Drucksache - DrS/2020/020
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wasser-Boden-Abfall
- Bearbeitung:
- Carmen Jensen-Schmidt
- Verfasser 1:
- Frau Jensen-Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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12.02.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.02.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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12.03.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag beschließt die Änderung der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Gewässern“ in der dargestellten Fassung (Anlage1).
- Der Hauptausschuss beschließt gemäß Ziffer 3.7 der „Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“, dass Ziffer 3.4 der v. g. Richtlinie auf Fördermaßnahmen nach der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Gewässern“ grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern soll den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich um die Erhöhung der Förderquote auf 90 % und die Erweiterung des Spektrums der förderfähigen Maßnahmen.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 1.10.1998 hat der Kreistag des Kreises Segeberg in Verbindung mit der „Richtlinie für Zuwendungen des Kreises Segeberg“ die „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern“ beschlossen.
Mit Einführung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Jahre 2000 und der darauffolgenden Ausgestaltung der EU-Förderungsrichtlinie wurden dann immer mehr Maßnahmen auch aufgrund der attraktiveren Förderbedingungen mit EU-Mitteln gefördert. Diese Förderung beschränkt sich aber nur auf das sogenannte reduzierte Gewässernetz (Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet größer 1.000 ha und Seen mit einer Wasserfläche größer 50 ha). Die großen Umgestaltungsmaßnahmen werden schwerpunktmäßig an diesen Vorranggewässern durchgeführt.
Maßnahmen an kleineren Gewässern werden von der EU nicht gefördert. Kleinere Gewässer sind trotzdem für die Zielerreichung der EU-WRRL sehr wichtig, da sie oft ein gutes Wiederbesiedlungspotential mit Wasserorganismen aufweisen. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von den kleinen zu den großen Gewässern ist somit für die Zielerreichung sehr wichtig.
Nach nun 20 Jahren erfolgreicher Förderpraxis durch die EU- Wasserrahmenrichtlinie und über 30 Jahren Maßnahmenförderung durch den Kreis Segeberg haben sich die Rahmenbedingungen dahingegen geändert, dass für Maßnahmen an Gewässern mit EU-Förderung die Fördersätze auf 100% angehoben worden sind, sodass eine ergänzende Kreisförderung hier nicht mehr erforderlich ist.
Der FD Wasser-Boden-Abfall befürwortet trotz der geänderten Rahmenbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit der Förderung durch den Kreis Segeberg für Maßnahmen an Gewässern, die nicht zum reduzierten Gewässernetz gehören. Die Förderrichtlinie kann aus dem Ziel 7 der Strategischen Ziele des Kreises Segeberg „Wir entwickeln den Natur- Landschafts- und Klimaschutz konsequent qualitativ weiter“ hergeleitet werden.
Eine Änderung der Förderrichtlinie ist erforderlich, da das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen erweitert und der Fördersatz dem der Förderung nach EU-WRRL angenähert werden soll.
Die geänderte Förderrichtlinie (siehe Anlage 1 „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Gewässern“) beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
Gegenstand der Förderung:
. Naturnahe Umgestaltung von Fließgewässern
. Separate Uferbepflanzung mit standortgerechten Gehölzen
. Umbau von Sohlabstürzen zu Sohlgleiten zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
. Beseitigung von Verrohrungen und Rohrleitungen mit naturnaher Gestaltung des offenen Gewässers
. Strukturverbessernde Maßnahmen an Gewässern
. Maßnahmen zum Schutz und Entwicklung einer besseren Seewasserqualität
. Machbarkeitsstudien zur Anwerbung von Drittmitteln für Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen
Zuwendungsempfänger
. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden und Seeeigentümer sein, wenn die zu fördernden Vorhaben mit denen der Gewässerpflegeverbände vergleichbar sind
Höhe der Förderung
. Die Höhe der Förderung beträgt 90%
Der Fördersatz von 90 % wäre nach der „Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ vom 24.10.2016 um 10 % zu kürzen (Ziffer 3.4 der v. g. Richtlinie: „Soweit Kreiszuwendungen nach speziellen Förderrichtlinien gewährt werden, ist der dort festgelegte Prozentsatz um …..10 v. H. der als förderfähig anerkannten Kosten zu kürzen (gesenkte Förderquote)“). Um die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Gewässern weiterhin attraktiv zu gestalten soll zukünftig auf diese Reduzierung verzichtet werden.
Gemäß Ziffer 3.7 der allgemeinen Kreis-Förderrichtlinie sind Ausnahmen zulässig:
„3.7 Ausnahmen sind zulässig, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall eines Beschlusses des Hauptausschusses.“
Der Hauptausschuss wird daher gebeten, durch Beschluss festzulegen, dass bei Fördermaßnahmen nach der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Gewässern“ grundsätzlich auf eine Kürzung des Fördersatzes nach der allgemeinen Kreis-Förderrichtlinie verzichtet werden kann.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
x | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 561 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv 40.000 € | Produktkonto:7817400000 Zuweisung Gewässer- & Biotopentwicklung |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Ziel 7: Wir entwickeln den Natur- Landschafts- und Klimaschutz konsequent qualitativ weiter“, hier Themenfeld: „Naturräume wiederherstellen, erhalten und weiterentwickeln“ bzw. Ziel Nr. 3 des Teilplans 561: naturnahe Umgestaltung der Fließgewässer
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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91,3 kB
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