Bericht der Verwaltung - DrS/2020/089
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherstellung der Liquidität der sozialen Leistungserbringer bei Corona- bedingten Ausfällen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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14.05.2020
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Im Rahmen einer Kulanzregelung werden aktuell Corona- bedingte Leistungsausfälle in der EGH weiterfinanziert um das wirtschaftliche Überleben der freien Leistungserbringer zu gewährleisten und ein Zusammenbrechen von Leistungsangeboten für zukünftige Betreuungserfordernisse zu verhindern.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Maßnahmen auf Landes- und Kreisebene zur Eindämmung des SARS- CoV – 2- Virus (sog. „Coronavirus“) seit dem 16.03.2020 waren von Beginn an auch Leistungsfelder der Eingliederungshilfe (EGH) für Minderjährige und Erwachsene von Betretungsverboten massiv betroffen.
Im Bereich der EGH Erwachsene war dies insbesondere durch das Betretungsverbot der Werkstätten für Behinderte Menschen (WfbM) (aktuell ca. 760 Leistungsberechtigte) und Tagesförderstätten (TaFö) (ca. 100 Leistungsberechtigte) gegeben. Für Minderjährige kam es durch das Betretungsverbot von Kitas und Schulen zu einem Wegbrechen eines Großteils der Leistungsfelder (heilpädagogische Maßnahmen in Kita, ca. 220 Leistungsberechtigte; (interdisziplinäre) Frühförderung, ca. 600 Leistungsberechtigte; Schulbegleitung, ca. 160 Leistungsberechtigte). Leistungen der (interdisziplinären) Frühförderung können grundsätzlich auch im häuslichen Umfeld erbracht werden. Da die geförderten Kinder oftmals zu der besonders vulnerablen Personengruppe gehören, wurde eine Betreuung im häuslichen Umfeld seitens der Eltern in über der Hälfte der Fälle abgelehnt. Mit Allgemeinverfügung vom 19.04.2020 wurde die Ausübung der (interdisziplinären) Frühförderung gänzlich untersagt, auch in aufsuchender Form.
Darüber hinaus gab es strenge Auflagen für das Aufrechterhalten des Betriebes und der Betreuung in Wohnangeboten, z.B. in besonderen Wohnformen für Erwachsene (ehemals Wohnheime) und Wohngruppen für Minderjährige, sowie Internate.
Im Ergebnis führten die o.g. Maßnahmen dazu, dass in einer großen Anzahl von Leistungsfällen keine vertragsrechtlich originären und abrechnungsfähigen Leistungen erbracht werden konnten.
Dieses hätte, bei einer ausbleibenden Reaktion der öffentlichen Träger der EGH, zu umgehenden massiven wirtschaftlichen Problemen bei den durchführenden Leistungsträgern geführt. Diesem hätten die Leistungserbringer, wenn überhaupt, nur mit umfangreichen Kündigungen begegnen können. Dieses Szenario vor Augen, wuchs auf Kreis- und Landesebene (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend Familie und Senioren (MSGJFS), Landkreistag (LKT), Koordinierungsstelle für soziale Hilfen (Kosoz)) die Erkenntnis, dass die Leistungsanbieter der EGH umgehend wirtschaftlich gestützt werden müssen, insbesondere um zu verhindern, dass bei einem wieder Hochfahren der Leistungsangebote keine leistungsfähigen Träger zur Verfügung stehen.
Es wurde sodann auf Landesebene zwischen den dort beteiligten Institutionen (Ministerium, Landkreistag, Kosoz) an den Regularien für eine Fortzahlung von Vergütungen, auch beim (teilweisen) Ausfall der Leistungserbringung, verhandelt. Mit Schreiben vom 20.03.2020 wurde dann durch das MSGJFS (Anlage 1) die entsprechende Vorgabe erteilt, dass eine Weiterzahlung der Vergütungen im Rahmen einer Kulanzregelung erfolgen kann. Seitens des Kreises Segeberg erfolgte eine umgehende Information an die Leistungserbringer mit Schreiben vom 23.03.2020 (Anlage 2).
Ein Kernpunkt dieser Kulanzregelung war/ist, dass seitens der Leistungsanbieter die frei gewordenen Ressourcen, insbesondere Personal, für eine flexible/alternative Leistungserbringung einsetzen bzw. zur Verfügung stellen. So wird z.B. nicht benötigtes Personal aus der WfbM für die Sicherstellung der Tagesstruktur in besonderen Wohnformen eingesetzt, wo nunmehr hunderte Personen, welche ansonsten tagsüber einer Tätigkeit in der WfbM nachgehen, betreut werden müssen.
Im Bereich der Schulbegleitung können Schulbegleiter*innen im elterlichen Haushalt bei der Versorgung und Betreuung besonders betreuungs- und pflegebedürftiger Schüler*innen eingesetzt werden um Eltern zu unterstützen und zu entlasten. Leistungserbringer der (interdisziplinären) Frühförderung schaffen Online- Angebote, beraten Eltern weiterhin intensiv telefonisch oder über Videokonferenzen und es wird pädagogisches Fördermaterial zur Verfügung gestellt.
Diese Kulanzregelung wurde mit Schreiben vom 17.04.2020 (Anlage 3) zunächst bis zum Ablauf des 30.04.2020 verlängert.
Parallel zu der aufgezeigten Kulanzregelung wurde auf Bundesebene das Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) (Anlage 4) verabschiedet. Das SodEG begründet einen gesetzlichen Anspruch der sozialen Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen auf Weiterzahlung der Vergütung in Höhe von max. 75 % der durchschnittlichen Vergütungen der letzten 12 Monate. Die Anwendung und Umsetzung des SodEG in Schleswig- Holstein wurde im April intensiv auf Landesebene diskutiert. Mit Beschluss vom 08.05.2020 wurden im Kieler Landtag per Ausführungsgesetz des Landes die Träger der Eingliederungshilfe als zuständige Behörden zur Umsetzung des SodEG bestimmt.
Davon unabhängig besteht jedoch ein breiter Konsens zwischen Kommunen, MSGJFS, LKT und Kosoz, dass eine Fortführung der Kulanzregelung einer Anwendung des SodEG vorzuziehen ist. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung befinden sich MSGJFS und kommunale Spitzenverbände in Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der freien Leistungsträger über die Verlängerung der Kulanzregelung, nunmehr bis zum 31.07.2020 (mit Option der Verlängerung bis zum 30.09.2020). Ggf. kann in der Sitzung mündlich weiter vorgetragen werden.
Die Kosoz wird dabei für die Kreise eine koordinierende Rolle einnehmen und insbesondere erforderliche Bescheide, Abrechnungsvordrucke, etc. entwickeln.
Die für die Kulanzregelung benötigten HH- Mittel stehen im Budget zur Verfügung. Da sich eine etwaige Kulanzregelung an den Maßgaben des SodEG orientieren soll, inklusive der Verpflichtung zur Kostenminderung für die freien Leistungsanbieter, sind Mehraufwendungen für die kommunalen Leistungsträger ausgeschlossen.
Die Fortführung der Kulanzregelung wird seitens der Fachdienste des FB III vorbehaltlos mitgetragen und als sachgerecht bewertet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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