Bericht der Verwaltung - DrS/2019/315-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf FD 50.00 - Schwerbehindertenkündigungsschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Herr Koch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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14.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung:
Weitergehende Erläuterung zur Vorlage 315 insbesondere zu den Anfragen aus der Haushaltsvorberatung zu den Fallzahlen und der schriftlichen Anfrage der Freien Wähler vom 12.11.2019.
Begründung:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bzw. der örtlichen Fürsorgestelle. Bei ordentlicher Kündigung soll das Integrationsamt bzw. die örtliche Fürsorgestelle die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen. Lediglich bei Betriebsschließung und Insolvenz gilt dabei die Zustimmung nach Ablauf der Frist als erteilt.
Bei außerordentlicher Kündigung trifft das Integrationsamt bzw. die örtliche Fürsorgestelle die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Fallzahlen sind konjunkturbedingt schwankend und haben sich dabei wie folgt entwickelt:
Jahr | Anzahl | davon Zustimmung |
2016 | 65 | 51 |
2017 | 53 | 36 |
2018 | 32 | 26 |
2019 bis 31.10. | 59 | Auswertung erfolgt am Jahresende |
Die Kündigungsgründe sind betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder krankheitsbedingt. Die Verteilung der Kündigungsgründe über die Jahre ist schwankend. Gerade bei Krankheitsgründen, die womöglich im engen Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sind auch weitergehende Beteiligungen von Ärzten erforderlich.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und behinderte Menschen sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden. Auch hier ist der Kreis als örtliche Fürsorgestelle beteiligt. Die Fallzahlen bei den begleitenden Hilfen am Arbeitsplatz haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr | Anzahl |
2016 | 40 |
2017 | 32 |
2018 | 25 |
2019 bis 31.10. | 25 |
Die Zuständigkeit der Kreise ergibt sich dabei wie folgt:
Gemäß § 190 Abs. 2 SGB IX kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen. Hierdurch soll eine orts- und bürgernahe Verwaltung gewährleistet werden (Bezug: Anlage Freie Wähler – Frage 1).
Gemäß § 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der örtlichen Fürsorgestellen nach dem SGB IX (ZustVO SGB IX) sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Fürsorgestellen. Die örtlichen Fürsorgestellen nehmen die Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX sowie der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX und die präventiven Maßnahmen gemäß § 167 SGB IX als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt; sie bedarf aber noch einer redaktionellen Anpassung (Bezug: Anlage Freie Wähler – Frage 2).
Die Aufwendungen werden durch das Land im Rahmen des allgemeinen Kommunalen Finanzausgleichs erstattet (Bezug: Anlage Freie Wähler – Frage 3).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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766,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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53,7 kB
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