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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die 2.Nachtragssatzung zur Satzung des Jugendamtes in dem von der Verwaltung vorgelegten Wortlaut.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Nach Rechtsprüfung durch das Land war der Widerspruch des Landrats gegen einen Beschluss des Kreistags, der gegen die Vorschriften zur geschlechter-paritätischen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses verstößt, geboten.

 

Das Land empfiehlt darüber hinaus, die Satzung des Jugendamtes um das in Kreis- und Gemeindeordnung bestehende Recht der „kleinen KT-Fraktionen“ auf Entsendung eines beratenden Mitglieds in den Jugendhilfeausschuss zu ergänzen.

 

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Umbesetzung des Jugendhilfeausschusses durch den Kreistag am 27.06.2019 kam es zu Unsicherheiten über die satzungs- und rechtskonforme geschlechterparitätische Besetzung des Ausschusses, welche auf Anraten des Innenministeriums zu einem Widerspruch des Landrats gegen den entsprechenden Kreistagsbeschluss führten.

 

In der Sache hat das für den Jugendhilfeausschuss als Rechtsaufsicht zuständige Sozialministerium festgestellt und mitgeteilt, dass es Aufgabe des Kreistages ist, auf eine korrekte Besetzung des Ausschusses zu achten. Dazu zählt auch die paritätische Besetzung des Jugendhilfeausschusses, welche gemäß Bundes-, Landes- und Satzungsrecht des Kreises vorgeschrieben ist. Da eine paritätische Besetzung des Jugendhilfeausschusses durch die am 27.06.2019 vom Kreistag beschlossene Umbesetzung nicht mehr gegeben war, war der vom Landrat gegen diesen Beschluss erklärte Widerspruch korrekt und geboten. Der Landrat hat die Fraktionsvorsitzenden mit eMail vom 19.12.2019 darüber informiert. Eine Notwendigkeit zur Änderung der Satzung des Jugendamtes ergibt sich daraus nicht, da die Satzung rechtskonform ist.

 

Darüber hinaus bestätigt das Sozialministerium in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes nunmehr die Anwendbarkeit der §§ 41, Abs. 2 KrO bzw. 46, Abs. 2 GO auch für den Jugendhilfeausschuss. Demnach sind Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Das Sozialministerium sowie die Verwaltung empfehlen aus Gründen der Klarstellung, diese Regelung mittels einer 2. Nachtragssatzung in die Satzung des Jugendamtes aufzunehmen. Im Dateianhang werden der entsprechende Entwurf einer Nachtragssatzung als Anlage 1 sowie eine Lesefassung der gesamten Satzung inkl. der geplanten Änderung als Anlage 2 übersandt.

 

Aus der Kombination beider Sachverhalte ergibt sich, dass sich die Pflicht zur paritätischen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses auf alle seine satzungsgemäßen (stimmberechtigten und beratenden) Mitglieder erstreckt. Dies ist bei künftigen Umbesetzungen bzw. Neubildungen des Jugendhilfeausschusses von allen den Ausschuss bildenden Gruppen zu beachten.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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