für den Monat März 2020 gewährt. Die Zahlungen an die Tagespflegepersonen erfolgen unabhängig von dem im April 2020 geleisteten  Betreuungsumfang.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Zusammenfassung:

 

Es ist beabsichtigt, den Tagespflegepersonen trotz der geringeren Zahl an betreuten Kindern aufgrund der Corona-Krise die laufende Geldleistung für April 2020 in identischer Höhe der Zahlungen für März 2020 auszuzahlen. Somit gewinnen alle Beteiligten Zeit, zu prüfen, inwieweit die anlaufenden Hilfsmaßnahmen für dieses Betreuungsangebot genutzt werden können und wie in den Folgemonaten die finanzielle Förderung durch den Kreis Segeberg ausgestaltet werden kann, um die bestehenden Strukturen der Kindertagespflege weitestgehend zu erhalten.

 

 

Sachverhalt:

 

Die aktuellen Vorgaben des Landes für die Kindertagesbetreuung, die in der Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg vom 20.03.2020 entsprechend umgesetzt worden sind, sind für die Kindertagespflege wie folgt ausgestaltet:

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können nun mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden. Tagespflegepersonen können sich grundsätzlich entscheiden, ob Sie bis zum 19.04.2020

a) die Kindertagespflege mit bis zu 5 Kindern aufrechterhalten oder

b) eine Notbetreuung nach den Maßgaben des Erlasses für die Aufrechterhaltung systemkritischer Infrastrukturen anbieten oder

c) die Kindertagespflege einstellen, weil die Tagespflegepersonen zum Beispiel selbst zur Risikogruppe gehören oder aufgrund ihrer Lebenssituation keine Betreuung anbieten können.

Die Tagespflegepersonen (Solo-Selbständige) können somit auf Grundlage ihrer persönlichen Lebenssituation selbst entscheiden, ob und in welcher Form (a bis c) sie weiterhin Kinder betreuen können. Aus den Rückmeldungen, die das Jugendamt erhalten hat, ist zu entnehmen, dass diese Abwägung sehr verantwortungsvoll erfolgt. Etliche Tagespflegepersonen betreuen hochmotiviert bis zu fünf Kinder. Andere haben aufgrund ihrer familiären Situation die Betreuung weiter eingeschränkt oder eingestellt, z.B. wenn die Tagespflegeperson oder ein Haushaltsangehöriger zur Risikogruppe gehört.

Aus vielen Gesprächen mit den Tagesmüttern und -vätern und den Vermittlungsstellen ist die tiefe Verunsicherung deutlich erkennbar, ob und in welchem Umfang der Kreis Segeberg ab April 2020 die monatlichen Zahlungen an die Tagespflegepersonen weiter leisten wird. Hier ist kurzfristig eine Entscheidung des Kreises Segeberg erforderlich.

Für April 2020 sollten alle Tagespflegepersonen, unabhängig für welches der oben genannten Betreuungsmodelle sie sich entschieden haben bzw. entscheiden werden, die laufende Geldleistung ungekürzt erhalten. Die Beträge, die im März 2020 überwiesen worden sind, werden somit in ungekürzter Höhe ebenfalls im April 2020 ausgezahlt, in Summe ca. 255.000 EUR. Die Zahlungen erfolgen jeweils zum 15. des Monats. Ebenso sollten die anteiligen Erstattungen für Versicherungen der Tagespflegepersonen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung, im April weiterhin erfolgen. Die Mittel sind im Budget des Jugendamtes vorhanden und führen nicht zu einer Überschreitung der Ansätze.

So gewinnen die Tagespflegepersonen finanzielle Sicherheit und Zeit, um sich in den nächsten Tagen und Wochen je nach individueller Situation über mögliche Hilfen des Bundes für Solo-Selbständige, Unterstützung des Jobcenters, Stundung von Versicherungszahlungen oder weitere Angebote zu informieren und ggf. diese zu beantragen. Die aktuellen Einschränkungen werden absehbar nicht alle am 19.04.2020 enden. Die Verwaltung wird ein Konzept erarbeiten, wie in dieser Krisensituation die Förderung der Tagespflege ab Mai 2020 auszugestalten ist.

Eine Auswertung von aktuellen Betreuungszahlen aus der Region um Bad Segeberg ergibt, dass gut die Hälfte der Tagespflegestellen eine (Not-)Betreuung anbieten mit einer reduzierten Zahl an Kindern. Die Tagespflegepersonen, die ihre Betreuung eingestellt haben, gehören entweder selbst zur Risikogruppe, wohnen mit Angehörigen zusammen, die zur Risikogruppe gehören oder haben von den Eltern die Rückmeldung erhalten, dass eine Kinderbetreuung momentan nicht erforderlich sei. Es ist bei einer unscharfen Schätzung für das Kreisgebiet davon auszugehen, dass über die Hälfte der Tagespflegekinder momentan nicht betreut wird und somit für die April-Zahlungen Mittel i.H.v ca. 150.000 EUR vorgesehen sind, denen keine Betreuungsleistungen zugrunde liegen.

Eine Splittung der April-Zahlungen bis zum 19.04. und ab 20.04. ist mit dem vorhandenen Personal in der aktuellen Situation nicht möglich. Eine Fachanwendung wird hier (noch) nicht eingesetzt.

Sollte die gut ausgebaute Struktur der Kindertagespflege im Kreis Segeberg (teilweise) wegbrechen und nach der Corona-Krise nicht mehr ausreichend Plätze vorgehalten werden können, dann kämen unweigerlich hohe Schadenersatzforderungen von Eltern auf den Kreis Segeberg als öffentlich-rechtlichen Jugendhilfeträger zu. In den Fällen, in denen Eltern Einkommenseinbußen entstehen, weil keine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen vorgehalten werden und der gesetzliche Anspruch demnach nicht sichergestellt werden kann, wäre der Kreis schadenersatzpflichtig.

Für die Erstattung von Elternbeiträgen auch für die Kindertagespflege hat das Land Mittel angekündigt. Die Verwaltung hat noch zu klären, wie die konkrete Umsetzung auszugestalten ist.

Zur weiteren Information ist dieser Vorlage ein Schreiben des Kreises Segeberg an die Träger von ambulanten und teilstationären Hilfen der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe vom 23.03.2020 beigefügt, das eine befristete Fortzahlung von Vergütungen für bewilligte und beauftragte Leistungen auch bei Einschränkungen oder Ausfall der Leistungen sicherstellt.  Diese Zusicherung  folgt einer Empfehlung des Sozialministeriums für die Leistungen der Eingliederungshilfe vom 20.03.2020 und nimmt eine entsprechende Gleichbehandlung für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Dazu ist zu anzumerken, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe zu mehr als 80 % vom Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe ersetzt werden, während die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe allein vom Kreis zu tragen sind.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen des Sozialschutz-Pakets ein sogenanntes Sozialdienstleister-Einsatzgesetz mit Inkraftsetzung am 29.03.2020 angekündigt und u.a. wie folgt begründet:

Die sozialen Dienstleister in Deutschland sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus Krise einbringen. Sie werden im Rahmen ihrer Aufgaben von den jeweils zuständigen Leistungsträgern aufgefordert, mit ihnen abgestimmte konkrete Beiträge zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise zu identifizieren und, soweit sie geeignet zumutbar und rechtlich zulässig sind, auch umzusetzen. Die Leistungsträger sollen ab sofort den Bestand der sozialen Dienstleister sicherstellen.“

 

Auch der Kommunale Arbeitgeberverband informiert darüber mit den Worten:

 

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies soll mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen umgesetzt werden, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemiebeitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag soll zunächst bis zum 30. September 2020 gelten und bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden können.

 

Im Interesse dieser Ziele ist die zunächst befristete Fortzahlung von Vergütungen an die Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe durch den Kreis geboten; und zwar als Überbrückung in einer einmaligen Ausnahmesituation, auf die der Kreis nur so reagieren kann.

 

Beginnend ab Mai 2020 wird alles zu versuchen sein, um wieder in geordnete Bahnen zurückkehren zu können, insbesondere auch ggfs. eingetretene Überzahlungen mit dann fließenden Mitteln aus Ersatzleistungen für Leistungs- und Einnahmeausfälle sowie mit Nothilfen vom Bund und Land zu verrechnen. In diesem Zusammenhang sind die Leistungserbringer bereits jetzt vom Kreis aufgefordert, durch eigene innerbetriebliche Maßnahmen zur Schadens- bzw. Kostenminderung beizutragen. Dies wird regelrechten Betrieben mit mehreren Mitarbeiter*innen allerdings besser gelingen als bei den in der Regel als „Solo-Selbstständige“ tätigen Tagespflegepersonen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

Die Mittel stehen im Budget von 51.10 zur Verfügung. Allerdings erfolgt in Teilen eine Auszahlung ohne Gegenleistung.

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...